Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme als Kind RdErl. d. Innenministers v. 22. 4.1977 -I B 3/13-10.7 ¹)

 

Historisch:

Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme als Kind RdErl. d. Innenministers v. 22. 4.1977 -I B 3/13-10.7 ¹)

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119. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 6. 1977 = MB1. NW. Nr. 47 einschl.)

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Erwerb und Verlust

der deutschen Staatsangehörigkeit

durch Annahme als Kind

RdErl. d. Innenministers v. 22. 4.1977 -I B 3/13-10.7 ¹)

Das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (BGB1. I S. 1749) ist am 1. Januar 1977 in Kraft getreten. Danach ist folgendes zu beachten:

A. Ab 1. Januar 1977 geltende Rechtslage

I. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme als Kind (§ 6 RuStAG i. d. F. des Art. 9 Nr. 2 AdoptG)

1.1 Das ab 1. Januar 1977 durch einen Deutschen angenommene minderjährige ausländische Kind erwirbt mit der Annahme die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 6 Satz l RuStAG i. d. F. des Art. 9 Nr. 2 AdoptG).

1.2 Voraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme als Kind ist, daß

1.2.1 die Annahme nach den deutschen Gesetzen wirksam ist

1.2.2 (einer) der annehmende(n) Eltemteil(e) deutscher Staatsangehöriger ist,

1.2.3 das Kind im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme noch mindei jährig ist.

Zu 1.2.1:

Nach den deutschen Gesetzen wirksam ist die Annahme als Kind stets, wenn das deutsche Vormundschafts- • gericht auf Antrag des(r) Annehmenden die Annahme ausgesprochen hat (S 1752 Abs. l BGB). Der Ausspruch der Annahme (Beschluß) wird mit seiner Zustellung an den (die) Annehmende(n) - oder nach dem Tode des (der) Annehmenden an das Kind - wirksam (§ 56 e Satz 2 FGG).

3.1

3.2

3.3

4.1

Ist die Annahme als Kind nicht von einem Vormund-schaftsgericht im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes, sondern von einer anderen Stelle (ausländisches Gericht oder Verwaltungsbehörde) ausgesprochen worden, ist die Frage, ob eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind vorliegt, besonders sorgfältig zu prüfen. Ergeben sich in diesen Fällen Zweifel, ob das für die Änderung der Staatsangehörigkeit rechtserhebliche Tatbestandsmerkmal einer nach deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind erfüllt ist bitte ich, mich zu beteiligen. Grund zu derartigen Zweifeln wird vor allem dann gegeben sein, wenn Eintragungen •In deutschen Personenstandsbüchern fehlen und auch keine bindenden gerichtlichen Entscheidungen vorliegen. Kommt eine Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch (Geburtseintrag des Kindes, Familienbuch der Annehmenden) in Betracht, so ist zunächst darauf hinzuwirken, daß diese Eintragung vorgenommen wird.

Zu 1.2.2:

Bei gemeinschaftlicher Annahme des Kindes durch beide Ehegatten (Elternteile) genügt es, wenn einer der Annehmenden (Vater oder Mutter) deutscher Staatsangehöriger ist.

Der Elternteil, der den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vermittelt, muß im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der AnnaKme (Zustellung des Annahmeausspruchs) deutscher Staatsangehöriger sein.» Ist der deutsche annehmende Elternteil verstorben, nachdem er den Ausspruch der Annahme beantragt oder einen Notar mit der Einreichung betraut hatte, genügt es, wenn er im Zeitpunkt des Todes deutscher Staatsangehöriger war (§ 1753 BGB).

Zu 1.2.3:

Minderjährig im Sinne des 5 6 Satz l RuStAG ist das angenommene Kind, wenn es im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme (Zustellung des Annahmeausspruchs) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Ist das Kind im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme bereits volljährig, kann es die deutsche Staatsangehörigkeit nicht kraft Gesetzes erwerben, sondern ist, wenn es deutscher Staatsangehöriger werden will, auf die Einbürgerung angewiesen.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das angenommene ausländische Kind erstreckt sich kraft Gesetzes auf dessen (ausländische) Abkömmlinge (§ 6 Satz 2 RuStAG). Auf das Vertretungsrecht für die Abkömmlinge kommt es nicht an. Abkömmling ist, wer rechtlich im Verwandtschaftsverhältnis in gerader absteigender Linie zum Angenommenen steht.

Der kraft Gesetzes eintretende Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme als Kind oder durch Erstreckung auf die Abkömmlinge kann weder von dem (den) Annehmenden noch dem Angenommenen oder seinen Abkömmlingen ausgeschlossen werden.

uem Jbrwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 6 RuStAG steht der Fortbestand'der bisherigen Staatsangehörigkeit des angenommenen Kindes oder seiher Abkömmlinge nicht entgegen.

Die Aufhebung der Annahme als Kind wirkt nur für die Zukunft und löst lediglich die im Adoptionsgesetz ausdrücklich vorgesehenen Folgen aus. Die Änderung der Staatsangehörigkeit ist dabei nicht vorgesehen. Die durch die Annahme als Kind oder durch Erstreckung oder später auf andere Weise erworbene deutsche Staatsangehörigkeit bleibt dem angenommenen Kinde und seinen Abkömmlingen deshalb auch erhalten, wenn das Annahmeverhältnis später wieder aufgehoben wird.

Die Annahme als Kind vermittelt dem angenommenen Kinde und seinen Abkömmlingen diejenige Rechtsstellung als Deutscher (deutscher Staatsangehöriger oder Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit), die der

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(die) annehmende(n) deutsche(n) Elternteil(e) im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme innehat (innehaben). "

4.2 Da die Gründe für den kraft Gesetzes eintretenden Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz auf die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. l des Grundgesetzes entsprechende Anwendung finden, erwirbt mithin das auslandische angenommene Kind mit seinen Abkömmlingen auch nur diese Rechtsstellung, wenn bei alleiniger Annahme oder bei gemeinsamer Annahme zusammen mit einem auslandischen Ehegatten der annehmende deutsche Eltemteil Deutscher ohne, deutsche Staatsangehörigkeit ist.

4.3 Ist bei gemeinsamer Annahme ein Eltemteil deutscher Staatsangehöriger und der andere Elternteil Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit, erwirbt das angenommene ausländische Kind mit seinen Abkömmlingen die deutsche Staatsangehörigkeit.

D. Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme als Kind (§ 27 RuStAG i.d.F. des Art. 9 Nr. 5 AdoptG)

5.1

5.2

Das ab 1. Januar 1977 von einem Ausländer angenommene deutsche Kind verliert mit der Annahme als Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es durch die Annahme die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt (§ 27 Satz l RuStAG i.d.F. des Art. 9 Nr. 5 AdoptG).

Voraussetzung für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist, daß

5.2.1 die Annahme nach den deutschen Gesetzen wirksam ist,

5.2.2 das angenommene Kind die Staatsangehörigkeit des Annehmenden zuvor noch nicht besessen hat, sie nach dem Heimatrecht des Annehmenden aber durch die Annahme erwirbt,

5.2.3 das angenommene Kind nicht über die Annahme hinaus mit einem deutschen Eltemteil verwandt bleibt (§ 27 Satz 2 RuStAG).

Zu 5.2.1:

Nach den deutschen Gesetzen wirksam ist die Annahme als Kind, wenn

- sie vom deutschen Vormundschaftsgericht auf Antrag ausgesprochen ist (§ 1752 Abs. l, § 1768 Abs. l BGB),

- bei Ausspruch der Annahme durch eine andere Stelle (ausländisches Gericht oder Verwaltungsbehörde)

- der Ausspruch in dem Entscheidungsstaat wirksam ist,

- die entscheidende Stelle international zuständig war (dies ist ohne weiteres der Fall, wenn der Annehmende dem Entscheidungsstaat angehört),

- das Kind und die beteiligten Dritten die'nach deutschem Recht erforderlichen Einwilligungen erteilt haben und das Vormundschaftsgericht die Einwilligung des Kindes genehmigt hat (Art. 22 Abs. 2 EGBGB).

Hat das deutsche Vormundschaftsgericht bei der Genehmigung nicht mitgewirkt, ist die Frage, ob eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind vorliegt, besonders sorgfältig zu prüfen. Ergeben sich in diesen Fallen Zweifel, ob das für die Änderung der Staatsangehörigkeit rechtserhebliche. Tatbestandsmerkmal einer nach deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind erfüllt ist, bitte ich, mich zu beteiligen. Grund zu derartigen Zweifeln wird vor allem dann gegeben sein, wenn Eintragungen in deutschen Personenstandsbüchem fehlen und auch keine bindenden gerichtlichen Entscheidungen vorliegen. Kommt eine Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch (Geburtseintrag des Kindes, Familienbuch der Annehmenden) in Betracht, so ist zunächst darauf hinzuwirken, daß diese Eintragung vorgenommen wird.

Zu 5.2.2: 1QO

Der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit soll * wfc durch geeignete, von der zuständigen ausländischen Behörde (Vertretung) erteilte Nachweismittel belegt sein.

Zu 5.2.3:

Die Verwandtschaft zu einem deutschen Elternteil bleibt bei alleiniger Annahme des Kindes durch den ausländischen Ehegatten des deutschen Elternteils immer erhalten.

5.3 Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trifft Volljährige und Minderjährige in gleicher Weise, ohne Rücksicht darauf, welche Rechtsstellung die Annahme dem Kinde tatsächlich verschafft. Der Verlust .der deutschen Staatsangehörigkeit für Minderjährige ist insoweit mithin an keine zusätzlichen 1 Voraussetzungen geknüpft, wie z. B.bei der Genehmigung der Entlassung oder des antragsabhängigen Staatsangehörigkeitswechsels (freiwilliger Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit) nach den Schutzbestimmungen der §§ 19, 25 Abs. l RuStAG.

5.4 Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wird nicht (wieder) beseitigt, wenn das Annahmeverhältnis später aufgehoben wird, und zwar auch dann nicht, wenn die durch die Annahme als Kind erworbene ausländische Staatsangehörigkeit untergeht.

5.5 Ausländer ist für die Anwendung des § 27 RuStAG jeder annehmende Eltemteil, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. l des Grundgesetzes - also weder deutscher Staatsangehöriger noch Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit - ist.

5.6 Auf Kinder, die Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit sind, findet-die Verlustbestimmung des § 27 RuStAG entsprechende Anwendung.

6. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist für das angenommene Kind ausgeschlossen, wenn ein Verwandtschaftsverhältnis zu einem deutschen Eltemteil erhalten bleibt.

Die deutsche Staatsangehörigkeit geht deshalb insbesondere dann nicht verloren, wenn der ausländische • Ehegatte allein oder beide Ehegatten gemeinsam das Kind des deutschen Ehegatten annehmen.

7. Der nach § 27 Satz l RuStAG eintretende Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich gemäß § 27 Satz 3 RuStAG kraft Gesetzes auf die Abkömm-i linge,

7.1 wenn der Erwerb der Staatsangehörigkeit des Annehmenden durch das angenommene Kind sich auf sie erstreckt hat,

7.2 die im Zeitpunkt des Staatsaugehörigfceitswechsels (noch) minderjährig sind,

7.3 für die dem Angenommenen die alleinige Sorge für die Person des Abkömmlings zusteht.

Zu 7.1:

Erstreckt im Sinne des § 27 Satz 3 Halbsatz 2 RuStAG auf einen Abkömmling hat sich der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn er zusammen (gleichzeitig) mit dem Erwerb durch den angenommenen Eltemteil erfolgt ist. Auf den Willen oder auf Erklärungen der Beteiligten kommt es nicht an.

Zu 7.2:

Die Minderjährigkeit richtet sich ausschließlich nach deutschem Recht {§ 2 BGB). Volljährige Abkömmlinge bleiben vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mithin stets auch dann verschont, wenn die Annahme als Kind nicht nur für den maßgeblichen deutschen Eltemteil, sondern auch für die Abkömmlinge familienrechtliche Folgen hat. In diesem Falle beschränkt sich der Verlust der Staatsangehörigkeit auf den als Kind angenommenen deutschen Eltemteil.

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119. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 6. 1977 = MB1. NW. Nr. 47 einschl.)

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Zu 7.3:

Der Verlust der Staatsangehörigkeit durch einen deutschen Elternteil, der von einem Ausländer als Kind angenommen wird, erstreckt sich schließlich nicht auf seine Abkömmlinge, wenn das Sorgerecht für die Abkömmlinge bei

- bestehender Ehe des angenommenen Kindes als Elternteil der Abkömmlinge

- diesem zusammen mit seinem Ehegatten als dem anderen Eltemteil gemeinsam für die Abkömmlinge oder

- dem anderen Eltemteil allein oder

- einem Vormund zusteht,

- aufgelöster Ehe oder Nichtehelichkeit eines Abkömmlings einem Dritten (Vormund oder dem arideren Eltemteil allein) zusteht.

B. Übergangsregelung für die beim Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes bestehenden Annahmeverhältnisse (Altfälle)

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung (Art. 12 § 4 AdoptG)

8.1 Das vor dem 1. Januar 1977 von einem Deutschen nach den deutschen Gesetzen wirksam (an Kindes Statt) angenommene minderjährige ausländische Kind kann durch Erklärung deutscher Staatsangehöriger werden (Art. 12 § 4 Abs. l AdoptG).

8.2 Voraussetzung für das Bestehen des Erklärungsrechts ist, daß

8.2.1 der Annehmende im Zeitpunkt der Annahme des Kindes Deutscher im Sinne des Grundgesetzes (Artikel 116 Abs. l GG; deutscher Staatsangehöriger oder Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit) gewesen ist (Art. 12 § 4 Abs. l und 5 AdoptG),

8.2.2 das angenommene Kind

- in der Zeit vom 1. Januar 1959 bis einschließlich zum 31. Dezember 1976 geboren worden ist,

- Ausländer ist,

- schriftlich seinen Willen kundtut, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen,

8.2.3 das Annahmeverhältnis ab 1. Januar 1978 sich nach den Vorschriften des Adoptionsgesetzes über die Annahme Minderjähriger richtet.

8.3 Die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben unmittelbar auch diejenigen angenommenen ausländischen Kinder, deren annehmende(r) Eltem-teil(e) Deutsche(r) ohne deutsche Staatsangehörigkeit sind (ist).

8.4 Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das angenommene ausländische Kind erstreckt sich kraft Gesetzes auf dessen (ausländische) Abkömmlinge (Art. 12 § 4 Abs. l Satz 2 AdoptG). Der Erstreckungser-werb kann weder von einem Beteiligten noch von der Einbürgerungsbehörde ausgeschlossen werden. Der Erstreckungserwerb tritt jedoch nicht ein für Abkömmlinge, auf die sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt seinerzeit nicht erstreckt haben (Art. 12 § l Abs. 2, § 4 Abs. l Satz 2 AdoptG).

8.5 Vom Erklärungsrecht ausgeschlossen ist gemäß Art. 12 § 4 Abs. 2 AdoptG das Kind, das nach der Annahme an Kindes Statt die Rechtsstellung als'Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. l des Grundgesetzes

- schon besessen hat, d.h. nach der Annahme als Kind ' die Rechtsstellung als Deutscher erworben und sie danach wieder verloren hat (freiwilliger Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, Entlassung, Verzicht) oder

- ausgeschlagen hat, d.h. den Erwerb der Rechtsstellung als Deutscher nicht gewollt hat (Ausschlagungserklärung gemäß 1. oder 2. StARegG, RuStAÄndG 1963).

9.1 Die Erklärung ist schriftlich der Einbürgerungsbehörde gegenüber abzugeben (Art. 12 § 4 Abs. 4 i. .V. m. Art. 3 Abs. 8 RuStAÄndG 1974), nach Möglichkeit unter Verwendung des Mustervordrucks.

Einbürgerungsbehörden sind in de'r/die/das Baden-Württemberg Landratsämter und in den Stadtkreisen die Bürgermeisterämter

Bayern . Landratsämter Berlin Senator für Inneres Bremen Senator für Inneres Hamburg Behörde für Inneres Hessen Regierungspräsidenten Niedersachsen Regierungspräsidenten

(Präsidenten der Verwaltungsbezirke)

Nordrhein- Westfalen Regierungspräsidenten Rheinland-Pfalz Bezirksregierungen Saarland Minister des Innern Schleswig-Holstein ' Innenminister;

bei Fehlen der Bundesverwaltungsamt in Köln Zuständigkeit der Einbürgerungsbehörde eines Landes

9.2 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß Art. 12 § 4 Abs. 4 AdoptG-i. V. m. Art. 3 Abs. 8 RuStAÄndG 1974 nach § 17 des (1.) Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGB1. I S.

65).

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9.3.1 Die Erklärungsfrist läuft vom 1. Januar 1977 bis einschließlich zum.31. Dezember 1979.

9.3.2 Erklärungsberechtigte Kinder, die vor der Erklärung das 18. Lebensjahr vollenden, geben die Erklärung selbst ab. Für Kinder, die' hieran wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen gehindert sind, gibt diejenige Person die Erklärung ab, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch das So'rgerecht innehat.

9.3.3 Für erklärungsberechtigte Kinder, die bis zu Erklärung noch nicht 18 Jahre alt sind, besteht eine Sonderregelung (Art. 12 § 4 Abs. 4 AdoptG i. V. m. Art. 3 Abs. 5 Satz l und 4 RuStAÄndG 1974). Sie werden bei der Abgabe der Erklärung von" der (den) Person(en) vertreten, die das Sorgerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch innehat (innehaben).

Inhaber des Sorgerechts sind (ist)

- beide Ehegatten gemeinsam, wenn das Kind von ihnen gemeinschaftlich oder, wenn es von einem Ehe-i garten abstammt, nur von dem anderen Ehegatten als Kind angenommen worden ist,

- der annehmende Elternteil allein, wenn auf Grund der Annahme das Kind nur zu ihm die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes hat, es sei denn, daß das Sorgerecht durch gerichtliche Entscheidung einer bestimmten Person übertragen ist.

9.3.4 Erklärungsberechtigte Kinder, die unverschuldet außerstande gewesen sind, die Erklärung rechtzeitig abzugeben, können die Erklärung auch nach dem 31. Dezember 1979 noch nachholen, müssen dies dann aber innerhalb von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses tun. Ohne Prüfung der Umstände, ob im Einzelfall das erklärungsberechtigte Kind bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt imstande war, die Hinderung

-abzuwenden, ist die Nachfrist stets zu gewähren, wenn es durch Beschränkungen rechtlicher oder tatsächlicher Art seinen Aufenthaltsstaat nicht verlassen konnte. In diesem Falle beginnt die Nachfrist, sobald das erklä-nmgsberechtigte Kind die Möglichkeit einer ungehinderten Einreise in den Geltungsbereich des Gesetzes hat.

9.4 Nach Eingang der Erklärung stellt die Einbürgerungsbehörde fest, ob die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 12 § 4 AdoptG erfüllt sind und dem Annahmeverhältnis ab 1.

Anlage l

119. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 6. 1977 = MB1. NW. Nr. 47 einschl.)

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Januar 1978 die Wirkungen der Annahme Minderjähriger nach dem Adoptionsgesetz zukommen. Über die Umwandlaug des Annahmeverhältnisses in ein solches nach/neuem Recht ist unter Verwendung des Mustervordrucks eine Bestätigung des Amtsge- Anlage! richts Schöneberg in Berlin-Schöneberg einzuholen, aus der hervorgeht, daß bis zum 31. Dezember 1977 bei ihm keine Erklärung eines Berechtigten eingegangen ist, die die Umwandlung am 1. Januar 1978 ausgeschlossen hat (Art. 12 § 2 AdoptG). Für Erklärungsbe-• rechtigte, die ihr Recht auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 12 § 4 AdoptG im Jahre

1977 ausüben, kann die Bestätigung erst nach dem 31. Dezember 1977 erfolgen.

9.5 Zum Nachweis des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit auf Grund des Art. 12 § 4 AdoptG stellt die Einbürgerungsbehörde für das angenommene Kind gemäß Art. 12 § 4 Abs. 4 AdoptG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 RuStAÄndG 1974 eine Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung (Anlage 2 StAUrkVwV vom 18. Juni 1975, GMB1. S. 4621464]) aus.

Erstreckt sich der Erwerb der Staatsangehörigkeit auf Abkömmlinge des angenommenen Kindes, so ist auch für jeden Abkömmling eine Urkunde auszustellen.

9.6 Das Verfahren einschließlich der Ausstellung der Ur-kunde(n) ist gebührenfrei.

9.7 Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung sowie der Erstreckungserwerb treten nach Art. 12 § 4 Abs. 3 AdoptG ein

- am 1. Januar 1978 für Erklärungsberechtigte und deren Abkömmlinge, wenn sie ihre Erklärung in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis einschließlich zum 31. Dezember 1977 der Einbürgerungsbehörde gegenüber abgegeben haben;

' - sonst für Erklärungsberechtigte und deren Abkömmlinge mit dem Eingang der Erklärung bei der Einbürgerungsbehörde.

Urkunden über den Erwerb der Staatsangehörigkeit , durch Erklärung und durch Erstreckung des Erklärungserwerbes können daher frühestens ab 1. Januar

1978 ausgefertigt werden.

10. Ist bis zum 31. Dezember 1977 von einem Berechtigten eine Ausschlußerklärung gemäß Art. 12 § 2 Abs. 2 Satz 2 AdoptG abgegeben worden, die die Umwandlung des Annahmeverhältnisses in ein solches nach neuem Recht verhindert hat, kann die deutsche Staatsangehörigkeit zwar nicht durch Erklärung erworben werden, die Nichtumwandlung des Annahmeverhältnisses steht der Einbürgerung aber nicht entgegen.

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Anlagen: