Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des § 4a Absatz 1 des Bestattungsgesetzes Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

 

Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des § 4a Absatz 1 des Bestattungsgesetzes Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Handlungsempfehlungen
zur Umsetzung des § 4a Absatz 1 des Bestattungsgesetzes

Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und
des Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Vom 5. März 2020

1 Allgemeines

§ 4a Absatz 1 des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), der durch Gesetz vom 9 Juli 2014 (GV. NRW. S. 405) eingefügt worden ist, schreibt vor, dass ab dem 1. Mai 2015 Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein auf einem Friedhof nur aufgestellt werden dürfen, wenn sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet worden sind, in denen bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 verstoßen wird oder durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.

In dem Erlass „Hinweise zur Auslegung des § 4a Absatz 1 BestG NRW“ vom 4. September 2018 (Länderliste) stellt die Landesregierung klar, dass sie sich der Empfehlung eines Gutachtens anschließt. Die Verfasser hatten festgestellt, dass auf dem Staatsgebiet der Volksrepublik China, der Republik Indien, der Republik der Philippinen und der Sozialistischen Republik Vietnam bei der Herstellung von Naturstein gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 verstoßen wird. Die Aufstellung von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein aus diesen Ländern ist somit nur unter der Voraussetzung des § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Bestattungsgesetzes (Zertifizierung) zulässig.

In dem Erlass „Feststellung der Funktionsfähigkeit des Zertifizierungsverfahrens nach § 4a Absatz 1 BestG NRW vom 9. Oktober 2019“ wird der genaue Zeitpunkt der Funktionsfähigkeit der Zertifizierungsstellen bekannt gegeben. Die Funktionsfähigkeit ist ab dem 1. Januar 2020 hergestellt.

Die Zertifizierungspflicht gilt nur für die Grabsteine, die seit dem 1. Januar 2020 aufgestellt werden.

Mit der Anerkennung von Organisationen als Zertifizierungsstellen durch den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales NRW gemäß § 4a Absatz 2 des Bestattungsgesetzes können die Zertifizierungsverfahren aufgenommen werden. Unter https://mbei.nrw/de/zertifizierer-bestattungsgesetz ist eine Auflistung zu finden.

2 Umgang mit Altmaterial

Der Vollzug des § 4a des Bestattungsgesetzes erfordert eine Klarstellung, inwieweit die Zertifizierungspflicht auch für Grabmäler und Grabeinfassungen aus den Ländern gemäß Länderliste (Runderlass vom 4. September 2018) gelten soll, die nach dem 1. Mai 2015 in das Bundesgebiet eingeführt und aufgestellt worden sind. Natursteine, die vor dem 1. Mai 2015 in das Bundesgebiet eingeführt wurden, sind gemäß § 4a Absatz 3 des Bestattungsgesetzes von der Zertifizierungspflicht ausgenommen.

Natursteine, die vor dem 1. Januar 2020 in das Bundesgebiet eingeführt wurden, werden nicht zertifiziert und können ohne Siegel aufgestellt werden. Es muss jedoch ein Nachweis über den Zeitpunkt der Einfuhr erbracht werden. Dazu können sich Friedhofsträger Lieferscheine, Zollunterlagen, Rechnungen oder Inventarlisten vorlegen lassen. In Ausnahmefällen können auch Eigenerklärungen akzeptiert werden.

Friedhofsträgern wird empfohlen, entsprechende Regelungen in ihrer Friedhofssatzung aufzunehmen.

Die Art des Nachweises soll in einem Bestattungsbuch vermerkt oder in einer anderen geeigneten Weise dokumentiert werden.

- MBl. NRW. 2020 S. 164