Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Gem. Runderlass vom 7. Oktober 2022 (MBl. NRW. S. 847).

 


Historisch: Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Zielbereich Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE) in der Förderperiode 2014-2020 im Land Nordrhein-Westfalen (EFRE-Rahmenrichtlinie – EFRE RRL) Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Schule und Bildung, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft, des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, des Ministeriums für Verkehr, des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

 

Historisch:

Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Zielbereich Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE) in der Förderperiode 2014-2020 im Land Nordrhein-Westfalen (EFRE-Rahmenrichtlinie – EFRE RRL) Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, der Staatskanzlei, des Ministeriums für Schule und Bildung, des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft, des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, des Ministeriums für Verkehr, des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Rahmenrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
im Zielbereich Investitionen in Wachstum und Beschäftigung (EFRE)
in der Förderperiode 2014-2020 im Land Nordrhein-Westfalen
(EFRE-Rahmenrichtlinie – EFRE RRL)


Gemeinsamer Runderlass
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie,
der Staatskanzlei,
des Ministeriums für Schule und Bildung,
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
des Ministeriums für, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz,
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung,
des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft,
des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration,
des Ministeriums für Verkehr,
des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Vom 9. August 2021

1

Rechtsgrundlagen, Anwendbarkeit

1.1

Das Land gewährt nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320, L 200 vom 26.7.2016, S. 140), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/2221 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30) geändert worden ist sowie der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels “Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289, L 330 vom 3.12.2016, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/558 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist und den dazugehörenden Verordnungen der Kommission, nach Maßgaben dieser Rahmenrichtlinie, der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309; nachfolgend VV zur Landeshaushaltsordnung) und der einschlägigen Förderrichtlinien Zuwendungen im Rahmen des Operationellen Programms Nordrhein-Westfalens für die Förderung von Investitionen in Wachstum und Beschäftigung aus dem EFRE 2014-2020 (nachfolgend OP EFRE NRW). Ein Anspruch der oder des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2

Diese Rahmenrichtlinie ist bei allen Zuwendungen anzuwenden, die im Rahmen des OP EFRE NRW erfolgen. Sie geht den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung und den Regelungen der Förderrichtlinien vor, soweit sie diesen widerspricht oder sie ergänzt.

1.2.1

Die Förderung von außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden und unter den Anwendungsbereich des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft, des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen“ vom 7. September 2018 (MBl. NRW. S. 514) fallen, erfolgt gemäß dieser Rahmenrichtlinie auf Kostenbasis. Ausgenommen sind solche Forschungseinrichtungen, die im Einzelfall ausdrücklich auf eigenen Wunsch auf Ausgabenbasis abrechnen. Soweit Forschungseinrichtungen auf Kostenbasis abrechnen, werden keine Pauschalen im Sinne der Nummer 5.4 angesetzt. Für Abrechnungen und Nachweise haben die Maßgaben der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis an außeruniversitäre Forschungseinrichtungen dann Vorrang.

1.2.2

Die beihilfenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

1.2.3

Bei der Unterstützung von Finanzinstrumenten und dem Abschluss von Verträgen, die keine Zuwendungsverträge sind, ist diese Rahmenrichtlinie nicht anzuwenden.

1.2.4

Ausnahmen von Regelungen dieser Rahmenrichtlinie sind nur im Einvernehmen mit der EFRE-Verwaltungsbehörde, dem für Finanzen zuständigen Ministerium und, soweit die Regelungen der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung zu § 44 der Landeshaushaltsordnung NRW berührt sind, dem für Kommunales zuständigen Ministerium möglich. Ausnahmen, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Landesrechnungshof betreffen, sind nur im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof möglich.

2

Gegenstand der Förderung

2.1

Der Gegenstand der Förderung ergibt sich aus dem OP EFRE NRW. Förderrichtlinien können den Gegenstand einschränken.

2.2

Großprojekte dürfen nur mit Genehmigung der EFRE-Verwaltungsbehörde gefördert werden. Großprojekte sind Vorhaben, die eine Reihe von Arbeiten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen mit nicht zu trennenden Aufgaben einer konkreten wirtschaftlichen oder technischen Art und zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von mehr als 50 Millionen Euro umfassen (vergleiche Artikel 101-103 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).

3

Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger

Der Kreis der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger ergibt sich aus dem OP EFRE NRW. Er kann durch Förderrichtlinien eingeschränkt werden.

4

Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Gefördert werden Vorhaben, die in Nordrhein-Westfalen gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durchgeführt und so rechtzeitig fertig gestellt werden, dass die Verwendungsnachweisprüfung vor dem 31. Dezember 2023 abgeschlossen werden kann. Vorbehaltlich einer entsprechenden Zustimmung des Begleitausschusses dürfen bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Verbundvorhabens für Maßnahmen getätigt werden, die außerhalb von Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Hiervon unbeschadet ist in jedem Einzelfall, in dem zuwendungsfähige Ausgaben eines Vorhabens für Maßnahmen getätigt werden, die außerhalb Nordrhein-Westfalens durchgeführt werden sollen, gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Zustimmung der Verwaltungsbehörde einzuholen.

4.2

Bei der Bewilligung müssen die vom Begleitausschuss des OP EFRE NRW aufgestellten Auswahlkriterien angewandt werden.

4.3

(Nummer 1.2 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängerinnen und Empfängern bewilligt werden, bei denen die Gesamtfinanzierung der Projekte im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips gemäß Nummer 7.1 gesichert ist.

4.4

(Nummer 1.3.1 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden der Zuwendungsempfängerin und dem Zuwendungsempfänger die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur

Projektförderung unter Einsatz von Mitteln aus dem Europäischen

Fonds für regionale Entwicklung (Anlage 4 dieser Rahmenrichtlinie, im

folgenden ANBest-EFRE) beauflagt.

4.5

(Nummer 1.4 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Die Förderung erfolgt im Rahmen des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das OP EFRE NRW.

4.6

Die beihilferechtliche Zuwendungsfähigkeit eines Vorhabens wird geprüft und dokumentiert.

5

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1

Die Zuwendung erfolgt zur Deckung von Ausgaben für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung gemäß Nummer 2.1 VV zu § 23 der Landeshaushaltsordnung).

5.2

(Nummer 2.2, 2.3 VV und Nummer 2.2 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks und grundsätzlich nach einem bestimmten Vomhundertsatz der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt, wobei die Zuwendung bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen ist (Anteilfinanzierung). Der Anteil der EFRE-Mittel darf höchstens 50 Prozent der im EFRE zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (öffentliche und private Ausgaben) betragen (Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, OP EFRE NRW). Lediglich im Falle der Unterstützung der Krisenbewältigung im Rahmen von REACT-EU (OP EFRE NRW, Spezifische Ziele 16 und 17) darf dieser Anteil bis zu 100 Prozent betragen (Artikel 92b Absatz 12 der Verordnung (EU) 2020/2221 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Bezug auf zusätzliche Mittel und Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU) (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30).

5.3

Die Zuwendung wird grundsätzlich als zweckgebundener Zuschuss beziehungsweise Zuweisung gewährt.

5.4

(Nummer 2.4 VV und Nummer 2.3 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Wenn Personalausgaben gefördert werden, so werden für die zuwendungsfähigen Ausgaben Pauschalen angesetzt. Die Pauschalen gelten sowohl bei der Bemessung als auch bei der Abrechnung der Zuwendung. Bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen des Landes werden die Personalausgaben für das Projekt nur anerkannt, sofern diese nicht bereits aus Mitteln des Landes finanziert sind (Stammpersonal aus Landesmitteln). Bei Gemeinden werden die Personalausgaben für das Projekt nur anerkannt, wenn das Projekt ausschließlich der Wahrnehmung freiwilliger kommunaler Aufgaben dient. Die Förderung der Personalausgaben für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer ist auf 70 Prozent der Arbeitszeit gemäß Nummer 5.4.5 begrenzt.

5.4.1

Die Pauschalen umfassen die Lohnzahlungen, vertragliche und tarifliche Zusatzleistungen sowie die Lohnnebenkosten. Personalausgaben dürfen, auch wenn sie die Pauschalen übersteigen, nicht mehr gesondert abgerechnet werden.

5.4.2

Die Verwaltungsbehörde aktualisiert und veröffentlicht auf der Seite www.efre.nrw.de zum 1. Juli eines jeden Jahres Monats- und Stundensätze für vier verschiedene Leistungsgruppen (Anlage 1). Für die gesamte Laufzeit eines Projektes sind die Sätze anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Eingangs des Zuwendungsantrags galten. Die Sätze werden im Zuwendungsbescheid beziehungsweise bei der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns festgelegt.

5.4.3

Als zuwendungsfähige Personalausgaben werden angesetzt

a) für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger Vollzeit und ausschließlich in dem geförderten Projekt tätig sind, ein Monatssatz,

b) für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger Teilzeit und ausschließlich in dem geförderten Projekt tätig sind, ein der Teilzeit entsprechender Anteil eines Monatssatzes,

c) für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger nur teilweise in dem geförderten Projekt tätig sind, ein Stundensatz.

5.4.4

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden anhand der in Anlage 1 zu Nummer 5.4.2 beschriebenen Leistungsgruppen einem Monats- oder Stundensatz zugeordnet. Die Eingruppierung erfolgt anhand einer Funktionsbeschreibung im Antrag und durch Vorlage des Arbeitsvertrages sowie gegebenenfalls durch die Vorlage von Qualifizierungsnachweisen.

5.4.5

Gefördert werden die gemäß ANBest-EFRE nachgewiesenen Arbeitsmonate und Arbeitsstunden. Für die nur teilweise in dem geförderten Projekt tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nur Produktivarbeitsstunden und maximal 1 650 Stunden pro Jahr über alle aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekte anerkannt. Ist eine Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zu mehr als 1 650 Produktivarbeitsstunden in aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekten tätig, so werden die für das EFRE-finanzierte Projekt erklärten Produktivarbeitsstunden entsprechend gekürzt. Ist eine Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in Teilzeit bei der Zuwendungsempfängerin tätig, so sind die maximalen Jahresarbeitsstunden entsprechend der Teilzeit zu reduzieren.

5.5

(Nummer 2.4 VV und Nummer 2.3 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Gemeinausgaben können gefördert werden, wenn sie in dem betroffenen Förderbereich zuwendungsfähig sind und in dem Vorhaben Personalausgaben gefördert werden. Wenn Gemeinausgaben gefördert werden, so erfolgt dies in Form einer Pauschale. Die Pauschale gilt sowohl bei der Bemessung, als auch bei der Abrechnung der Zuwendung.

5.5.1

Die Pauschale umfasst die in Anlage 2 aufgeführten Ausgaben. Diese Ausgaben dürfen, auch wenn sie die Pauschalen übersteigen, nicht mehr gesondert abgerechnet werden.

5.5.2

Die Pauschale beträgt im Bereich der umsetzungsorientierten Forschungseinrichtungen und Kompetenzzentren (OP EFRE NRW, Spezifisches Ziel 1), der innovativen Kooperations- und Transfervorhaben (OP EFRE NRW, Spezifisches Ziel 2, Maßnahme 1) sowie der Cluster und der Innovations- und Kompetenznetzwerke (OP EFRE NRW, Spezifisches Ziel 2, Maßnahme 3) 25 Prozent und in allen übrigen Bereichen 15 Prozent der pauschalierten förderfähigen direkten Personalausgaben. Die als fiktive Ausgabe anerkannten Beträge für bürgerschaftliches Engagement gemäß Nummer 5.6 sind nicht Gegenstand der Berechnungsgrundlage für die Pauschale.

5.6

(Nummer 2.4.2 VV und Nummer 2.3.2 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten wird als fiktive Ausgabe in Höhe von 15 Euro je geleisteter Stunde in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Als bürgerschaftliches Engagement gelten insbesondere nicht Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger. Die Arbeitsstunden müssen belegt werden. Die Sonderregelung zum bürgerschaftlichen Engagement von Architekten und Fachunternehmen im Bereich der Stadterneuerung bleibt für die Zeit ihrer Gültigkeit unberührt. Die Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements ist dadurch begrenzt, dass die Zuwendung die Summe der tatsächlich verausgabten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt (Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013). Anerkannte Beträge für bürgerschaftliches Engagement sind nicht Gegenstand der Berechnungsgrundlage für die Pauschale gemäß Nummer 5.4.

5.7

(Nummer 2.4.3 VV und Nummer 2.3.3 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Zweckgebundene Spenden bleiben, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen (zum Beispiel in den jährlichen Haushaltsgesetzen), für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht, soweit der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil in Höhe von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben verbleibt. Darüberhinausgehende zweckgebundene Spenden sind als Einnahmen zu berücksichtigen.

5.8

(Nummer 2.4 VV und Nummer 2.3 VVG zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Bei Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften und deren zuwendungsfähige Gesamtausgaben 1 Millionen Euro überschreiten, werden die zuwendungsfähigen Ausgaben bei der Bewilligung um die in einem bestimmten Bezugszeitraum erwarteten ermäßigten Nettoeinnahmen gekürzt (Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).

Die Kürzung erfolgt nicht bei Vorhaben, für die die Förderung

a) eine De-Minimis-Beihilfe,

b) eine vereinbare staatliche Beihilfe für kleine und mittelständische Unternehmen mit Begrenzung der Beihilfeintensität oder des Beihilfebetrages, oder

c) eine vereinbare staatliche Beihilfe mit Einzelprüfung des Finanzierungsbedarfes in Übereinstimmung mit den Vorschriften über die staatlichen Beihilfen

ist (Artikel 61 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).

5.8.1

Nettoeinnahmen sind Zuflüsse von Geldbeträgen, die unmittelbar von Nutzenden für die im Rahmen des Vorhabens bereitgestellten Waren und Dienstleistungen gezahlt werden (zum Beispiel unmittelbar von Nutzenden für die Benutzung einer Infrastruktur geleistete Gebühren, Erlöse aus Verkauf, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken oder Gebäuden und Zahlungen für Dienstleistungen) abzüglich der Betriebskosten und Wiederbeschaffungskosten für kurzlebige Anlagegüter. Einsparungen bei den Betriebskosten werden ebenfalls als Nettoeinnahmen behandelt, es sei denn, sie werden durch entsprechende Kürzungen bei den Betriebsbeihilfen ausgeglichen, Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

5.8.2

Es werden die ermäßigten Nettoeinnahmen unter Berücksichtigung der normalerweise erwarteten Rentabilität der betreffenden Investitionskategorie in Nordrhein-Westfalen und des Verursacherprinzips berechnet (Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013). Zur Ermittlung der ermäßigten Nettoeinnahmen werden die abgezinsten Ausgaben von den abgezinsten Einnahmen abgezogen und gegebenenfalls der Restwert der Investition addiert (Artikel 15 Absatz 1, Artikel 16 bis 18 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/886 (ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 9) geändert worden ist). Dabei werden die Ausgaben und Einnahmen nach Abschluss des Vorhabens und damit ab dem Ende des Durchführungszeitraumes bis zum Ende des Bezugszeitraumes berücksichtigt. Der Abzinsungssatz beträgt in der Regel real 4 Prozent (Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014).

5.8.3

Es werden die in Anlage 3 aufgeführten sektorspezifischen Bezugszeiträume zugrunde gelegt. Der Bezugszeitraum beginnt mit dem Durchführungszeitraum (Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 480/2014).

5.8.4

Im Rahmen des letzten Mittelabrufes wird kontrolliert, ob während der Durchführung des Vorhabens Nettoeinnahmen aus Einnahmequellen erwirtschaftet wurden, die bei der Festlegung der potentiellen Nettoeinnahmen zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht berücksichtigt wurden, Artikel 61 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Diese Einnahmen sind von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen. In Förderrichtlinien kann eine darüberhinausgehende Nachberechnung der Nettoeinnahmen festgelegt werden.

5.8.5

Wird nur ein Teil der Gesamtinvestitionskosten gefördert, so werden die Nettoeinnahmen anteilmäßig den geförderten und den nicht geförderten Ausgaben zugewiesen.

5.8.6

Ist es ausnahmsweise objektiv nicht möglich, die erwarteten Nettoeinnahmen vorab festzulegen, so werden mindestens die Nettoeinnahmen, die bis zum Ablauf des dritten Jahres nach Ende des Durchführungszeitraumes erzielt werden, von den zuwendungsfähigen Ausgaben abgezogen (Artikel 61 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013). Dies ist im Zuwendungsbescheid zu beauflagen.

5.9

Nicht zuwendungsfähig sind beziehungsweise ist gemäß Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013

5.9.1

Finanzierungskosten, außer bei Zuschüssen in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Bürgschaften,

5.9.2

der Erwerb von Grundstücken einschließlich der Erwerbsnebenkosten, soweit der Betrag über 10 Prozent oder bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden über 15 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben liegt. Bei Umweltschutzvorhaben kann der Vomhundertsatz in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen höher angesetzt werden,

5.9.3

Umsatzsteuer, die nach dem Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist,

5.9.4

Skonti und Preisnachlässe, auch wenn sie nicht gezogen werden, vergleiche Nummer 1.1 ANBest-EFRE.

5.10

Ausgaben für Reisen werden entsprechend des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung als zuwendungsfähig anerkannt.

5.11

(Nummer 12 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Weiterleitungen dürfen maximal mit dem Fördersatz bewilligt werden, mit dem die Weiterleitungsempfängerin und der Weiterleitungsempfänger selbst zuwendungsfähig wären. Die jeweiligen Fördersätze der Weiterleitungsempfängerin und des Weiterleitungsempfängers sind im Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1

(Nummer 5.1 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Die ANBest-EFRE sind grundsätzlich unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen, soweit nicht spezifische Nebenbestimmungsregelungen wie zum Beispiel BNBest-EFRE BPW beziehungsweise BNBest-EFRE MGP anzuwenden sind. Sie ersetzen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) und die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau).

6.2

Erfolgt die Zuwendung in Form einer staatlichen Beihilfe, werden

a) gemäß Artikel 71 Absatz 1, 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Zeiträume aus Nummer 1.6 ANBest-EFRE im Zuwendungsbescheid ausdrücklich durch die in den Bestimmungen für die staatliche Beihilfe festgelegten Zeiträume ersetzt und

b) gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die beihilferechtlichen Vorgaben zur Aufrechterhaltung einer Investition, die keine Investition in Infrastruktur oder produktive Investition darstellt, beauflagt sowie auf die Rückforderung der Zuwendung im Falle der Verletzung der Auflage hingewiesen und

c) gemäß Artikel 140 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Vorschriften über staatliche Beihilfen für die Belegaufbewahrung beauflagt, wenn diese über die in Nummer 6.5 ANBest-EFRE genannten Fristen hinausgehen.

6.3

Vor der Bewilligung wird das schriftliche Einverständnis der Zuwendungsempfängerin und des Zuwendungsempfängers dazu eingeholt, in der Liste der Vorhaben veröffentlicht zu werden (vergleiche Artikel 115 Absatz 2, Anhang XII Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).

6.4

Auf Antrag der Zuwendungsempfängerin und des Zuwendungsempfängers ist zu prüfen, ob das antragsgegenständliche datenverarbeitungsgestützte Buchführungs- beziehungsweise Dokumentenmanagementsystem zur elektronischen Belegführung beziehungsweise Aufbewahrung, sowie das elektronische Zeiterfassungssystem zum Nachweis der Arbeitszeit zugelassen werden. Die Zulassung ist im Zuwendungsbescheid unter Beachtung der Nummern 6.2.1, 6.2.2.1, 6.5, 7.1 ANBest-EFRE festzulegen.

6.4.1

Ein Buchführungs- beziehungsweise Dokumentenmanagementsystem kann zur elektronischen Belegführung beziehungsweise Aufbewahrung zugelassen werden, wenn die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff beachtet und gemäß Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 allgemein übliche Datenträger verwendet werden. Das verwendete System muss gemäß Artikel 140 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 anerkannten Sicherheitsstandards genügen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Dokumente den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und für Prüfzwecke zuverlässig sind. Bei Änderungen des Systems während der Aufbewahrungsfrist (Nummer 6.5 ANBest-EFRE) muss das neue System zur Aufbewahrung zugelassen werden.

6.4.2

Ein elektronisches Zeiterfassungssystem kann zum Nachweis der Arbeitszeit zugelassen werden, wenn es gemäß Artikel 140 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 anerkannten Sicherheitsstandards genügt und für Prüfzwecke zuverlässig ist. Die eindeutige Zuordnung der erfassten Arbeitsstunden zu dem geförderten Projekt muss möglich sein.

6.5

Vor der Bewilligung wird anhand eines Monitoringbogens und gegebenenfalls ergänzender Unterlagen eine Zielbestimmung der Antragstellerin und des Antragstellers für das Vorhaben eingeholt. Diese ermöglicht eine spätere Zielerreichungs-, Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitskontrolle des Vorhabens im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises. Im Falle der Unterstützung der Krisenbewältigung im Rahmen von REACT-EU (OP EFRE NRW, Spezifisches Ziele 16 und 17) kann im Einzelfall von einem Monitoringbogen abgesehen werden.

7

Verfahren

7.1

(Nummern 7.2, 7.3 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von der Zuwendungsempfängerin und dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der zwischengeschalteten Stelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Die Bewilligungsbehörde hält die Zuwendungsempfängerin und den Zuwendungsempfänger in der Regel dazu an, Mittel mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr abzurufen (Mittelabruf). Der jeweils fällige Zuwendungsbetrag ist spätestens 90 Tage nach Eingang eines vollständigen Mittelabrufes auszuzahlen. Die Bundes- und Landesmittel im Bereich der Städtebauförderung können auf Anforderung einer Gemeinde gemäß Nummern 1.3.2, 9.2 ANBest-EFRE vorschüssig ausgezahlt werden.

7.2

(Nummern 10, 11.2, 11.4 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Ein Zwischennachweis wird durch die Mittelabrufe eines Jahres und den jährlichen Sachbericht erbracht. Die Bewilligungsbehörde hält die Vorlage der Mittelabrufe, der Sachberichte und des Verwendungsnachweises gemäß Nummer 6 ANBest-EFRE jeweils entsprechend dem Zuwendungsbescheid und den Nebenbestimmungen nach und nimmt sie zu den Akten.

7.3

(Nummer 11.1 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Die Bewilligungsbehörde hat auch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 48 Absatz 4 sowie § 49 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich nach Eingang eines Mittelabrufs, eines Sachberichtes oder des Verwendungsnachweises zu prüfen, ob diese den im Zuwendungsbescheid einschließlich der Nebenbestimmungen festgelegten Anforderungen und den Zielbestimmungen im Sinne von Nummer 6.5 EFRE RRL entsprechen und

a) bei der Prüfung eines Mittelabrufs, ob die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist,

b) bei der Prüfung eines Sachberichtes, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck voraussichtlich erreicht wird (begleitende Erfolgskontrolle) sowie

c) bei der Prüfung des Verwendungsnachweises, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist (abschließende Erfolgskontrolle).

Gegebenenfalls sind Ergänzungen oder Erläuterungen zu verlangen. Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Vermerk festzuhalten. Dieser ist zu den Bewilligungsakten zu nehmen (Prüfvermerk). Die Ergebnisse der Prüfungen sind den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern mitzuteilen. Dabei ist insbesondere auf nicht anerkannte Ausgaben im Einzelnen einzugehen.

7.4

Vorhaben werden vor Ort geprüft. Häufigkeit und Umfang der Prüfungen sind der Höhe der Zuwendung und dem Risiko des Einzelfalls angemessen anzusetzen. Umfang und Ergebnisse der Prüfungen sind in einem Vermerk festzuhalten. Dieser ist zu den Bewilligungsakten zu nehmen (Prüfvermerk). Vor-Ort-Prüfungen einzelner Vorhaben können gemäß Artikel 125 Absatz 5, 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 stichprobenweise vorgenommen werden. Grundsätzlich wird jedes Vorhaben mindestens einmal und zu einem angemessenen Zeitpunkt vor Ort geprüft, welcher in der Regel durch einen inhaltlichen Fortschritt und den entsprechenden Abfluss an Fördermitteln bestimmt wird.

Vorhaben, in denen ein zugelassenes System zur elektronischen Belegführung beziehungsweise Aufbewahrung eingesetzt wird, werden stets mindestens einmal vor Ort geprüft.

7.5

(Nummer 8.8 VV zu § 44 der Landeshaushaltsordnung)

Von einer Rückforderung kann gemäß Artikel 122 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 abgesehen werden, wenn der zurückzufordernde Betrag der EFRE-Mittel ohne Berücksichtigung der Zinsen für das gesamte Vorhaben jeweils im Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres 250 Euro nicht übersteigt.

7.6

Die Bewilligungsakten mit den Zuwendungsbescheiden, Mittelabrufen, Sachberichten, Verwendungsnachweisen, Prüfvermerken im Sinne der Nummern 7.1 bis 7.4 ANBest-EFRE und Monitoringdokumenten sowie die Unterlagen zu Gutachtersitzungen in den Wettbewerben und Aufrufen insbesondere zur Anwendung der durch den Begleitausschuss festgelegten Auswahlkriterien durch die Gutachter sind mindestens bis zum 31. Dezember 2028 im Original aufzubewahren. Alternativ kann die Aufbewahrung mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde in elektronischer Form als Original oder als Kopie auf Datenträgern erfolgen, die im Sinne der Nummern 6.4, 6.4.1 und 6.4.2 für Prüfzwecke zuverlässig sind.

8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rahmenrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Gleichzeitig tritt der Gemeinsame Runderlass EFRE-Rahmenrichtlinie vom 14. Oktober 2020 (MBl. NRW. S. 714) außer Kraft.

MBl. NRW. 2021 S. 641.


Anlagen: