Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 23. Dezember 2022 (MBl. NRW. 2023 S. 10)

 


Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einzel-, Gemeinschafts- und Verbundvorhaben im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich (FEI-Richtlinie-FEI RL) Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Verkehr

 

Historisch:

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einzel-, Gemeinschafts- und Verbundvorhaben im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich (FEI-Richtlinie-FEI RL) Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Verkehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
Einzel-, Gemeinschafts- und Verbundvorhaben im Forschungs-,
Entwicklungs- und Innovationsbereich
(FEI-Richtlinie-FEI RL)

Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft, der Staatskanzlei,
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie,
des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
und des Ministeriums für Verkehr

Vom 2. Juli 2021

Vorbemerkung

Ziel dieser Richtlinie ist die Anregung von mehr Innovations-, Entwicklungs- und Forschungstätigkeit zur Stärkung von Forschung, Entwicklung und Innovation.

Die Förderungen nach dieser Richtlinie sollen nachhaltig sein und bewirken, dass Forschungs- und Innovationstätigkeiten in den Förderbereichen dieser Richtlinie intensiviert werden und Anreizeffekte zur Umsetzung von Vorhaben gesetzt werden.

Gegenstand dieser Richtlinie sind Zuwendungen in der Laufzeit des Operationellen Programms Nordrhein-Westfalens 2014-2020 für den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung „Investition in Beschäftigung und Wachstum“, nachfolgend OP EFRE NRW.

Die Förderungen im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich sollen schwerpunktmäßig dazu dienen, die Leitmarktpolitik des Landes umzusetzen. Die Leitmarktpolitik mit ihren Schwerpunkten leitet sich aus den gesellschaftlichen Herausforderungen und den hieraus resultierenden Bedarfen ab und bietet große Wachstums- und Beschäftigungschancen.

Die Leitlinien für die Auswahl von Vorhaben sind in einer Regionalen Innovationsstrategie, die dem Prinzip der Intelligenten Spezialisierung folgt, vorgegeben. Intelligente Spezialisierung bedeutet, Stärken und Potentiale der Region zu identifizieren, um die Förderung auf entwicklungsfähige Forschungs- und Innovationsprioritäten zu konzentrieren.

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Zuwendungszweck

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich. Diese Richtlinie regelt ausschließlich die nach den beihilferechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union zulässige staatliche Finanzierung von wirtschaftlichen Tätigkeiten in Vorhaben und ist gestützt auf die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt (im Folgenden AGVO) in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2015, S. 3) geändert worden ist und auf die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom24.12.2013, S.1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 (ABI. L 215 vom 7.7.2015, S. 3) geändert worden ist (im Folgenden De-minimis-Verordnung).

Das Land Nordrhein-Westfalen fokussiert seine Förderung in den Jahren 2014 bis 2020 auf die Bewältigung der großen gesellschaftlichen Herausforderungen. Zukunftsgerichtete Lösungen, und damit Fortschritt, entstehen vielfach durch interdisziplinäre und transdisziplinäre Zusammenarbeit quer zu Branchen und Sektoren unter Einbeziehung vieler gesellschaftlicher Akteure.

Die staatliche Förderung von innovativen Vorhaben soll im Ergebnis der Stärkung der Wirtschaftskraft des Landes mit dem Ziel eines nachhaltigen, intelligenten und integrativen Wachstums sowie der Schaffung neuer und der Sicherung bestehender Arbeitsplätze dienen. Weiterhin soll die staatliche Förderung, im Rahmen der gewährten Förderungen für die Vorhaben, zur Bewältigung der großen gesellschaftlichen Herausforderungen beitragen.

1.2
Kein Anspruch auf Förderung

Ein Anspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

1.3
Rechtsgrundlagen

Zuwendungen werden auf Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:

a) §§ 23 und 44 der „Landeshaushaltsordnung (LHO“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften gemäß Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO)“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) jeweils in der jeweils geltenden Fassung.

b) De-minimis Verordnung und

c) AGVO.

1.4
Inanspruchnahme von Mitteln der Europäischen Union

Im Fall der anteiligen Gewährung von EU-Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Zielbereich Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (im Folgenden EFRE) sind die EU-spezifischen Fördervorschriften sowie der gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Schule und Bildung, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft, des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales „EFRE-Rahmenrichtlinie“ vom 14. Oktober 2020 (MBl. NRW. S. 714) in der jeweils geltenden Fassung“, anzuwenden.

2
Gegenstand
der Förderung

2.1
Fördervorhaben

Gefördert werden Einzelvorhaben und Gemeinschaftsvorhaben von Unternehmen sowie von Forschungseinrichtungen und Hochschulen im Bereich einer wirtschaftlichen Tätigkeit sowie Kooperationen von Unternehmen mit Forschungseinrichtungen und Hochschulen.

Als Unternehmen gilt dabei jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Gefördert werden im Rahmen von vorhabenbezogenen Zuwendungen Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in den unter Nummer 2.2 benannten Bereichen, die innovativen technologischen Inhalt aufweisen, die der Entwicklung von neuen oder neuartigen Produkten und Verfahren dienen sowie umsetzungsorientierte Strategien und Lösungen für gesellschaftliche Herausforderungen anbieten.

2.2
Förderbereiche

Förderbar sind Vorhaben im Bereich der

a) Forschung und Entwicklung in der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung sowie Durchführbarkeitsstudien von Vorhaben im Sinne des Artikel 25 AGVO,

(b) Unternehmensgründungen von kleinen nicht börsennotierten Unternehmen im Sinne des Artikel 22 AGVO,

(c) Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen im Sinne des Artikel 26 AGVO,

(d) Innovationscluster für die juristische Person, die den Innovationscluster betreibt (Clusterorganisation) im Sinne des Artikel 27 AGVO,

(e) Innovationsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden KMU) im Sinne des Artikel 28 AGVO und

(f) Prozess- und Organisationsinnovationen im Sinne des Artikel 29 AGVO und De-minimis-Vorhaben zur Stärkung von Forschung, Innovation und Technologie.

Die Vorhaben sollen dabei von hoher strategischer Relevanz für die jeweilige Problemstellung und möglichst interdisziplinär und transdisziplinär ausgerichtet sein.

3
Zuwendungsempfängerinnen
und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können Unternehmen und Einrichtungen für Forschung und für Wissensverbreitung sein. Unter letztere fallen Einrichtungen wie Hochschulen, Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Förderkulisse

Gefördert werden Vorhaben, die in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Bei Verbundvorhaben im Rahmen der Leitmarktwettbewerbe in Achse 1 (Spezifisches Ziel 2) und im Rahmen der Klimaschutzwettbewerbe in Achse 3 (Spezifische Ziele 7 und 8) des OP EFRE NRW dürfen bis zu 20 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben des Verbundvorhabens außerhalb von Nordrhein-Westfalen getätigt werden.

Eine wirtschaftliche Verwertung der Ergebnisse in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird nicht ausgeschlossen.

4.2
Laufzeit des Vorhabens

Die Laufzeit des Vorhabens beträgt regelmäßig bis zu drei Jahren, sofern die Regelungen dieser Richtlinie in Nummer 8 ff. keine längeren Laufzeiten zulassen.

4.3
Kooperationsvorhaben

Bei einem Kooperationsvorhaben nach Artikel 2 Nummer 90 der AGVO müssen die Beteiligten die Bedingungen des Kooperationsvorhabens, insbesondere hinsichtlich der Beiträge zu den Aufwendungen des Vorhabens, der Teilung der Risiken und Ergebnisse, der Verbreitung der Ergebnisse, des Zugangs zu Rechten des geistigen Eigentums und der Regeln für deren Zuweisung in einem Kooperationsvertrag festgelegt haben.
In diesem ist insbesondere zu vereinbaren, dass im Falle des Ausscheidens einer Kooperationspartnerin bzw. eines Kooperationspartners die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse aus dem Vorhaben den übrigen Kooperationspartnerinnen und -partnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Der Kooperationsvertrag ist vor einer Bewilligung des Förderantrages der Bewilligungsbehörde im Entwurf und spätestens sechs Wochen nach Zugang des Zuwendungsbescheides von allen Kooperationspartnerinnen und -partnern unterschrieben vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage des unterschriebenen Kooperationsvertrags ist im Zuwendungsbescheid zu regeln.

Sofern ein Kooperationsvertrag nicht oder nicht innerhalb der oben genannten Frist vorgelegt wird, ist eine Förderung auszuschließen.

4.4
Beihilferechtliche Abgrenzung der wirtschaftlichen Tätigkeit

Sofern eine Zuwendungsempfängerin oder ein Zuwendungsempfänger sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, sind für die Abrechnung und den Nachweis Aufwendungen und Erträge zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit buchhalterisch eindeutig voneinander zu trennen.

Im Zuwendungsbescheid ist diese Verpflichtung für die jeweilige Adressatin bzw. den jeweiligen Adressaten der Zuwendung zu konkretisieren und zu beauflagen.

4.5
Förderausschluss bei Rückforderungsanordnung

Zuwendungen dürfen nicht an Unternehmen vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Hat das Unternehmen bereits früher öffentliche Zuwendungen erhalten, ist die bestimmungsgemäße Verwendung dieser Fördermittel durch eine Selbsterklärung zu belegen. Die bewilligenden Stellen überprüfen die Vorlage dieser Selbsterklärung.

4.6
Förderausschluss für Unternehmen in Schwierigkeiten und bestimmte Bereiche

Zuwendungen dürfen nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 AGVO vergeben werden. Die in Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO genannten Bereiche beziehungsweise Beihilfen sind von der Förderung ausgeschlossen.

4.7
Eigenanteile von Forschungseinrichtungen und Hochschulen

Die Eigenanteile von Forschungseinrichtungen oder Hochschulen in Vorhaben richten sich nach den Regelungen in Nummer 6.5. Im Bereich der Förderhöchstsätze von bis zu 100 Prozent finden die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Anwendung.

4.8
Wirtschaftliche Tätigkeiten

Wenn nicht gewinnorientierte Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger wie Forschungseinrichtungen und Hochschulen wirtschaftliche Tätigkeiten im Wege der Auftragsforschung (Fremdleistung) nach der AGVO erbringen, muss dies unter marktüblichen Bedingungen geschehen.

Wenn es keinen Marktpreis gibt, sind die Leistungen zu einem Preis zu erbringen, der

a) den Gesamtkosten der Dienstleistung entspricht und im Allgemeinen eine Gewinnspanne umfasst, die sich an den Gewinnspannen orientiert, die von den im Bereich der jeweiligen Dienstleistung tätigen Unternehmen im Allgemeinen angewandt werden, oder

b) das Ergebnis von nach dem „Arm’s-length-Prinzip“ im Sinne des Artikel 2 Nummer 89 der AGVO geführten Verhandlungen ist, bei denen die Forschungseinrichtung oder die Forschungsinfrastruktur in ihrer Eigenschaft als Dienstleisterin verhandelt, um zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den maximalen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen, wobei sie zumindest ihre Grenzkosten deckt.

Verbleiben das Eigentum an beziehungsweise der Zugang zu den Rechten des geistigen Eigentums bei der Forschungseinrichtung oder der Hochschule, kann der Marktwert dieser Rechte von dem zu entrichtenden Preis abgezogen werden.

In den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides ist dies einzelfallbezogen festzulegen.

5
Antragstellung

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Antrag gemäß Artikel 6 AGVO zu stellen. Es gelten ebenfalls die in Artikel 6 AGVO genannten Ausnahmen.

Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nur unter den Voraussetzungen gemäß Nummer 1.3.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO möglich. Hierüber entscheiden die bewilligenden Stellen nach pflichtgemäßem Ermessen.

Bei der Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn werden der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gemäß Anlage 4 zu Nummer 6.1 der EFRE-Rahmenrichtlinie (im Folgenden ANBest-EFRE) beauflagt. Vorhaben, bei denen im Rahmen des vorzeitigen Maßnahmenbeginns die ANBest-EFRE nicht eingehalten wurden, können nicht bewilligt werden.

6
Art, Umfang und Bemessung der Zuwendung

6.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

6.2
Finanzierungsart

Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung.

6.3
Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer vorhabenbezogener Zuschuss bereitgestellt.

Eine Unternehmensneugründung gemäß Artikel 22 AGVO kann zusätzlich auch in Form von Krediten gefördert werden.
Der Zuschuss als Kredit ist eine transparente Beihilfe im Sinne von Artikel 5 AGVO, wenn das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) auf der Grundlage des zum Gewährungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde.

6.4
Bemessung der Zuwendung

Zuwendungen nach dieser Richtlinie können nur bis zur Höhe der Schwellenwerte des Artikels 4 AGVO gewährt werden.

6.4.1
Berechnungsgrundlage

Für die Berechnung der Fördersätze werden die zuwendungsfähigen Ausgaben herangezogen. Die Umsatzsteuer, die nach dem Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. L S. 386), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl l S. 3096) geändert worden ist, als Vorsteuer abziehbar ist, ist nicht förderfähig.

Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch nachprüfbare Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Werden Zuwendungen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, so entspricht der Zuwendungsbetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent (vergleiche Nummer 6.3).

6.5
Förderhöchstsätze

Für nicht rückzahlbare Zuschüsse gelten die folgenden Förderhöchstsätze:

Förderkategorie

Kleine *
Unternehmen

bis zu

Mittlere *
Unternehmen

bis zu

Große *
Unternehmen

bis zu

6.5.1 Grundlagenforschung (Artikel 25 AGVO)

100 %

100 %

100 %

6.5.2
Industrielle Forschung
(Artikel 25 AGVO)


70 %


60 %


50 %

6.5.3
Industrielle Forschung im
Falle der Zusammenarbeit

(bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 6 AGVO)

(a)   zwischen Unternehmen;

bei Großunternehmen: grenzübergreifend oder mit wenigstens einem KMU

oder

(b) von Unternehmen und Forschungseinrichtungen oder

(c) die Ergebnisse des Vorhabens finden weite Verbreitung (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii AGVO)


80 %


75 %


65 %

6.5.4
Experimentelle Entwicklung (Artikel 25 AGVO)


45 %


35 %


25 %

6.5.5
Experimentelle Entwicklung im Falle der Zusammenarbeit (bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 6 AGVO)

(a) zwischen Unternehmen;
bei Großunternehmen: grenzübergreifend oder mit mindestens einem KMU oder

(b) Zusammenarbeit von Unternehmen und

Forschungseinrichtungen oder

(c) die Ergebnisse des Vorhabens finden weite Verbreitung (Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii AGVO)


60 %


50 %


40 %

6.5.6

Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 AGVO)


70 %


60 %


50 %

6.5.7

Beihilfen für Innovations-cluster (Artikel 27 AGVO)


50 %


50 %


50 %

6.5.8

Investitionsbeihilfen für Innovationscluster in „c-Fördergebieten“ (Artikel 27 Absatz 6 AGVO)


55 %


55 %


55 %

6.5.9

Innovationsbeihilfen für KMU (Artikel 28 AGVO)


50 %


50 %


Keine Förderung

6.5.10

Innovationsberatungsdienste und
innovationsunterstützende Dienstleistungen
(max. 200 000 EURO innerhalb von drei Jahren)

(Artikel 28 Absatz 3 AGVO)


100 %


100 %


Keine Förderung

6.5.11
Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen  (Artikel 29 AGVO)


50 %


50 %


15 % (nur bei Zusammen-arbeit mit KMU und wenn KMU 30 % der gesamten beihilfefähigen Ausgaben tragen)

6.5.12

Forschungsinfrastrukturen

(Artikel 26 AGVO)


50 %


50 %


50 %

*Für die Bestimmung der Größe der Unternehmen gilt in allen Fällen die Definition des Anhang I AGVO. Die Einordnung erfolgt unabhängig von der Rechtsform der oder des Antragsstellenden. Für Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die im Rahmen eines geförderten Vorhabens wirtschaftlich tätig sind, gelten insoweit die gleichen Regelungen wie für Unternehmen. Im Hinblick auf die Einordnung von Hochschulen oder Forschungseinrichtungen wird auf Artikel 3 Nummer 4 des Anhangs I der AGVO hingewiesen.

6.6
Kumulierung

Die Förderung darf mit anderen staatlichen Förderungen (Beihilfen), einschließlich Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung nicht kumuliert werden, es sei denn,

(a) die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Ausgaben oder

(b) es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

6.7
Mindestbetrag

Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 25 000 Euro beträgt. Im Fall der Gewährung einer De-minimis Förderung wird diese Grenze auf 5 000 Euro festgelegt.

6.8
Allgemeines

6.8.1
Förderfähige Ausgaben

Die Gewährung der Zuwendung nach dieser Richtlinie erfolgt nur auf Ausgabenbasis. Die sich aus der jeweiligen Zuwendung ergebenden Rechte und Verpflichtungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers sind von den bewilligenden Stellen im jeweiligen Zuwendungsbescheid verbindlich festzulegen und gegebenenfalls zu beauflagen.

Grundlage für die Ermittlung des Zuwendungsbetrages sind die in den jeweiligen Artikeln der AGVO benannten beihilfefähigen Kosten. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Die beihilfefähigen Kosten können unter dem Begriff der Ausgaben im Sinne der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO subsumiert werden.

Weitere Angaben zu den in der jeweiligen Förderkategorie beihilfefähigen Ausgaben enthält Nummer 8.

Ausgaben können nur berücksichtigt werden, soweit sie vorhabenbezogen und unmittelbar durch das Vorhaben entstanden sind.

6.8.2
Personalausgaben

Die Förderung von Personalausgaben erfolgt nach der EFRE-Rahmenrichtlinie. Die Arbeitsleistung einer selbstständigen Unternehmerin oder eines selbstständigen Unternehmers ist nicht zuwendungsfähig.

Für das Personal werden der Bemessung des Monats- oder Stundensatzes pauschalierte Stundensätze beziehungsweise Monatssätze entsprechend der Regelungen der EFRE-Rahmenrichtlinie für die Zuordnung zu Leistungsgruppen zu Grunde gelegt. Dies gilt gemäß Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 der AGVO jedoch nicht für die Fälle der reinen Landesförderung.

6.9
Pauschalierte Gemeinausgaben

Die Förderung von Gemeinausgaben erfolgt nach der EFRE-Rahmenrichtlinie. Dies gilt gemäß Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 der AGVO jedoch nicht für die Fälle der reinen Landesförderung.

6.10
Sachausgaben

Unter Sachausgaben fallen auch Ausgaben für Fremdleistungen sowie Reisekosten, sofern sie durch eine gesonderte Reisekostenabrechnung nachgewiesen werden und nicht schon durch die pauschalierten Gemeinausgaben abgedeckt sind. Reisekosten können nur nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt werden.

Nicht zuwendungsfähig sind:

a) Ausgaben für Repräsentationszwecke und Fremdzinsen sowie die kalkulatorischen Kosten für Gewinn, Abschreibungen, Zinsen und Einzelwagnisse,

b) Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des gewerblichen Unternehmens oder der freien Berufe gehören, wie zum Beispiel routinemäßige Steuer- und Rechtsberatung oder Werbung, sowie

c) Skonti und Preisnachlässe, auch wenn sie nicht gezogen werden.

6.11
Investitionen

Hierunter fallen alle Ausgaben für langfristig nutzbare Produktionsmittel, jedoch nur soweit und solange diese für das Vorhaben genutzt werden (zum Beispiel technische Anlagen, Maschinen, Geräte und Werkzeuge).

Wenn die Investitionen nicht während ihrer gesamten wirtschaftlichen Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als zuwendungsfähig. Die Dauer des Vorhabens ist der Durchführungszeitraum des Vorhabens.

Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 fallen unter Investitionen bei der Förderung von Forschungsinfrastrukturen gemäß Artikel 26 AGVO und von Innovationsclustern gemäß Artikel 27 AGVO die Ausgaben für materielle und immaterielle Vermögenswerte.

Die Zweckbindungsfrist der geförderten Investitionen wird im Zuwendungsbescheid festgelegt, danach ist das Gerät grundsätzlich in der Verwendung frei.

6.12
Vergabe von Aufträgen

Die Vergabe von Aufträgen richtet sich auch bei einer reinen Landesfinanzierung nach den Regelungen der Nummer 3 der ANBest-EFRE.

7
Auswahlverfahren

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von Wettbewerben oder themenorientierten Aufrufen. Darüber hinaus können im Einzelfall und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Vorhaben unabhängig von Aufrufen gefördert werden.

8
Bestimmungen für einzelne Fördertatbestände nach Kapitel III der AGVO

Die Förderung der jeweiligen Fördertatbestände im Rahmen der Zuwendung, die auf Ausgabenbasis erfolgt, muss den besonderen Bestimmungen nach Kapitel III der AGVO genügen.
Zur Konkretisierung der Fördertatbestände im jeweiligen Zuwendungsbescheid, vergleiche auch Nummer 6.8.1.

8.1
Ausgaben für Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung können nur gefördert werden, wenn die Vorhaben

a) Neuheitscharakter besitzen,

b) einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lassen,

c) von einem hohen Schwierigkeitsgrad gekennzeichnet sind oder

d) das für ein Unternehmen, eine Hochschule oder eine Forschungseinrichtung tragbare technische und wirtschaftliche Risiko überschreiten und begründete Aussichten auf Verwertung und wirtschaftlichen Erfolg in Nordrhein-Westfalen bestehen.

Der geförderte Teil eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens muss vollständig einer der folgenden Kategorien entsprechen:

a) Grundlagenforschung,

b) industrielle Forschung,

c) experimentelle Entwicklung oder

d) Durchführbarkeitsstudien im Sinne von Artikel 25 AGVO.

Ist ein Vorhaben in unterschiedliche Teile untergliedert, müssen diese einzeln den in Satz 2 genannten Kategorien zugeordnet oder als nicht unter eine dieser Kategorien fallend eingestuft werden.

Zuwendungsfähig sind gemäß Artikel 25 Absatz 3 AGVO die vorhabenbezogenen Aufwendungen für

a) Forscherinnen und Forscher und sonstiges unterstützendes Personal (vergleiche Nummer 6.8.2),

b) Instrumente, Ausrüstung und Forschungsinfrastruktur,

c) Fremdleistungen, Wissen und für unter Einhaltung des „Arm's-length-Prinzips“ im Sinne des Artikel 2 Nummer 89 AGVO von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden,

d) Material und Bedarfsartikel,

e) Dienstreisen und

f) zusätzliche Gemeinausgaben und sonstige Betriebsausgaben, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

8.2
Kredite für Unternehmensneugründungen

Für Unternehmensneugründungen im Sinne des Artikel 22 AGVO können bei nicht börsennotierten kleinen Unternehmen, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, die noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und nicht durch Zusammenschluss gegründet wurden, gewährt werden:

a) Kredite mit nicht marktüblichen Zinssätzen, Laufzeit von zehn Jahren und einem Nennbetrag von höchstens 1 Million Euro beziehungsweise 1,5 Millionen Euro bei Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV.
Bei Krediten mit einer Laufzeit zwischen fünf und zehn Jahren können die Höchstbeträge nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a Satz 2 AGVO angepasst werden. Bei Krediten mit einer Laufzeit unter fünf Jahren gilt derselbe Höchstbetrag wie bei Krediten mit einer Laufzeit von fünf Jahren,

b) Zuschüsse, einschließlich Beteiligungen oder beteiligungsähnlicher Investitionen, Zinssenkungen oder Verringerung des Garantieentgelts von bis zu 400 000 Euro beziehungsweise 600 000 Euro Bruttosubventionsäquivalent für Unternehmen mit Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. Die Kombination dieser Instrumente ist unter Einhaltung der Förderhöchstsätze und der Schwellenwerte möglich.

8.3
Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen

Zuwendungen in materielle und immaterielle Vermögenswerte für Forschungsinfrastrukturen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, können gemäß Artikel 26 AGVO für den Bau oder Ausbau unter folgenden Voraussetzungen gefördert werden:

a) Bei Ausübung von sowohl wirtschaftlichen als auch nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten muss eine getrennte Buchführung nach einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen geführt werden,

b) der Preis für den Betrieb oder die Nutzung der Forschungsinfrastruktur muss dem Marktpreis entsprechen (vergleiche Nummer 4.8) oder

c) die Forschungsinfrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Hierbei ist ein bevorzugter Zugang zu günstigeren Bedingungen für Unternehmen, die mindestens 10 Prozent der Investitionskosten finanziert haben, möglich, sofern der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag steht und die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht werden.

Nach Artikel 26 der AGVO ist ein Monitoring- und Rückforderungsmechanismus einzurichten, der sicherstellt, dass die zulässige Beihilfeintensität nicht überschritten wird. Ein Monitoring- und Rückforderungsmechanismus wird für die Vorhaben, die mittels EFRE-Mittel gefördert werden, zentral von der Verwaltungsbehörde für den EFRE im für Wirtschaft zuständigen Ministerium NRW für alle Vorhaben eingerichtet.

8.4
Innovationscluster

Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte für den Auf- und Ausbau von Innovationsclustern können gemäß Artikel 27 AGVO unter folgenden Voraussetzungen gefördert werden:

a) die Förderung erhält ausschließlich die juristische Einheit, die diese Innovationscluster betreibt (Clusterorganisation),

b) die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Clusters müssen mehreren Nutzerinnen und Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Hierbei ist ein bevorzugter Zugang zu günstigeren Bedingungen für Unternehmen, die mindestens 10 Prozent der Investitionskosten finanziert haben, möglich, sofern der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag steht und die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht werden,

c) die Entgelte für die Nutzung der Anlage und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters müssen dem Marktpreis entsprechen beziehungsweise die Ausgaben widerspiegeln (vergleiche Nummer 4.8),

d) der Betrieb von Innovationsclustern kann bis zu höchstens zehn Jahren gefördert werden.

Bei Betriebsbeihilfen sind förderfähig die Ausgaben für Personal und Verwaltung (einschließlich Gemeinausgaben) für:

a) die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen,

b) Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen,

c) die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.

8.5
Innovationsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen

Folgende Ausgaben können gemäß Artikel 28 AGVO für Innovationsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen anerkannt werden:

a) Ausgaben für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten,

b) Ausgaben für die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wenn dadurch kein anderes Personal ersetzt wird,

c) Ausgaben für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.

8.6
Prozess- und Organisationsinnovationen

Folgende Aufwendungen für Prozess- und Organisationsinnovationen können gemäß Artikel 29 AGVO anerkannt werden:

a) Personal (vergleiche Nummer 6.8.2),

b) Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange diese für das geförderte Vorhaben genutzt werden beziehungsweise wird,

c) Fremddienstleistungen, Wissen und unter Einhaltung des „Arm’s-length-Prinzip“ im Sinne des Artikel 2 Nummer 89 AGVO von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente,

d) Material und Bedarfsartikel,

e) Dienstreisen und

f) unmittelbar durch das Vorhaben entstandene zusätzliche Gemeinausgaben (vergleiche Nummer 6.9) und sonstige Betriebsausgaben.

8.7
De-minimis-Vorhaben

Geringfügige Zuwendungen für Vorhaben, die der Stärkung von Forschung, Innovation und Technologie dienen und im Rahmen von Wettbewerben oder Schwerpunktsetzungen bekanntgegeben werden, können auch nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung bewilligt werden.

Der auf 200 000 Euro festgesetzte Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen, den ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren von einem Mitgliedstaat erhalten darf, darf nicht überschritten werden.

Andere Fördervorhaben dürfen nicht mit einer De-minimis-Förderung für die gleichen förderbaren Ausgaben kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die festgelegten Förderhöchstsätze überschritten würden (siehe Artikel 5 der De-minimis-Verordnung).

9
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

9.1
Umsetzungsvorschriften

Für die Bewilligung und die Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO.

Die ANBest-EFRE sind grundsätzlich Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Dies gilt, mit Ausnahme der Regelung zu den Pauschalen in den Nummern 6.2.2 und 6.2.3 ANBest-EFRE (siehe auch die Nummern 6.8.2 und 6.9), der Regelung zu Nummer 10 ANBest-EFRE sowie der Regelung gemäß den Nummern 5.4 und 5.5 der EFRE-Rahmenrichtlinie, auch für die Fälle der reinen Landesförderungen.

Für die Unwirksamkeit, die Rücknahme, den Widerruf des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung der Zuwendungen und die Verzinsung gelten die Regelungen der §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Bestimmungen dieser Richtlinie und der ANBest-EFRE sind von den bewilligenden Stellen im Einzelfall im jeweiligen Zuwendungsbescheid zu konkretisieren und gegebenenfalls zu beauflagen.

9.2
Ausgabenerstattungsprinzip

Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger getätigt, mittels Beleg nachgewiesen und von der jeweils bewilligenden Stelle geprüft wurden.

9.3
Berücksichtigung von erwirtschafteten Einnahmen

Nach Bewilligung der Maßnahme vorhabenbezogene erwirtschaftete Einnahmen sind unverzüglich anzuzeigen und reduzieren nachträglich die zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Frist, innerhalb derer eine Anrechnung der vorhabenbezogenen Einnahmen erfolgt, ist im jeweiligen Zuwendungsbescheid festzulegen.

9.4
Zuständigkeiten

Für die verwaltungsmäßige Abwicklung und die Entscheidungsbefugnis über Unwirksamkeit, Rücknahme, Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung der Zuwendungen und Verzinsung (§§ 48, 49, 49a VwVfG NRW) sind die jeweils bewilligenden Stellen zuständig.

Die jeweiligen Zuständigkeiten, Adressen und die Namen der Ansprechpartnerinnen oder der Ansprechpartner werden im jeweiligen Wettbewerbsaufruf oder themenorientierten Aufruf genannt.

Für die Vergabe von Krediten für Unternehmensneugründungen und die vertragliche Abwicklung des Kreditvertrages ist die NRW.Bank als Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig. Die Adressen und die Namen der Ansprechpartnerinnen/der Ansprechpartner können über das Service-Center der NRW.Bank (www.nrwbank.de) erfragt werden.

9.5
Formulare

Alle notwendigen Formulare für die Beantragung und spätere Abwicklung der Förderungen werden auf der jeweiligen Homepage der bewilligenden Stellen zentral zur Verfügung gestellt und können dort abgerufen werden.

9.6
Aufbewahrung von Originalbelegen

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die Belege (Einnahme- und Ausgabebelege) und Zahlungsnachweise (zum Beispiel Kontoauszüge), die Verträge und die Dokumentation zur Vergabe von Aufträgen sowie alle sonstigen Dokumente zum Nachweis der förderfähigen Ausgaben (Nummer 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 2028 aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

Zur Aufbewahrung können die Originale oder beglaubigte Kopien der Originale verwendet werden. Datenträger können zur Aufbewahrung von elektronischen Originalen oder von elektronischen Kopien von Originalen verwendet werden, wenn das DV-gestützte Buchhaltungssystem bei der Bewilligung oder in einem Änderungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zugelassen wurde.

Der Zugang zu den aufzubewahrenden Unterlagen, auch wenn diese bei zugelassener elektronischer Belegführung auf Datenträgern oder auf andere Weise elektronisch gelagert sind, ist von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist jederzeit sicherzustellen.

Die vorgenannten Regelungen sind im Zuwendungsbescheid von den bewilligenden Stellen zu beauflagen.

9.7
Zulassung elektronischer Systeme

Auf Antrag der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers ist zu prüfen, ob das DV-gestützte Buchführungssystem zur elektronischen Belegführung und Belegaufbewahrung sowie das elektronische Zeiterfassungssystem zum Nachweis der Arbeitszeit zugelassen werden. Eine Entscheidung über die Zulassung wird im Zuwendungsbescheid getroffen.

9.7.1
Ein Buchführungssystem kann zur elektronischen Belegführung zugelassen werden, wenn die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) beachtet und allgemein übliche Datenträger verwendet werden (Artikel 140 Absatz 3 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).
Das verwendete Buchführungssystem muss anerkannten Sicherheitsstandards entsprechen und für Prüfzwecke zuverlässig sein (Artikel 140 Absatz 6 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013). Bei Änderungen des Buchführungssystems während der Aufbewahrungsfrist (Nummer 6.5 ANBest-EFRE) muss das neue Buchführungssystem zur Belegaufbewahrung zugelassen werden.

9.7.2
Ein elektronisches Zeiterfassungssystem kann zum Nachweis der Arbeitszeit zugelassen werden, wenn es anerkannten Sicherheitsstandards genügt und für Prüfzwecke zuverlässig ist (Art. 140 Absatz 6 Verordnung (EU) 1303/2013). Die eindeutige Zuordnung der erfassten Arbeitsstunden zu dem geförderten Vorhaben muss möglich sein.

9.8
Veröffentlichung und Prüfrecht

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der AGVO müssen die in Anhang III der AGVO genannten Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro auf der Beihilfetransparenzwebsite der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.

Erhaltene Zuwendungen können von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 12 AGVO geprüft werden. Das jeweils fachlich zuständige Ministerium, der Landesrechnungshof, die jeweils bewilligenden Stellen und der Europäische Rechnungshof sind berechtigt, die bestimmungsgemäße und fristgerechte Verwendung der Zuwendungen jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Auskünfte einzuholen. Weitergehende Rechte des Landesrechnungshofs bleiben unberührt.

10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Über Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten beantragt und begonnen, aber noch nicht abgeschlossen sind, wird auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Beantragung geltenden Richtlinie entschieden.

MBl. NRW. 2021 S. 537.