Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schulobst in Nordrhein-Westfalen (NRW-SchulobstRL) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VI-4-32-73 v. 30.1.2010

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Schulobst in Nordrhein-Westfalen (NRW-SchulobstRL) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VI-4-32-73 v. 30.1.2010

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Schulobst in Nordrhein-Westfalen
(NRW-SchulobstRL)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VI-4-32-73
v. 30.1.2010

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für den Absatz von Obst und Gemüse in Grund- und Förderschulen, um den Verzehr dieser Produkte bei Kindern zu fördern. Dazu sollen Kinder an Grund- und Förderschulen in Nordrhein-Westfalen regelmäßig mit einer kostenlosen Portion Obst oder/und Gemüse versorgt werden.

Regionale und saisonale Obst- und Gemüsesorten sowie der Einsatz von Bioware sollten nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung sind:

- die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671),

- in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12),

- die Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 38),

- das Schulobstgesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3152),

- und § 10 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847).

Mit dem EU-Schulobst- und -gemüseprogramm werden folgende Erwartungen verbunden:

- die Verzehrgewohnheiten von Obst und Gemüse bei Kindern durch die Verfügbarkeit an Schulen nachhaltig positiv zu verändern und die Akzeptanz von Kindern für diese Produkte zu steigern,
- durch eine verbesserte Nährstoffversorgung über Obst und Gemüse einen Beitrag zur gesunden Schulverpflegung zu leisten,
- das Wissen über Zubereitung sowie regionale und saisonale Geschmacksvielfalt von Obst und Gemüse zu steigern.

Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gegenstand der Förderung ist die Versorgung von Kindern
an Grund- und Förderschulen in NRW mit frischem Obst und Gemüse. In die Förderung können auch genussfertig portionierte und / oder verpackte Obst- und Gemüseerzeugnisse einbezogen werden.

2.2
Am nordrhein-westfälischen Schulobstprogramm können die Grundschulen mit den Klassen 1 bis 4 sowie Förderschulen (und weitere Schulen mit Primarstufe) teilnehmen. Einzelfallentscheidungen über eine Förderung weiterer Stufen oder Klassen sind aufgrund besonderer Umstände möglich (z.B. klassenübergreifender Unterricht, Familienklassen). Die teilnehmenden Schulen sowie die benötigten Formulare werden auf der Schulobstwebsite (www.schulobst.nrw.de) veröffentlicht.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können nur die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 genannten Lieferanten und / oder Vertreiber der Erzeugnisse sein, die im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 zugelassen wurden.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Zuwendung kann gewährt werden, wenn:

4.1.1
die Lieferbeziehungen zwischen den Lieferanten und der Schule für das laufende Schuljahr schriftlich vereinbart wurden und eine regelmäßige und zuverlässige Belieferung gewährleistet ist. Es ist das von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte Formular, abzurufen unter www.schulobst.nrw.de, zu verwenden.

4.1.2
eine regelmäßige Versorgung mit einer Portion von 100 g Obst und/oder Gemüse pro Fördertag und berechtigtem Kind gewährleistet wird. Als Fördertage können nur Schultage (Montag-Freitag) festgelegt werden.

4.1.3
für die Versorgung der Kinder vorrangig Obst- und Gemüsesorten entsprechend dem unter www.schulobst.nrw.de abrufbaren Verzeichnis verwendet werden und

4.1.4
die förderfähigen Erzeugnisse von handelsüblicher Qualität sind und durch die Lieferanten die einschlägigen Vermarktungsnormen und Hygieneanforderungen erfüllt werden.

4.2
Der maximal von der Bewilligung erfasste Durchführungszeitraum ist in der Regel das jeweilige Schuljahr. Die Bewilligungsbehörde kann unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel einen kürzeren Bewilligungszeitraum festlegen.

5
Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Vollfinanzierung

5.3
Zuwendungsform: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage

Die Höhe der Zuwendung bemisst sich an einem Portionspreis (ohne USt), der sich auf 100 g Erzeugnisse (Portion) pro Fördertag und berechtigtem Kind bezieht.
Der Portionspreis wird durch das für Landwirtschaft zuständige Ministerium per Einzelerlass mitgeteilt.

5.5
Die förderfähige Höchstmenge pro Bewilligungszeitraum je Schule bemisst sich nach der festgestellten Zahl der nach Nummer 2.2 berechtigten Schülerinnen und Schüler, multipliziert mit dem festgelegten Preis für eine Portion von je 100 g und der Zahl der Fördertage.

5.6
Bei der Bemessung der Zuwendung sind Drittmittel in Abzug zu bringen. Der Landesanteil ist entsprechend zu reduzieren.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Lieferant hat jeder belieferten Schule einen Lieferschein für den jeweiligen Abrechnungszeitraum (Monatsliefernachweis, abzurufen unter www.schulobst.nrw.de) auszustellen, der pro Liefertag Art und Menge der gelieferten Erzeugnisse auflistet. Dieser Monatslieferschein ist von der jeweiligen Schule zu quittieren.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

7.1.1
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist vor Lieferbeginn (i. d. R. Beginn des Schuljahres) unter Hinzufügung der Eckdatenpapiere (abzurufen unter www.schulobst.nrw.de) beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) als Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.1.2
In Abweichung von Nr. 1.3 VV zu § 44 LHO wird zugelassen, dass mit der Maßnahme mit Beginn des jeweiligen Schuljahres begonnen werden kann. Voraussetzung ist, dass der Bewilligungsbehörde ein entsprechender Antrag vorliegt.

7.2
Zuwendungsbescheid

Der Zuwendungsbescheid wird von der Bewilligungsbehörde erstellt.

7.3
Auszahlungsverfahren

7.3.1
Der Antrag auf Auszahlung nach dem unter www.schulobst.nrw.de veröffentlichten Muster ist für jeden Monat einzeln auszufüllen und bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Ihm sind beizufügen:

7.3.1.1
Von den belieferten Schulen quittierte Monatsliefernachweise über den gesamten Abrechnungszeitraum, aus denen je Liefertag die Art und Menge der gelieferten Erzeugnisse hervorgehen.

7.3.1.2
Eine monatliche Gesamtaufstellung über die an die einzelnen Schulen gelieferten Erzeugnisse gemäß den quittierten Monatsliefernachweisen.

7.3.2
Abweichend von Nummer 10.1 der VV zu § 44 Landeshaushaltsordnung wird auf die Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises verzichtet.

7.3.3
Die Bewilligungsbehörde hat bei jedem Zahlungsantrag Verwaltungskontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 durchzuführen.

7.3.4
Die Bewilligungsbehörde hat einen Auszahlungsbescheid an den Zuwendungsempfänger zu erstellen, durchschriftlich an die EG-Zahlstelle in NRW. Die Auszahlung erfolgt durch die EG-Zahlstelle in NRW.

7.4
Ein Verwendungsnachweis gemäß der Anlage „Verwendungsnachweis“ ist für den gesamten Bewilligungszeitraum einzureichen.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 1. Februar 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.7.2017 außer Kraft.

MBl. NRW. 2010 S. 571, geändert d. RdErl. v. 7.9.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 757), 31.10.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 440), 18.9.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 645), 9.7.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 455).


Anlagen: