Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024

 

Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Gremium MC, Chapter SOUTHGATE (Heidelberg)“ und Gläubigeraufruf

Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit des Verbots
des Vereins „Gremium MC, Chapter SOUTHGATE (Heidelberg)“
und Gläubigeraufruf

Vom 26. Mai 2021

Das Verbot des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg vom 11. März 2021 gegen den Verein „Gremium MC, Chapter SOUTHGATE (Heidelberg)“ wurde mit Bekanntmachung vom 12. März 2021 (BAnz AT 01.04.2021 B17) im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die Verfügung ist mangels Einlegung eines Rechtsmittels unanfechtbar geworden. Der verfügende Teil des Verbots wird gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes nachfolgend nochmals bekannt gegeben:

Verfügung

1.         Der Verein „Gremium MC, Chapter SOUTHGATE (Heidelberg)“ (im Folgenden „Gremium MC Southgate“ oder „Chapter Southgate“ genannt) ist verboten. Er wird aufgelöst.

2.         Dem Verein „Gremium MC Southgate“ ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. Seine Kennzeichen dürfen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden.

3.         Das Vermögen des Vereins „Gremium MC Southgate“ wird beschlagnahmt und eingezogen.

4.         Forderungen Dritter gegen den Verein „Gremium MC Southgate“ werden beschlagnahmt und

eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verbotsrelevanten Zwecke und Tätigkeiten des Vereins „Gremium MC Southgate“ darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des „Gremium MC Southgate“ dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.

5.         Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Gremium MC Southgate“ dessen verbotsrelevante Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind.

6.         Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die in den Nummern 3, 4 und 5 genannten Einziehungen.

Gläubigeraufruf

Die Gläubiger des verbotenen Vereins „Gremium MC, Chapter SOUTHGATE (Heidelberg)“ werden nach § 15 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

-       ihre Forderungen bis zum 31. August 2021 schriftlich unter Angabe des Betrags und des Grunds bei dem Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen, Referat 44, Willy-Brandt-Straße 41, 70173 Stuttgart, anzumelden,

-       ein im Fall der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,

-       nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 31. August 2021 nicht angemeldet werden, nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

Stuttgart, den 26. Mai 2021

IM4-1113-9/

Ministerium

des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen

Baden-Württemberg

Im Auftrag

Dr.  S c h n ö c k e l

MBl. NRW. 2021 S. 587.