Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024

 

Festlegungen der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen zur Vorgabe von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gegenüber vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbständigen Netzbetreibern

Festlegungen der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen
 zur Vorgabe von zusätzlichen Bestimmungen für die
Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen
 gegenüber vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen
 und rechtlich selbständigen Netzbetreibern

Bekanntmachung
der Regulierungskammer

Vom 9. September 2021

Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen trifft im Gleichklang mit der Bundesnetzagentur von Amts wegen Festlegungen von zusätzlichen Bestimmungen für die Erstellung und Prüfung von Jahresabschlüssen und Tätigkeitsabschlüssen gegenüber vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständigen Netzbetreibern innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs. Die Festlegungen sind an den entsprechenden Festlegungen der Bundesnetzagentur vom 25. November 2019 (BK8-19/00002-A und BK9-19/613-1) orientiert und gehen inhaltlich über deren Regelungen nicht hinaus. Im Rahmen des vorangegangenen Konsultationsverfahrens bestand Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23. März 2020.

Für den Gasbereich erlässt die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen folgende Festlegung:

„1. Adressaten

Die nachfolgenden Regelungen richten sich an die durch § 6b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, im Folgenden EnWG, verpflichteten Unternehmen, sofern diese Unternehmen die Tätigkeit Gasverteilung nach § 6b Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 EnWG ausüben. Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38 EnWG einzuordnen sind, weil sie ein geschlossenes Verteilernetz betreiben, werden von der Festlegung nicht erfasst.

Sofern ein verpflichtetes Unternehmen, mit Ausnahme von rechtlich selbstständigen Netzbetreibern, energiespezifische Dienstleistungen auch an einen mit diesem Unternehmen verbundenen, vertikal integrierten Netzbetreiber direkt oder indirekt erbringt, welcher nicht durch diese Festlegung verpflichtet ist, oder gegenüber diesem auch eine Verpachtungstätigkeit nach § 6b Absatz 3 Satz 2 EnWG ausübt, gilt die Prüfungspflicht nach Nummer 2, die Zuordnung von energiespezifischen Dienstleistungen nach Nummer 3 sowie die Erweiterung des Prüfungsauftrages nach Nummer 4 nur für energiespezifische Dienstleistungen bzw. Verpachtung gegenüber verbundenen, vertikal integrierten Netzbetreibern, welche durch diese Festlegung verpflichtet werden.

2. Prüfungspflicht

Die Adressaten haben unabhängig von größenabhängigen Erleichterungen den Jahresabschluss und gegebenenfalls den Lagebericht sowie Tätigkeitsabschlüsse durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Sofern die Ausnahmeregelung nach Nummer 1 Absatz 2 greift, kann sich die Prüfung auf den entsprechenden Tätigkeitsabschluss beschränken.

3. Zuordnung von energiespezifischen Dienstleistungen

Sofern ein verpflichtetes Unternehmen energiespezifische Dienstleistungen gegenüber dem Tätigkeitsbereich Gasverteilung nach § 6b Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 EnWG eines verbundenen, vertikal integrierten Unternehmens erbringt, sind diese energiespezifischen Dienstleistungen auch beim Erbringer der energiespezifischen Dienstleistung dem jeweiligen Tätigkeitsbereich (Gasverteilung) zuzuordnen.

Sofern zwischen dem eigentlichen Erbringer einer energiespezifischen Dienstleistung und dem Empfänger der energiespezifischen Dienstleistung im vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen weitere Unternehmen zwischengeschaltet sind, gelten die Zuordnung zum entsprechenden Tätigkeitsbereich und damit die Pflicht zur Aufstellung von Tätigkeitsabschlüssen für alle insoweit beteiligten Unternehmen innerhalb des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens.

4. Prüfungsauftrag

Die Verpflichteten haben im Prüfungsauftrag den Prüfer zu verpflichten, im Prüfungsbericht im Hauptabschnitt „Erweiterung des Prüfungsauftrags“, dort im Unterabschnitt „Prüfungsschwerpunkt ergänzende Angaben (Gas) gemäß Festlegung der Regulierungsbehörde“ oder in einem Ergänzungsband des Prüfungsberichts, zu folgenden Punkten die entsprechenden Angaben und Erläuterungen des Verpflichteten bezüglich des Tätigkeitsbereichs Gasverteilung aufzunehmen sowie zu testieren. Die Angaben und Erläuterungen des Verpflichteten können in einer Anlage zum Prüfungsbericht aufgenommen werden. Die Umsetzung dieser Vorgaben kann auch durch einen gesonderten, vom Jahresabschluss getrennten Prüfungsauftrag erfolgen, sofern eine Übermittlung des gesonderten Prüfungsberichts nach § 6b Absatz 7 EnWG analog bis zum Ablauf von acht Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgt.

Verpflichtete Unternehmen, die nur aufgrund der direkten oder indirekten Erbringung von energiespezifischen Dienstleistungen und/oder der Verpachtungstätigkeit gegenüber einem verbundenen, vertikal integrierten Netzbetreiber der Festlegung unterfallen, sind von den Vorgaben nach den Nummern 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.3 befreit. Verpflichtete Unternehmen, die nur aufgrund der direkten oder indirekten Erbringung von energiespezifischen Dienstleistungen gegenüber einem verbundenen, vertikal integrierten Netzbetreiber der Festlegung unterfallen und keine Verpachtungstätigkeit ausüben oder separate Tätigkeitsabschlüsse für die Dienstleistungs- und Verpachtungstätigkeit aufstellen, sind zudem von den Vorgaben nach Nummer 4.4 bezüglich der Erbringung von energiespezifischen Dienstleistungen befreit.

4.1. Übersicht von verbundenen, vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen, die gegenüber dem Tätigkeitsbereich Gasverteilung Dienstleistungen erbringen und/oder Netzinfrastruktur(en) überlassen

Unter der Überschrift „Übersicht von verbundenen, vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen, die gegenüber dem Tätigkeitsbereich Gasverteilung Dienstleistungen erbringen und/oder Netzinfrastruktur(en) überlassen“ sind tabellarisch die mit dem Unternehmen verbundenen, vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen mit Angabe einer ladungsfähigen Anschrift darzustellen, soweit diese im jeweiligen Geschäftsjahr gegenüber dem Unternehmen energiespezifische Dienstleistungen und/oder sonstige Dienstleistungen für den Tätigkeitsbereich Gasverteilung erbringen und/oder Netzinfrastruktur(en) dem Tätigkeitsbereich Gasverteilung überlassen.

Hierbei sind jeweils auch die Aufwendungen für die von verbundenen, vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem Tätigkeitsbereich Gasverteilung erbrachten energiespezifischen und/oder sonstigen Dienstleistungen und/oder überlassene(n) Netzinfrastruktur(en) betragsmäßig auszuweisen.

4.2. Ergänzende Angaben zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Tätigkeitsbereichs Gasverteilung

Unter der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Tätigkeitsbereichs Gasverteilung“ sind ergänzend zur gesetzlich vorgesehenen, größenabhängigen Gliederungstiefe der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung die in den Anlagen 1 (Bilanz) und 2 (Gewinn- und Verlustrechnung) ausgewiesenen Positionen auszuweisen. Sofern einzelne, geforderte Angaben ganz oder teilweise in anderen Positionen ausgewiesen werden, ist die Darstellung entsprechend anzupassen. Im Einzelnen:

4.2.1. Ausweis des Rohergebnisses

Sofern und soweit einzelne Positionen in der Gewinn- und Verlustrechnung im Rahmen des Jahresabschlusses zu einem Posten unter der Bezeichnung „Rohergebnis“ zusammengefasst werden dürfen, sind diese Positionen im Prüfungsbericht aufgeschlüsselt auszuweisen.

4.2.2. Davon-Vermerke zu den Umsatzerlösen aus Netzentgelten

Bezüglich der Umsatzerlöse sind die Umsatzerlöse aus Netzentgelten als Davon-Vermerk auszuweisen (ohne Beträge aus der Auflösung von Ertragszuschüssen, Rückstellungssachverhalten, Biogassachverhalten, Marktraumumstellungssachverhalten, Mehr- und Mindermengen und Dienstleistungserbringung).

4.2.3. Aufwendungen für vorgelagerte Netzkosten

Unter den entsprechenden Positionen sind die Aufwendungen auszuweisen, die aus der erforderlichen Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen resultieren.

4.2.4. Kapitalausgleichsposten

Bilanzielle Ausgleichsposten oder ähnliche Positionen, die dem Ausgleich der Tätigkeitsbilanz dienen, sind in den hierfür gemäß Anlage 1 (Bilanz) vorgesehenen Positionen gesondert auszuweisen. Das Fehlen eines bilanziellen Ausgleichspostens oder ähnlicher Positionen, die dem Ausgleich der Tätigkeitsbilanz dienen, ist ausdrücklich zu bestätigen.

Sofern bei der Aufstellung der Tätigkeitsbilanz kein separater Kapitalausgleichsposten ausgewiesen wird, sondern eine Verrechnung unmittelbar im Eigenkapital erfolgt, ist die Vorgehensweise unter Nennung der Verrechnungshöhe gesondert darzulegen. In diesem Fall ist das Eigenkapital gemäß Anlage 1 (Bilanz) ohne die erfolgte Verrechnung unter Nennung des Kapitalausgleichspostens auszuweisen.

4.2.5. Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten vor Saldierungen

In den entsprechenden Positionen gemäß Anlage 1 (Bilanz) sind Forderungen und Verbindlichkeiten gesondert in der Höhe auszuweisen, die sich vor einer Saldierung der entsprechenden Bilanzpositionen mit einer anderen Bilanzposition ergeben würde. Bezüglich der unsaldierten Beträge sind an den entsprechenden Stellen die Umlagepositionen gemäß Nummer 4.2.2 gesondert als Davon-Vermerk auszuweisen.

4.3. Ergänzende Angaben zu fortwirkenden Schuldbeitritten oder Schuldübernahmen von verbundenen Unternehmen mit Bezug zum Tätigkeitsbereich Gasverteilung

Unter der Überschrift „Ergänzende Angaben zu fortwirkenden Schuldbeitritten oder Schuldübernahmen von verbundenen Unternehmen mit Bezug zum Tätigkeitsbereich Gasverteilung“ sind neben den Angaben zu solchen Schuldbeitritten oder Schuldübernahmen im laufenden Geschäftsjahr Angaben zu entsprechenden Schuldbeitritten und Schuldübernahmen zu tätigen, die auf das laufende Geschäftsjahr noch Auswirkungen haben. Hierunter fallen insbesondere Schuldbeitritte und Schuldübernahmen mit Bezug zu Rückstellungen für Pensionen und ähnlichen Verpflichtungen. Eine Fortwirkung ist gegeben, wenn ohne den Schuldbeitritt oder die Schuldübernahme im laufenden Geschäftsjahr höhere Rückstellungen oder Verbindlichkeiten im Tätigkeitsbereich Gasverteilung ausgewiesen werden müssten. Hierbei sind insbesondere die Vertragspartei sowie Leistung und Gegenleistung zu beschreiben und betragsmäßig anzugeben.

4.4. Anlagengitter des Tätigkeitsbereichs Gasverteilung

Unter der Überschrift „Anlagengitter des Tätigkeitsbereichs Gasverteilung“ ist ein den Vorgaben des § 284 Absatz 3 HGB entsprechendes Anlagengitter bezüglich des Tätigkeitsbereichs Gasverteilung auszuweisen.

Die vorgenannten Angaben können für Anlagegüter, die unter Berücksichtigung der oberen Nutzungsdauerspanne der Anlage 1 zur Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, bereits kalkulatorisch abgeschrieben sind, entfallen.

Diese Vorgaben gelten unabhängig von der Befreiung zur Aufstellung eines Anlagengitters nach § 288 Absatz 1 Nummer 1 HGB und dem Umstand, dass ein Anlagengitter nach § 284 Absatz 3 HGB nur im Anhang anzugeben ist.

4.5. Rückstellungsspiegel des Tätigkeitsbereichs Gasverteilung

Unter der Überschrift „Rückstellungsspiegel des Gesamtunternehmens und des Tätigkeitsbereichs Gasverteilung“ sind der Rückstellungsspiegel des Gesamtunternehmens und der Rückstellungsspiegel des Tätigkeitsbereichs Gasverteilung des abgeschlossenen Geschäftsjahres darzustellen. Anzugeben sind je Rückstellung Anfangsbestand, Verbrauch, Auflösung, Zuführung und Endbestand. Zusätzlich ist je Rückstellung anzugeben, in welchen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz die Beträge verbucht wurden. Die erforderliche Mindestgliederungstiefe des Rückstellungsspiegels ergibt sich aus § 266 HGB.

4.6. Verbindlichkeiten aus Gewinnabführungsverträgen mit Bezug zum Tätigkeitsbereich Gasverteilung

Unter der Überschrift „Verbindlichkeiten aus Gewinnabführungsverträgen mit Bezug zum Tätigkeitsbereich Gasverteilung sind etwaige, sich zum Bilanzstichtag aus Gewinnabführungsverträgen ergebende Verpflichtungen zur Auskehrung des im Geschäftsjahr angefallenen Gewinns sowie der entsprechende, auf den Tätigkeitsbereich Gasverteilung entfallende Anteil betragsmäßig auszuweisen.

5. Darlegung im Tätigkeitsabschluss

Abweichend können die Angaben zu Nummer 4.2 direkt in die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Tätigkeitsabschlusses Gasverteilung und die Angaben zu Nummer 4.4 direkt in das Anlagengitter des Tätigkeitsabschlusses Gasverteilung aufgenommen werden.

6. Anwendungszeitraum

Diese Festlegung ist für die Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse mit einem Bilanzstichtag ab dem 30. September 2022 anzuwenden.

7. Übermittlung des Prüfungsberichts

Die Adressaten haben den Prüfungsbericht nebst Ergänzungsbänden unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses bei der Regulierungskammer einzureichen, spätestens jedoch bis zum Ablauf von acht Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres.

8. Zustellung

Diese Festlegung wird gegenüber den Adressaten mit dem Tag der Zustellung wirksam. Unabhängig davon wird diese Festlegung gem. § 84 EnWG auf im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen und auf der Internetseite der Regulierungskammer NRW veröffentlicht.“

Für den Strombereich erlässt die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen folgende Festlegung:

„1. Adressaten

Die nachfolgenden Regelungen richten sich an die durch § 6b Absatz 1 S. 1 EnWG verpflichteten Unternehmen, sofern diese Unternehmen die Tätigkeit Elektrizitätsverteilung nach § 6b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 EnWG ausüben. Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38 EnWG einzuordnen sind, weil sie ein geschlossenes Verteilernetz betreiben, werden von der Festlegung nicht erfasst.

Sofern ein verpflichtetes Unternehmen (mit Ausnahme von rechtlich selbstständigen Netzbetreibern) energiespezifische Dienstleistungen auch an einen mit diesem Unternehmen verbundenen, vertikal integrierten Netzbetreiber direkt oder indirekt erbringt, welcher nicht durch diese Festlegung verpflichtet ist, oder gegenüber diesem auch eine Verpachtungstätigkeit nach § 6b Absatz 3 Satz 2 EnWG ausübt, gilt die Prüfungspflicht nach Nummer 2, die Zuordnung von energiespezifischen Dienstleistungen nach Nummer 3 sowie die Erweiterung des Prüfungsauftrages nach Nummer 4 nur für energiespezifische Dienstleistungen beziehungsweise Verpachtung gegenüber verbundenen, vertikal integrierten Netzbetreibern, welche durch diese Festlegung verpflichtet werden.

2. Prüfungspflicht

Die Adressaten haben unabhängig von größenabhängigen Erleichterungen den Jahresabschluss und gegebenenfalls den Lagebericht sowie Tätigkeitsabschlüsse durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Sofern die Ausnahmeregelung nach Nummer 1 Absatz 2 greift, kann sich die Prüfung auf den entsprechenden Tätigkeitsabschluss beschränken.

3. Zuordnung von energiespezifischen Dienstleistungen

Sofern ein verpflichtetes Unternehmen energiespezifische Dienstleistungen gegenüber dem Tätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung nach § 6b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 EnWG eines verbundenen, vertikal integrierten Unternehmens erbringt, sind diese energiespezifischen Dienstleistungen auch beim Erbringer der energiespezifischen Dienstleistung dem jeweiligen Tätigkeitsbereich (Elektrizitätsverteilung) zuzuordnen.

Sofern zwischen dem eigentlichen Erbringer einer energiespezifischen Dienstleistung und dem Empfänger der energiespezifischen Dienstleistung im vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen weitere Unternehmen zwischengeschaltet sind, gelten die Zuordnung zum entsprechenden Tätigkeitsbereich und damit die Pflicht zur Aufstellung von Tätigkeitsabschlüssen für alle insoweit beteiligten Unternehmen innerhalb des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens.

4. Prüfungsauftrag

Die Verpflichteten haben im Prüfungsauftrag den Prüfer zu verpflichten, im Prüfungsbericht im Hauptabschnitt „Erweiterung des Prüfungs-auftrags“, dort im Unterabschnitt „Prüfungsschwerpunkt ergänzende Angaben (Strom) gemäß Festlegung der Regulierungsbehörde“ oder in einem Ergänzungsband des Prüfungsberichts, zu folgenden Punkten die entsprechenden Angaben und Erläuterungen des Verpflichteten bezüglich des Tätigkeitsbereichs Elektrizitätsverteilung aufzunehmen sowie zu testieren. Die Angaben und Erläuterungen des Verpflichteten können in einer Anlage zum Prüfungsbericht aufgenommen werden. Die Umsetzung dieser Vorgaben kann auch durch einen gesonderten, vom Jahresabschluss getrennten Prüfungsauftrag erfolgen, sofern eine Übermittlung des gesonderten Prüfungsberichts nach § 6b Absatz 7 EnWG analog bis zum Ablauf von acht Monaten nach dem Bilanzstich-tag erfolgt.

Verpflichtete Unternehmen, die nur aufgrund der direkten oder indirekten Erbringung von energiespezifischen Dienstleistungen und/oder der Verpachtungstätigkeit gegenüber einem verbundenen, vertikal integrierten Netzbetreiber der Festlegung unterfallen, sind von den Vorgaben nach den Nummern 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.2.4 und 4.2.5 befreit. Verpflichtete Unternehmen, die nur aufgrund der direkten oder indirekten Erbringung von energiespezifischen Dienstleistungen gegenüber einem verbundenen, vertikal integrierten Netzbetreiber der Festlegung unterfallen und keine Verpachtungstätigkeit ausüben oder separate Tätigkeitsabschlüsse für die Dienstleistungs- und Verpachtungstätigkeit aufstellen, sind zudem von den Vorgaben nach Nummer 4.4 bezüglich der Erbringung von energiespezifischen Dienstleistungen befreit.

4.1. Übersicht von verbundenen, vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen, die gegenüber dem Tätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung Dienstleistungen erbringen und/oder Netzinfrastruktur(en) überlassen

Unter der Überschrift „Übersicht von verbundenen, vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen, die gegenüber dem Tätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung Dienstleistungen erbringen und/oder Netzinfrastruktur(en) überlassen“ sind tabellarisch die mit dem Unternehmen verbundenen, vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen mit Angabe einer ladungsfähigen Anschrift darzustellen, soweit diese im jeweiligen Geschäftsjahr gegenüber dem Unternehmen energiespezifische Dienstleistungen und/oder sonstige Dienstleistungen für den Tätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung erbringen und/oder Netzinfrastruktur(en) dem Tätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung überlassen.

Hierbei sind jeweils auch die Aufwendungen für die von verbundenen, vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem Tätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung erbrachten energiespezifischen und/oder sonstigen Dienstleistungen und/oder überlassene(n) Netzinfrastruktur(en) betragsmäßig auszuweisen.

4.2. Ergänzende Angaben zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Tätigkeitsbereichs Elektrizitätsverteilung

Unter der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Tätigkeitsbereichs Elektrizitätsverteilung“ sind ergänzend zur gesetzlich vorgesehenen, größenabhängigen Gliederungstiefe der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung die in den Anlagen 1 (Bilanz) und 2 (Gewinn- und Verlustrechnung) ausgewiesenen Positionen auszuweisen. Sofern einzelne, geforderte Angaben ganz oder teilweise in anderen Positionen ausgewiesen werden, ist die Darstellung entsprechend anzupassen. Im Einzelnen:

4.2.1. Ausweis des Rohergebnisses

Sofern und soweit einzelne Positionen in der Gewinn- und Verlust-rechnung im Rahmen des Jahresabschlusses zu einem Posten unter der Bezeichnung „Rohergebnis“ zusammengefasst werden dürfen, sind diese Positionen im Prüfungsbericht aufgeschlüsselt auszuweisen.

4.2.2. Davon-Vermerke zu den Umsatzerlösen aus Netzentgelten

Bezüglich der Umsatzerlöse sind die Umsatzerlöse aus Netzentgelten als Davon-Vermerk auszuweisen. Ergänzend sind die Umsatzerlöse aus Rückspeisung an den vorgelagerten Netzbetreiber als Davon-Vermerk zu den Umsatzerlösen aus Netzentgelten auszuweisen.

4.2.3. Umlagepositionen

Die im Folgenden näher definierten Umlagepositionen sind in den entsprechenden Positionen der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gesondert als Davon-Vermerk auszuweisen.

4.2.3.1. EEG-Ausgleichsmechanismus

Unter den entsprechenden Positionen sind die Beträge aus dem EEG-Ausgleichsmechanismus auszuweisen.

4.2.3.2. KWKG-Belastungsausgleich

Unter den entsprechenden Positionen sind die Beträge aus der KWKG-Belastungsausgleich auszuweisen.

4.2.3.3. Offshore-Belastungsausgleich

Unter den entsprechenden Positionen sind die Beträge aus dem Belastungsausgleichs nach § 17f EnWG auszuweisen.

4.2.3.4. Umlagemechanismus für individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, im Folgenden StromNEV. Unter den entsprechenden Positionen sind die Beträge aus dem Umlagemechanismus nach § 19 Absatz 2 StromNEV auszuweisen.

4.2.3.5. Belastungsausgleich für abschaltbare Lasten

Unter den entsprechenden Positionen sind die Beträge aus dem Belastungsausgleich nach § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 16. August 2016 (BGBl. I S. 1984), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, auszuweisen.

4.2.4. Aufwendungen für vermiedene Netzentgelte

Unter den entsprechenden Positionen sind die Aufwendungen auszuweisen, die aus vermiedenen Netzentgelten für dezentrale Einspeisung nach § 18 StromNEV, § 57 Absatz 3 EEG und § 4 Absatz 3 KWKG resultieren.

4.2.5. Aufwendungen für vorgelagerte Netzkosten

Unter den entsprechenden Positionen sind die Aufwendungen auszuweisen, die aus der erforderlichen Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen resultieren.

4.2.6.   Kapitalausgleichsposten

Bilanzielle Ausgleichsposten oder ähnliche Positionen, die dem Ausgleich der Tätigkeitsbilanz dienen, sind in den hierfür gemäß Anlage 1 (Bilanz) vorgesehenen Positionen gesondert auszuweisen. Das Fehlen eines bilanziellen Ausgleichspostens oder ähnlicher Positionen, die dem Ausgleich der Tätigkeitsbilanz dienen, ist ausdrücklich zu bestätigen.

Sofern bei der Aufstellung der Tätigkeitsbilanz kein separater Kapitalausgleichsposten ausgewiesen wird, sondern eine Verrechnung unmittelbar im Eigenkapital erfolgt, ist die Vorgehensweise unter Nennung der Verrechnungshöhe gesondert darzulegen. In diesem Fall ist das Eigenkapital gemäß Anlage 1 (Bilanz) ohne die erfolgte Verrechnung unter Nennung des Kapitalausgleichspostens auszuweisen.

4.2.7. Ausweis von Forderungen und Verbindlichkeiten vor Saldierungen

In den entsprechenden Positionen gemäß Anlage 1 (Bilanz) sind Forderungen und Verbindlichkeiten gesondert in der Höhe auszuweisen, die sich vor einer Saldierung der entsprechenden Bilanzpositionen mit einer anderen Bilanzposition ergeben würde. Bezüglich der unsaldierten Beträge sind an den entsprechenden Stellen die Umlagepositionen gemäß Nummer 4.2.3 gesondert als Davon-Vermerk auszuweisen.

4.3. Ergänzende Angaben zu fortwirkenden Schuldbeitritten oder Schuldübernahmen von verbundenen Unternehmen mit Bezug zum Tätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung

Unter der Überschrift „Ergänzende Angaben zu fortwirkenden Schuldbeitritten oder Schuldübernahmen von verbundenen Unternehmen mit Bezug zum Tätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung“ sind neben den Angaben zu solchen Schuldbeitritten oder Schuldübernahmen im laufenden Geschäftsjahr Angaben zu entsprechenden Schuldbeitritten und Schuldübernahmen zu tätigen, die auf das laufende Geschäftsjahr noch Auswirkungen haben. Hierunter fallen insbesondere Schuldbeitritte und Schuldübernahmen mit Bezug zu Rückstellungen für Pensionen und ähnlichen Verpflichtungen. Eine Fortwirkung ist gegeben, wenn ohne den Schuldbeitritt oder die Schuldübernahme im laufenden Geschäftsjahr höhere Rückstellungen oder Verbindlichkeiten im Tätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung ausgewiesen werden müssten. Hierbei sind insbesondere die Vertragspartei sowie Leistung und Gegenleistung zu beschreiben und betragsmäßig anzugeben.

4.4. Anlagengitter des Tätigkeitsbereichs Elektrizitätsverteilung

Unter der Überschrift „Anlagengitter des Tätigkeitsbereichs Elektrizitätsverteilung“ ist ein den Vorgaben des § 284 Absatz 3 HGB entsprechendes Anlagengitter bezüglich des Tätigkeitsbereichs Elektrizitätsverteilung auszuweisen.

Die vorgenannten Angaben können für Anlagegüter, die unter Berücksichtigung der oberen Nutzungsdauerspanne der Anlage 1 zur Strom-NEV bereits kalkulatorisch abgeschrieben sind, entfallen.

Diese Vorgaben gelten unabhängig von der Befreiung zur Aufstellung eines Anlagengitters nach § 288 Absatz 1 Nummer 1 HGB und dem Umstand, dass ein Anlagengitter nach § 284 Absatz 3 HGB nur im Anhang anzugeben ist.

4.5. Rückstellungsspiegel des Tätigkeitsbereichs Elektrizitätsverteilung

Unter der Überschrift „Rückstellungsspiegel des Gesamtunternehmens und des Tätigkeitsbereichs Elektrizitätsverteilung“ sind der Rückstellungsspiegel des Gesamtunternehmens und der Rückstellungsspiegel des Tätigkeitsbereichs Elektrizitätsverteilung des abgeschlossenen Geschäftsjahres darzustellen. Anzugeben sind je Rückstellung Anfangsbestand, Verbrauch, Auflösung, Zuführung und Endbestand. Zusätzlich ist je Rückstellung anzugeben, in welchen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz die Beträge verbucht wurden. Die erforderliche Mindestgliederungstiefe des Rückstellungsspiegels ergibt sich aus § 266 HGB.

4.6. Verbindlichkeiten aus Gewinnabführungsverträgen mit Bezug zum Tätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung

Unter der Überschrift „Verbindlichkeiten aus Gewinnabführungsverträgen mit Bezug zum Tätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung sind etwaige, sich zum Bilanzstichtag aus Gewinnabführungsverträgen ergebende Verpflichtungen zur Auskehrung des im Geschäftsjahr angefallenen Gewinns sowie der entsprechende, auf den Tätigkeitsbereich Elektrizitätsverteilung entfallende Anteil betragsmäßig auszuweisen.

5. Darlegung im Tätigkeitsabschluss

Abweichend können die Angaben zu Nummer 4.2 direkt in die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung des Tätigkeitsabschlusses Elektrizitätsverteilung und die Angaben zu Nummer 4.4 direkt in das Anlagengitter des Tätigkeitsabschlusses Elektrizitätsverteilung aufgenommen werden.

6. Anwendungszeitraum

Diese Festlegung ist für die Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse mit einem Bilanzstichtag ab dem 30. September 2022 anzuwenden.

7. Übermittlung des Prüfungsberichts

Die Adressaten haben den Prüfungsbericht nebst Ergänzungsbänden unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses bei der Regulierungskammer einzureichen, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 8 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres.

8. Zustellung

Diese Festlegung wird gegenüber den Adressaten mit dem Tag der Zustellung wirksam. Unabhängig davon wird diese Festlegung gem. § 84 EnWG auf im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen und auf der Internetseite der Regulierungskammer NRW veröffentlicht.“

Die vollständigen Festlegungen einschließlich Begründung und zugehörigen Anlagen sind auf der Internetseite der Regulierungskammer (www.regulierungskammer.nrw.de) veröffentlicht. Den unmittelbar betroffenen Netzbetreibern werden die Entwürfe der Festlegungen schriftlich auf elektronischem Wege gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, das heißt per E-Mail oder über den unternehmensindividuellen Bereich des Portals „NRW connect extern“. Die Festlegung wird außerdem auf der Internet-Seite der Regulierungskammer NRW sowie im allgemein zugänglichen Bereich des Portals „NRW connect extern“ veröffentlicht.

Regulierungskammer
des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf
Tel.: 0211 / 61772 0 (Zentrale)
Fax: 0211 / 61772-9-410
info@regulierungskammer.nrw.de

MBl. NRW. 2021 S. 755.