Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet d. RdErl. v. 16.8.2010.

 


Historisch: Ausführungserlass zum Staatsangehörigkeitsrecht RdErl. d. Innenministeriums v. 4.10.2005 - Az. 14 – 40.00 – 6.1 -

 

Historisch:

Ausführungserlass zum Staatsangehörigkeitsrecht RdErl. d. Innenministeriums v. 4.10.2005 - Az. 14 – 40.00 – 6.1 -

Ausführungserlass
zum Staatsangehörigkeitsrecht
RdErl. d. Innenministeriums v. 4.10.2005
- Az. 14 – 40.00 – 6.1 -

I
Einbürgerung in den deutschen Staatsverband

1
Antragstellung und Beratung

1.1
Die Ordnungsbehörden der kreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und die Kreisordnungsbehörden, die gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 5.10.2004 - ZustVO - (GV. NRW. 2004 S. 612) Einbürgerungen vornehmen, nehmen den Einbürgerungsantrag entgegen. Beim Zuzug aus einem anderen Bundesland ist zu prüfen, ob sich der Einbürgerungsbewerber tatsächlich in Nordrhein-Westfalen niedergelassen hat und nicht lediglich ein Scheinwohnsitz begründet wurde. Bei mehreren Wohnsitzen muss der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse in Nordrhein-Westfalen liegen.

Die Einbürgerungsbehörden stellen zunächst fest, ob für den Einbürgerungsbewerber die Anspruchs- oder die Ermessenseinbürgerung in Betracht  kommt und beraten ihn über das weitere Verfahren, insbesondere über die allgemein geforderten Einbürgerungsvoraussetzungen, die vorzulegenden Unterlagen und die voraussichtliche Höhe der Verwaltungsgebühr. Kommen in einem Einbürgerungsverfahren mehrere Rechtsgrundlagen oder Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen in Betracht, so ist grundsätzlich die günstigste Regelung heranzuziehen.

Im Rahmen der Beratung belehrt die Einbürgerungsbehörde den Einbürgerungsbewerber, dass zum Zweck der Einbürgerung seine personenbezogenen Daten erhoben (1.5, 1.6), übermittelt (2.) oder in sonstiger Weise zum Zweck der Einbürgerung verarbeitet werden können und händigt ihm das Merkblatt „Information über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Einbürgerungsverfahren“ (Anlage 1) aus. Diese Belehrung und die Einwilligung des Einbürgerungsbewerbers sind im Antragsformular (Anlage 2) aktenkundig zu machen.

Die Einbürgerungsbehörde prüft den Einbürgerungsantrag auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit und stellt die erforderlichen Ermittlungen an. Anträge auf Ermessenseinbürgerung, für die die Zuständigkeit der Bezirksregierung nach § 1 Abs. 2 ZustVO gegeben ist, werden nach Durchführung der Ermittlungen nach den Ziffern 1.5 und 2 zusammen mit einer Stellungnahme der zuständigen Bezirksregierung zugeleitet.

Die Zuständigkeit der Gemeinden, Anträge entgegenzunehmen und diese an die zuständige Behörde weiterzuleiten (§ 22 Abs. 3 GO NW), bleibt unberührt.

1.2
Nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde  kann ein Vorschuss bis zur Höhe von 75 v.H. der Einbürgerungsgebühr erhoben werden (vgl. § 16 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungskostengesetz), sofern das Verfahren nach erster summarischer Prüfung der Unterlagen fortgeführt wird. Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann ein geringerer Vorschuss erhoben oder von einer Vorschusszahlung abgesehen werden. Wird ein Antrag auf Anspruchseinbürgerung im Laufe des Verfahrens in einen Antrag auf Ermessenseinbürgerung geändert, wird der Vorschuss an die nach § 1 Abs. 2 ZustVO zuständige Bezirksregierung überwiesen.

1.3
Die Einbürgerung wird landeseinheitlich unter Verwendung des Vordrucks (Anlage 2) beantragt. Zu diesem Zweck händigt die Einbürgerungsbehörde  dem Einbürgerungsbewerber ein Merkblatt über die beizubringenden Unterlagen aus (Anlage 3).

1.4
Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stellen einen eigenen Einbürgerungsantrag. Für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird der Antrag vom gesetzlichen Vertreter gestellt. Besteht bei Betreuten ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB, so bedarf der Antrag der Zustimmung des Betreuers.

1.5
Der Antragsteller macht im Antragsvordruck über sich, seinen Ehegatten bzw. seinen Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, seine Eltern und seine Kinder Angaben

- zu seiner Person,
- zum Personenstand,
- zur Person des Ehegatten/des Lebenspartners,
- zur derzeitigen und ggfs. früheren Staatsangehörigkeit,
- zum aktuellen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel,
- zum besonderen ausländerrechtlichen Status (Asylberechtigter, ausländischer Flüchtling, heimatloser Ausländer, ehemaliger Kontingentflüchtling u. a.),

- zum Wehrdienst,
- zu Aufenthalten seit seiner Geburt,
- zur Schulausbildung,
- zu Berufsausbildung/Studium/sonstigen Qualifikationen,
- zu seinen Eltern,
- zu seinen Kindern,
- über Straftaten (einschl. Straftaten im Ausland),
- zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen,
- zur Bereitschaft, seine Staatsangehörigkeit aufzugeben,
- zur Loyalität gegenüber der Bundesrepublik Deutschland,
- zu Kenntnissen der deutschen Sprache.

Bei Ermessenseinbürgerungen macht der Einbürgerungsbewerber darüber hinaus Angaben über Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung (Bußgeld von mehr als 500,-EUR).

1.5.1
Der Antragsteller weist  die Angaben zu 1.5 durch folgende aktuelle Unterlagen nach:

- gültiger Pass, Ausweis oder Ausweisersatz,
- eigenhändig geschriebener Lebenslauf, der eine Schilderung des persönlichen und beruflichen Werdegangs enthält (nur von Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben),
- 1 Lichtbild, 
- je 1 Lichtbild ggf. miteinzubürgernder Personen (ab 14 Jahren),
- Nachweise zum Personenstand (z.B. Geburts-, Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift/Auszug aus dem Familienbuch),
- Nachweise der Unterhaltsfähigkeit,
(z. B. Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate, Arbeitsvertrag, Steuerbescheid, Bankauszüge, Rentenbescheid, Bescheide über den Bezug von Leistungen nach dem SGB III - Arbeitslosengeld I -, dem SGB II - Arbeitslosengeld II, Sozialgeld - oder dem SGB XII - Sozialhilfe -,),
- Zeugnisse, Zertifikate etc. zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse,
- Loyalitätserklärung,
- Schulabschlusszeugnis,
- Nachweise der Staatsangehörigkeit der miteinzubürgernden Kinder (z.B. gültiger Pass, Personalausweis),
- Schulbescheinigung/Zeugnis der miteinzubürgernden Kinder.
1.5.2
Je nach Sachverhalt sind  zusätzlich vorzulegen:

- Staatsangehörigkeitsausweis,
- Urkunden zum Nachweis der gesetzlichen Vertretung,
- Nachweis über die Annahme als Kind,
- Nachweise über Vermögen,
- Nachweise über Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit,
- Nachweise über Altersvorsorge (z.B. Nachweise über Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung),
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Ehegatten/des Lebenspartners in den Fällen des § 9 StAG (z.B. gültiger Pass, Personalausweis -  vgl. Nr. 1.2/1.3 StAR-VwV),
- Nachweise zum Personenstand und zur Staatsangehörigkeit der Eltern,
- Nachweise zum Personenstand der Kinder
und ggf. weitere Nachweise, soweit zu erwarten ist, dass sie über entscheidungserhebliche Tatsachen Aufschluss geben.

1.5.3
Für die in Nr. 1.5.1 und 1.5.2 bezeichneten Unterlagen genügt regelmäßig eine beglaubigte Abschrift oder eine Ablichtung des Originals. Personenstandsurkunden und Pass sind im Original vorzulegen. Eine Ablichtung ist zur Einbürgerungsakte zu nehmen. Bei fremdsprachigen Urkunden ist außerdem  eine Übersetzung vorzulegen. Die Übersetzung muss von einem öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer oder von einer deutschen Behörde beglaubigt  und mit dem Originaldokument fest verbunden und versiegelt sein.

Ergeben sich Zweifel an der Echtheit ausländischer Urkunden, kann deren Anerkennung von einer Legalisation durch die Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder der Anbringung einer Apostille abhängig gemacht werden, soweit nicht nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen die Urkunden von der Legalisation befreit sind. Auf die Regelung in der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (§§ 109, 113 und 114 DA) wird verwiesen. Bei Urkunden über die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit kann stattdessen auch eine Echtheitsbestätigung durch die konsularische Vertretung des Herkunftsstaates eingeholt werden.

1.6
Der Antragsteller ist verpflichtet, die Einbürgerungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn sich die Angaben zu Nr. 1.5 während des Verfahrens geändert haben.

2
Prüfung

2.1
Für die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen erhebt die Einbürgerungsbehörde für jede (mit)einzubürgernde Person, einschließlich der minderjährigen Kinder, bei folgenden Stellen folgende Daten:

2.1.1
Zu Beginn des Prüfungsverfahrens:

- Ausländerbehörde:
  - besonderer ausländerrechtlicher Status,
  - Einreisetag, -zweck, -ausweis,
  - Aufenthaltsorte und -zeiten,
  - Aufenthaltstitel, Rechtsgrundlage ihrer Erteilung,
  - Ausweisungsgründe, Hinweise auf anhängige und abgeschlossene Ermittlungsverfahren,
  - Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen.

Zu diesem Zweck wertet die Ausländerbehörde auf Bitte der Einbürgerungsbehörde die Ausländerakte nach dem beigefügten Muster (s. Anlage 4) aus. Das Ergebnis der Auswertung wird in der Einbürgerungsakte vermerkt. Besonderes Augenmerk richtet die Einbürgerungsbehörde auf den rechtmäßigen Aufenthalt und darauf, ob die Ausländerbehörde den Aufenthalt in absehbarer Zeit beenden will,

- Dienststelle Bundeszentralregister (BZR): unbeschränkte Auskunft bei Einbürgerungsbewerbern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,

- für den ständigen Aufenthaltsort zuständige Kreispolizeibehörde:
Übermittlung von Daten auf der Grundlage des § 28 Abs. 3 PolG NRW

- Meldebehörde: Auskunft aus dem Melderegister nach § 31 Abs. 1  Meldegesetz NRW (gegenwärtige u. ggfs. frühere Anschrift)

Die Stellungnahmen des BZR und der Polizei dürfen nicht älter als 6 Monate sein.

Anfragen zur Klärung des Bestehens oder Verlustes einer ausländischen Staatsangehörigkeit in Einzelfällen richtet die Einbürgerungsbehörde unmittelbar an die ausländische konsularische Vertretung. Allgemeine oder grundsätzliche Fragen der Anwendung oder Auslegung ausländischen Rechts klärt sie unter Einhaltung des Dienstwegs.

2.1.2
Vor Abschluss der Prüfung/vor der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag:

- das Innenministerium NRW/Verfassungsschutzabteilung: Regelanfrage gem. § 37 Abs. 2 StAG  für Einbürgerungsbewerber, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (s. Anlage 5: Vordruck Regelanfrage),

2.1.3
Im Fall der Anspruchseinbürgerung bittet die Einbürgerungsbehörde bei Bedarf zusätzlich folgende Behörden um Stellungnahme:

- die Arbeitsgemeinschaften oder die zugelassenen kommunalen Träger (Optionskommunen) der Grundsicherung für Arbeitssuchende (außer bei Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, s. § 10 Abs. 1 Satz 3 1. Alt. StAG) zu den Ursachen der eingetretenen Bedürftigkeit im Rahmen der von der Einbürgerungsbehörde zu treffenden Entscheidung, ob die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) durch den Einbürgerungsbewerber selbst zu vertreten ist,

- die Träger nach SGB XII (außer bei Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, s. § 10 Abs. 1 Satz 3 1. Alt. StAG) zu den Ursachen der Bedürftigkeit im Rahmen der von der Einbürgerungsbehörde zu treffenden Entscheidung, ob die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) durch den Einbürgerungsbewerber selbst zu vertreten ist.

2.1.4
Im Fall der Ermessenseinbürgerung sowie bei der Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartnern gem. § 9 StAG bittet die Einbürgerungsbehörde zusätzlich folgende Behörden um Stellungnahme:

- die Arbeitsgemeinschaften oder die zugelassenen kommunalen Träger (Optionskommunen) der Grundsicherung für Arbeitssuchende, ob Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) gewährt werden bzw. ob ein entsprechender Anspruch besteht,

- die Träger nach SGB XII, ob Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe) gewährt werden bzw. ob ein entsprechender Anspruch besteht,

- den jeweiligen Leistungsträger - bei Bezug von Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - zum bisherigen und künftigen Bezug der Leistungen, falls dies für die Prognose hinsichtlich der künftigen Unterhaltsfähigkeit  erforderlich ist.

2.2
Die Einbürgerungsbehörde bittet die zuständige Ausländer- und die Meldebehörde, Tatsachen, die nach Antragstellung bekannt werden und die für die Beurteilung des Einbürgerungsantrags von Bedeutung sein können, ihr unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für die Polizei und den Verfassungsschutz, sofern diese Behörden bei der Beteiligung nach Nr. 2.1 Erkenntnisse mitgeteilt hatten, die einer Einbürgerung entgegenstehen könnten.

2.3
Nach Lage des Einzelfalles holt die Einbürgerungsbehörde zusätzliche Informationen zum Beispiel bei folgenden Stellen ein, wenn diese für die Entscheidung erheblich sind:

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: zur Ermittlung des Asylgrundes,
- Vormundschaftsgericht: wenn die Klärung hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung von miteinzubürgernden Minderjährigen eine Anhörung erfordert,
- Gewerbebehörde: bei Selbständigen (z. B. zur An- oder Abmeldung eines Gewerbes, zu Hinweisen auf Untersagungsverfahren gem. § 35 GewO),
- Finanzamt: Hinweise auf Steuerschulden,
- Amtsgericht: Schuldnerverzeichnis bzw. Insolvenzdatei (vgl. www.insolvenzbekanntmachungen.de), wenn im Hinblick auf die Prüfung der Unterhaltsfähigkeit klärungsbedürftig erscheint, ob der Einbürgerungsbewerber seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt.

3
Einbürgerungsunterlagen

Die Einbürgerungsunterlagen sollen ein gegenwartsnahes und vollständiges Bild der Persönlichkeit, des Werdegangs und der Lebensumstände des Einbürgerungsbewerbers vermitteln.

Wird die Einbürgerungsakte der vorgesetzten Behörde zur Entscheidung vorgelegt, ist sie fortlaufend zu nummerieren und mit einem Inhaltsverzeichnis zu versehen.

4
Einbürgerungszusicherung

Kann eine Einbürgerung nicht vollzogen werden, weil Mehrstaatigkeit eintreten würde, hat die Einbürgerungsbehörde dem Einbürgerungsbewerber eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Die Geltungsdauer ist in der Regel auf zwei Jahre zu befristen und bei Bedarf zu verlängern, sofern die Voraussetzungen für die Einbürgerungszusicherung auch weiterhin vorliegen.

In der Einbürgerungszusicherung ist der Einbürgerungsbewerber darüber zu belehren, dass er bis zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde die Einbürgerungsbehörde unverzüglich zu informieren hat, wenn sich die Angaben zu Nr. 1.5 während des Verfahrens geändert haben.

5
Einbürgerung mit Auflagenbescheid

Ist die Aufgabe der Herkunftsstaatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband bzw. nach Erreichen der Volljährigkeit möglich, so ist die Einbürgerung mit der selbständigen Auflage zu versehen, dass der Nachweis über den endgültigen Verlust der Staatsangehörigkeit nachträglich zu erbringen ist (s. Anlagen 6 und 7 - Muster für Auflagenbescheide Volljährige und Minderjährige -).

6
Vollzug der Einbürgerung

Die Einbürgerungsurkunde ist dem Einbürgerungsbewerber zeitnah in einer der Bedeutung der Einbürgerung angemessenen Form auszuhändigen. Der Zeitpunkt der Aushändigung ist auf der Einbürgerungsurkunde mit Unterschrift und Dienstsiegel zu bescheinigen. Der Einbürgerungsbewerber bestätigt den Erhalt der Einbürgerungsurkunde auf einer Empfangsbescheinigung.

Der Einbürgerungsbewerber ist durch Aushändigung eines Merkblatts darüber zu informieren, dass er gem. § 25 Abs. 1 StAG mit dem antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit  verliert (s. Anlage 8 - Merkblatt gem. § 25 Abs. 1 StAG - ). In diesem Zusammenhang ist er insbesondere ausdrücklich auf die sich aus dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ergebenen Konsequenzen hinzuweisen. Die Aushändigung des Merkblatts ist aktenkundig zu machen.

7
Bedeutung der Einbürgerungsurkunde im Rechtsverkehr

Die Einbürgerungsurkunde hat hinsichtlich der Einbürgerung konstitutive Bedeutung. Sie dient nicht dem Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern bescheinigt lediglich den Erwerbszeitpunkt. Aus der Einbürgerungsurkunde allein kann nicht das Recht zur Führung eines bestimmten Namens hergeleitet werden. Die Namensführung bestimmt sich für die Eingebürgerten vielmehr nach dem bisherigen Heimatrecht, solange eine Namensänderung nach deutschem Recht nicht ausdrücklich ausgesprochen wird.

8
Endabwicklung

8.1
Mitteilungen
8.1.1
Über den Vollzug einer Einbürgerung informiert die Einbürgerungsbehörde die Meldebehörde und die Ausländerbehörde.

Hinsichtlich der Information des Herkunftsstaates wird auf den RdErl. d. Innenministeriums NRW „Austausch von Einbürgerungsmitteilungen“ v. 24.10.1962 (SMBl. NRW. 102) verwiesen.

8.1.2
Soweit eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StAG erfolgt ist, ist der Entlassungsantrag formlos an die Auslandsvertretung des Herkunftsstaates weiterzuleiten, sofern dem nicht im Einzelfall ernsthafte Bedenken wegen möglicher Gefährdung des Eingebürgerten oder naher Familienangehöriger entgegenstehen.

8.1.3
Hatten das Innenministerium/Verfassungsschutz bzw. die Polizei im Rahmen der Beteiligung nach Nr. 2.1 der Einbürgerungsbehörde Erkenntnisse mitgeteilt, die einer Einbürgerung hätten entgegenstehen können, informiert die Einbürgerungsbehörde über den Vollzug der Einbürgerung

- das Innenministerium/Verfassungsschutz gem. § 16 Abs. 2 VSG NRW zum Zweck der Löschung bzw. Vernichtung der dort im Zusammenhang mit der Einbürgerung gespeicherten Daten bzw. entstandenen Akten,

- die Polizei gem. § 30 Abs. 1 PolG NRW, wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint.
8.1.4
Ist der Einbürgerungsbewerber als Asylberechtigter anerkannt, ist darüber hinaus das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu informieren.
8.1.5
Fällt die Einbürgerung in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung, kann diese die kommunale Einbürgerungsbehörde anweisen, die genannten Behörden zu informieren.

8.2
Einzug der ausländischen Pässe

In den Fällen, in denen mit der Einbürgerung der Verlust der Herkunftsstaatsangehörigkeit eingetreten ist, sind die ausländischen Pässe von den deutschen Behörden einzuziehen und - ggfs. über das Bundesverwaltungsamt - an die konsularische Vertretung des Heimatstaates weiterzuleiten, sofern dies mit dem jeweiligen ausländischen Staat  vereinbart ist oder der Herkunftsstaat generell oder im Einzelfall darum ersucht hat.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat aber die konsularische Vertretung des ausländischen Staates eine Einziehung und Übersendung von Pässen in der Vergangenheit unbeanstandet akzeptiert, verbleibt es bis zu einer abschließenden Überprüfung der bilateralen Beziehungen durch das Auswärtige Amt bei der bisherigen Praxis. Vorsorglich ist das Einverständnis des Eingebürgerten einzuholen.

Besteht eine Verpflichtung zur Weiterleitung und wird das Einverständnis verweigert, ist die konsularische Auslandsvertretung hiervon in Kenntnis zu setzen.

Die ausländischen Pässe derjenigen, die unter dauerhafter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert worden sind, dürfen nicht eingezogen werden.

Wird der ausländische Pass nicht eingezogen, stempelt die Einbürgerungsbehörde den gegenstandslos gewordenen Aufenthaltstitel ungültig. Im Fall der dauernden Hinnahme von Mehrstaatigkeit kann bei berechtigtem Interesse auf Antrag des Einbürgerungsbewerbers in dem Pass der Vermerk „Der Passinhaber besitzt Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland“ angebracht werden. Die Ausländerbehörde wird davon unterrichtet.

Fällt die Einbürgerung in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung, kann diese die kommunale Einbürgerungsbehörde anweisen, die o.g. Tätigkeiten zu erledigen.

8.3
Überwachung von Auflagen zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit

Wird vorübergehend Mehrstaatigkeit unter der Voraussetzung hingenommen, dass der Einbürgerungsbewerber sich aus der ausländischen Staatsangehörigkeit entlassen lässt, überwacht die Einbürgerungsbehörde, ob dieser sich innerhalb der ihm gesetzten Frist um seine Entlassung bemüht und diese Bemühung nachweist. Ist dies nicht der Fall, kann zur Durchsetzung der dahingehenden Auflage ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden. Bleibt ein Zwangsgeld erfolglos, sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Einbürgerung zu prüfen.

Gelingt es dem Eingebürgerten trotz nachgewiesener ernsthafter Bemühungen über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht, den Verlust nachzuweisen, sind keine weiteren Entlassungsbemühungen zu fordern. Die Einbürgerungsakte kann mit der Feststellung, dass ein Grund für die fortdauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorliegt, geschlossen werden. Die Einbürgerungsstatistik wird in diesen Fällen nicht berichtigt.

8.4
Speicherung personenbezogener Daten

Die Einbürgerungsbehörde  speichert folgende personenbezogene Daten eingebürgerter Personen:

- Familienname,
- Vorname,
- Geburtstag,
- Geburtsort,
- Wohnort,
- Herkunftsstaatsangehörigkeit,
- Rechtsgrundlage der Einbürgerung,
- Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit (ja/nein),
- Datum der Einbürgerungsurkunde,
- Datum der Aushändigung,
- Die Einbürgerungsurkunde erstreckt sich auf.......................... (Name)
- geboren am............................ , in .......................... .

8.5
Aufbewahrung der Einbürgerungsakten
Einbürgerungsakten sind nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde 30 Jahre vollständig im Aktenbestand aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Akten dem Landesarchiv anzubieten. Die Abbildung von abgelegtem Schriftgut auf einem anderen Informationsträger (Digitalisierung, Mikroverfilmung) ist erst fünf Jahre nach Abschluss des Vorgangs zulässig. Vollständigkeit, Integrität, Authentizität und Lesbarkeit sind durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. Diese sind im Einvernehmen mit der für die Übernahme der Unterlagen zuständigen Abteilung des Landesarchivs festzulegen.

9
Rücknahme von Einbürgerungen

Werden nachträglich Anhaltspunkte dafür bekannt, dass der Einbürgerungsbewerber die Einbürgerung durch Täuschung über Tatsachen erwirkt hat, die für die Einbürgerung erheblich sind, prüft die Einbürgerungsbehörde, ob Anlass zur Rücknahme der Einbürgerung besteht. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts sind zu beachten (BVerwG vom 3.6.2003 – 1 C 19.02 (DÖV 2004, S. 84) und 9.9.2003 – 1 C 6.03 (DÖV 2004, S. 252)).

II
Andere staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren

(Verfahren über Entlassung, Verzicht, Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit)

1
Antrag bzw. Erklärung

Die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gem. § 25 Abs. 2 StAG wird landeseinheitlich unter Verwendung des Vordrucks (Anlage 9) beantragt.

Der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 26 StAG wird landeseinheitlich unter Verwendung des Vordrucks (Anlage 10) erklärt.

Die nach § 1 Abs. 2 ZustVO für  Entlassungs-, Verzichts- und Beibehaltungsangelegenheiten zuständige Bezirksregierung nimmt die Anträge bzw. die Erklärungen entgegen.

2
Speicherung von personenbezogenen Daten

Die zuständige Behörde speichert folgende personenbezogene Daten  über die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit sowie über die Genehmigung des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit:

- Name, Vorname,
- Geburtsdatum,
- Geburtsort,
- Wohnort,
- Datum der Aushändigung der Entlassungsurkunde,
- beantragte Staatsangehörigkeit des Entlassenen,
- Datum der Genehmigung  des Verzichts,
- zusätzliche weitere Staatsangehörigkeit des Verzichtenden.

3
Aufbewahrung von sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorgängen

Für die Aufbewahrung von Vorgängen über die Entlassung aus der bzw. den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit sowie von Beibehaltungsgenehmigungen nach § 25 Abs. 1 StAG gilt die Ziffer I - 8.5 entsprechend. 

III
Ausstellung von Ausweisen über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher

1
Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit

Zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher wird auf Antrag (s. Anlage 11 – Vordruck und Merkblatt) ein Staatsangehörigkeitsausweis oder ein Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher ausgestellt, sofern ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung und Aushändigung anzuerkennen ist. 

Der Antragsteller belegt die für die Entscheidung nach Nr. 1.1 – 1.4 StAR-VwV erforderlichen Angaben.

Die Beurteilung der Staatsangehörigkeit richtet sich nach dem zur Zeit des Staatsangehörigkeitserwerbs geltenden deutschen Staatsangehörigkeitsrecht.

2
Bedeutung der Bescheinigung der Staatsangehörigkeit

Urkunden zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen dem deklaratorischen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Statusdeutscheneigenschaft.

Die Gültigkeitsdauer ist auf längstens 10 Jahre vom Ausstellungstag an zu bemessen (vgl. § 2 Abs. 2 StAUrkVwV).

Die Ablehnung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist ein Verwaltungsakt, der vor Erhebung einer Anfechtungsklage in einem Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO überprüft werden kann.

Die Feststellung der Staatsangehörigkeit ist den Gerichten vorbehalten und kann nur im Wege einer Feststellungsklage gem. § 43 VwGO erfolgen. 

3
Aufbewahrung der Akten

Für die Aufbewahrung der Akten über die Ausstellung von Ausweisen über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Rechtsstellung als Deutscher gilt die Ziffer I - 8.5 entsprechend.

IV
Übersendung von verwaltungsgerichtlichen Urteilen

Die Einbürgerungsbehörden übersenden Überdrucke sämtlicher verwaltungsgerichtlicher Urteile in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten nach Eintreten der Rechtskraft dem Innenministerium NRW.

V
Funktionsbezeichnung

Die Funktionsbezeichnungen dieses Erlasses werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

VI
Schlussbestimmung

Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

MBl. NRW. 2005 S. 1174


Anlagen: