Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Festlegung über die nähere Ausgestaltung und das Verfahren zur Bestimmung des Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV für die Jahre 2021 bis 2023 in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen (Methodik-Beschluss) Bekanntmachung der Regulierungskammer
Festlegung über die nähere Ausgestaltung und das Verfahren zur Bestimmung des Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV für die Jahre 2021 bis 2023 in der Zuständigkeit der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen (Methodik-Beschluss) Bekanntmachung der Regulierungskammer
Festlegung über
die nähere Ausgestaltung und das Verfahren
zur Bestimmung des Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit
für Elektrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV
für die Jahre 2021 bis 2023 in der Zuständigkeit
der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen (Methodik-Beschluss)
Bekanntmachung der Regulierungskammer
VI B 6 – 83.26.01 (Strom)
Vom 11. Juni 2021
§ 19 Absatz 2 ARegV schreibt für Elektrizitätsverteilnetze ab der zweiten Regulierungsperiode (2014 - 2018) die Anwendung eines Qualitätselements vor, das die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzbetriebs ausdrückt. Netzzuverlässigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, Energie möglichst unterbrechungsfrei und unter Einhaltung der Produktqualität zu transportieren. Netzleistungsfähigkeit beschreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, die Nachfrage nach Übertragung von Energie zu befriedigen. Das netzbetreiber-individuelle Qualitätselement wird als Zu- oder Abschlag in die Erlösobergrenze einbezogen.
Das Qualitätselement ist nach § 20 ARegV zu bestimmen. Dabei können die Landesregulierungsbehörden die Methodik der Bundesnetzagentur verwenden. Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen als Landesregulierungsbehörde wendet die von der Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 02.12.2020 (BK8-20/00003-A) festgelegte Methodik an. Sie trifft daher für die nähere Ausgestaltung und das Verfahren zur Bestimmung des Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsverteilernetze, die gemäß § 54 EnWG der Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Regulierungskammer unterliegen, für die Jahre 2021 bis 2023 die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung beschriebene Festlegung.
Der vollständige Text der Festlegung einschließlich Begründung ist auf der Internetseite der Regulierungskammer (www.regulierungskammer.nrw.de) veröffentlicht.
Regulierungskammer
des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf
Tel.: 0211 / 61772 0 (Zentrale)
Fax: 0211 / 61772 762
info@regulierungskammer.nrw.de
MBl. NRW. 2021 S. 472.