Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 

Durchführung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) Vorschläge für die Berufung der Arbeitnehmerbeauftragten in die Berufsbildungsausschüsse der Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe

Durchführung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
Vorschläge für die Berufung der Arbeitnehmerbeauftragten in die
Berufsbildungsausschüsse der Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe

Bekanntmachung
des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
IV.3-
65.01.03.06

Vom 9. Februar 2024

Die aufgrund von § 77 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, bei den Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe errichteten Berufsbildungsausschüsse sind nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berufungen der bisherigen Mitglieder neu zu besetzen.

Unter Bezugnahme auf § 77 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes werden die in den Bezirken der Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe bestehenden vorschlagsberechtigten Organisationen aufgefordert, dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Stadttor 1, 40219 Düsseldorf,

bis spätestens 31. Mai 2024

Vorschläge für die Berufung der Beauftragten der Arbeitnehmer und ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen in die Berufsbildungsausschüsse der Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe einzureichen. Die Vorschläge müssen enthalten:

1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Arbeitsstätte, Anschrift und E-Mail- Adresse der vorgeschlagenen Personen sowie die Bestätigung, dass die Vorgeschlagenen schriftlich ihre Zustimmung zur Berufung in den Berufsbildungsausschuss erklärt haben.

2. Angaben über die Mitgliederzahl der vorschlagsberechtigten Berufsorganisationen.

MBl. NRW. 2024 S. 292.