Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Hausordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen Bek. d. Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen v. 22.2.2012

 

Hausordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen Bek. d. Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen v. 22.2.2012

Hausordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Bek. d. Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen
v. 22.2.2012

Aufgrund Artikel 39 Absatz 2 der Landesverfassung erlasse ich folgende Hausordnung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Hausordnung gilt für alle Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, die der Erfüllung der parlamentarischen Arbeit dienen und der Verwaltung der Präsidentin bzw. des Präsidenten unterstellt sind.

(2) Die Außenflächen der Gebäude und Gebäudeteile nach Absatz 1, insbesondere der durch Poller markierte Vorplatz, dienen der Repräsentation des Parlaments als Ganzem. Sie ermöglichen den Zugang zu den Gebäuden und in diesem Rahmen auch die Kommunikation und Kontaktaufnahme. Jede über diesen Zweck hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landtags.

§ 2
Hausrecht

(1) Der Präsidentin bzw. dem Präsidenten stehen das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen Gebäuden und Grundstücken zu, die der Erfüllung der Aufgaben des Landtags dienen. Für die Verwaltung nimmt die Direktorin beim Landtag bzw. der Direktor beim Landtag oder ihr bzw. sein Vertreter im Amt das Hausrecht im Auftrage der Präsidentin bzw. des Präsidenten wahr. Die Ausübung des Hausrechts kann weiter übertragen werden. Wird das Hausrecht durch eine weitere Person oder Stelle ausgeübt, kann es die Präsidentin bzw. der Präsident jederzeit wieder entziehen.

(2) Während der Sitzungen der Ausschüsse ist die Ausübung des Hausrechts im Sitzungssaal auf die oder den Ausschussvorsitzenden übertragen.

(3) Neben der Präsidentin bzw. dem Präsidenten ist den Fraktionen in den jeweils zugewiesenen Fraktionsräumen und den Abgeordneten in den jeweils zugewiesenen Abgeordnetenbüros die Ausübung des Hausrechts übertragen. Die Präsidentin bzw. der Präsident übt das Hausrecht nur dann aus, wenn ein Missbrauch des Nutzungsrechts vorliegt.

§ 3 Zutrittsberechtigung

(1) Zutritt zu den Gebäuden und Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 haben:
a) die Mitglieder des Landtags,
b) die Mitglieder der Landesregierung sowie deren Beauftragte,
c) die Präsidentin bzw. der Präsident des Landesrechnungshofs,
d) die bzw. der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
e) die Beschäftigten der Landtagsverwaltung,
f) die Beschäftigten der Fraktionen und der Mitglieder des Landtags,
g) die Mitglieder der Landespressekonferenz.

(2) Zutritt aus berechtigtem Anlass ist ferner gestattet:
a) Mitgliedern des Deutschen Bundestages,
b) Mitgliedern der Landtage anderer Bundesländer,
c) Mitgliedern des Europäischen Parlaments,
d) Inhaberinnen und Inhabern eines Dienstausweises des Deutschen Bundestages, einer obersten Landes- oder Bundesbehörde,
e) Inhaberinnen und Inhabern eines Diplomatenpasses,
f) Ehemaligen Mitgliedern des Landtags,
g) Zeuginnen und Zeugen der Untersuchungsausschüsse,
h) Mitgliedern der Kommissionen des Landtags,
i) zu Anhörungen geladenen Personen,
j) Personen mit einer besonderen schriftlichen Erlaubnis.

(3) Zutritt ist außerdem gestattet Inhaberinnen und Inhabern und Beschäftigten von Unternehmen in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Landtag.

(4) Einzelbesucherinnen und Einzelbesucher sind zutrittsberechtigt:
a) aufgrund einer Einladung eines Mitglieds des Landtags, einer Fraktion oder der Verwaltung des Landtags,
b) als Vertreterinnen und Vertreter der Medien bei Vorlage eines vom Landtag anerkannten Presseausweises oder nach vorheriger Anmeldung bei der Pressestelle des Landtags,
c) zur Teilnahme an öffentlichen Sitzungen des Landtags nach Maßgabe freier Zuhörerplätze,
d) als Besucherinnen und Besucher einer öffentlichen Ausstellung oder des Landtagsforums während der jeweiligen Öffnungszeiten oder als Besucher einer öffentlichen Veranstaltung,
e) als Nutzerin oder Nutzer der Bibliothek, des Archivs und anderer Sondereinrichtungen nach Maßgabe der Benutzungsordnung gemäß § 9.

(5) Besuchergruppen sowie Einzelbesucherinnen und Einzelbesucher nach Absatz 4 a) erhalten Zutritt nur in Begleitung eines Mitglieds des Landtags bzw. ihres oder seines Beauftragten, einer oder eines Beauftragten einer Fraktion oder einer bzw. eines Beschäftigten oder Beauftragten der Landtagsverwaltung.

(6) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann den Zutritt kann ganz oder teilweise versagen, soweit tatsächliche Umstände vorliegen, aufgrund derer eine Gefährdung parlamentarischer Rechtsgüter zu befürchten ist.

(7) Aufgrund der begrenzten Kapazitäten kann die Zutrittsberechtigung für Vertreterinnen und Vertreter der Medien in besonderen Fällen über ein Akkreditierungsverfahren begrenzt werden. Dies gilt auch für die Anfertigung von Bild-, Film- und Tonaufnahmen nach § 6 Absatz 6.

§ 4 Grundsätze für den Zutritt

(1) Auf Verlangen des Haussicherungs- und Empfangsdienstes haben alle Personen, die den Zugang zu den Gebäuden, Gebäudeteilen oder den Grundstücken des Landtags begehren oder sich darin aufhalten die Zutrittsberechtigung nachzuweisen und, soweit sie sich aus § 3 Absatz 2 bis 5 ergibt, den Zweck ihres Aufenthalts anzugeben.

(2) Sofern ein Tagesausweis ausgegeben wird, ist dieser für die gesamte Dauer des Besuchs im Landtag sichtbar an der Kleidung zu tragen und nach Beendigung des Besuchs am Empfang wieder abzugeben. Für die Ausgabe eines Tagesausweises kann ein Lichtbildausweis als Pfand einbehalten werden. Die Abgabe des Personalausweises ist nicht erforderlich.

(3) Das Mitführen von Waffen oder sonstigen Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Sicherheitskräfte, die von einer Dienststelle des Bundes oder Landes mit dem Schutz bestimmter Personen oder Gegenstände beauftragt oder hierzu zugelassen wurden, sowie Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die sich auf Anforderung im Landtag aufhalten. Das Mitführen der sonstigen Gegenstände nach Satz 1 ist erlaubt, soweit dies zur Erledigung dienstlicher Aufgaben notwendig ist.

(4) Das Mitführen von Tieren ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind Diensthunde der Polizei und Assistenzhunde.

(5) Die Besucherinnen und Besucher des Landtagsgebäudes (Einzelbesucherinnen, Einzelbesucher und Mitglieder von Besuchergruppen) werden von der Landtagsverwaltung namentlich erfasst. Die namentliche Anmeldung ist Voraussetzung für den Zutritt. Sie müssen Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen an der Garderobe abgeben. Hiervon ausgenommen sind kleinere Handtaschen.

(6) Bei allen Besucherinnen und Besuchern sowie bei allen Zutrittsberechtigten nach § 3 Absatz 2 i) und j) wird durch den Haussicherungs- und Empfangsdienst eine Personen- und Gepäckkontrolle vorgenommen. Bei anderen Personen mit Ausnahme der Zutrittsberechtigten nach § 3 Absatz 1 a) bis e) kann im Einzelfall eine Personen- und Gepäckkontrolle vorgenommen werden, soweit tatsächliche Umstände vorliegen, aufgrund derer eine Gefährdung parlamentarischer Rechtsgüter zu befürchten ist. Für die Personen- und Gepäckkontrolle können elektronische Kontrollgeräte eingesetzt werden.

(7)  Der in § 3 Absatz 1 genannte Personenkreis ist bei Aufenthalt im Landtag grundsätzlich berechtigt, die Garage des Landtags zu nutzen. Weitere Regelungen trifft die Garagennutzungsordnung (§ 9 Absatz 4), die auch eine Nutzung durch weitere Zutrittsberechtigte zulassen kann.

(8) Für die Räume der Landespressekonferenz gelten die Regelungen des Vertrages vom 9. Mai 1989 in der aktuellen Fassung.

(9) Personen, die die in den Absätzen 1 bis 6 geforderten Sicherheits- und Ordnungsbestimmungen ablehnen, kann der Zutritt verwehrt werden.

§ 5
Zutritt zum Plenarsaal, zur Tribüne und zu Sitzungsräumen

(1) Zutritt zum Plenarsaal des Landtags haben bei den Sitzungen:

1.

a)      die Mitglieder des Landtags

b)     die Mitglieder der Landesregierung sowie deren Staatssekretäre

c)      die Präsidentin bzw. der Präsident des Landesrechnungshofs

2. die den Dienst im Plenarsaal versehenden Beschäftigten der Landtagsverwaltung (einschließlich Gaststenographen)

3. aufgrund besonderer Einlasskarten des Landtags zum Plenarsaal

a)      Beschäftigte der Fraktionen, soweit ihr Zutritt insoweit nicht nach § 3 Absatz 6 beschränkt ist

b)     Beauftragte von Mitgliedern der Landesregierung.

Die jeweilige Anzahl der Einlasskarten wird durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landtags bestimmt.

(2) Die den Mitgliedern des Landtags und der Landesregierung zugeordneten Sitzplätze im Plenarsaal dürfen von anderen Personen nicht benutzt werden.

(3) Die Sitzplätze auf der Zuhörertribüne sind der Presse, den Besuchergruppen, Einzelbesucherinnen und Einzelbesuchern nach § 3 Absatz 4 c und, soweit sie dafür ständig reserviert sind, besonders Berechtigten vorbehalten. Bleiben danach Sitzplätze unbesetzt, können sie von weiteren Berechtigten nach § 3 in Anspruch genommen werden.

(4) An Tagen, an denen keine Plenarsitzungen stattfinden, kann die Tribüne und der Plenarsaal unter sachkundiger Führung des Besucherdienstes betreten werden.

(5) Für öffentliche Ausschusssitzungen gilt Absatz 3 entsprechend. Zeichnet sich ein Teilnahmeinteresse an einer Sitzung ab, das die Anzahl der vorhandenen Sitzplätze übersteigt, sollen jeweils Plätze für Beauftragte der Landesregierung, Pressevertreterinnen und Pressevertreter sowie Einzelbesucherinnen und Einzelbesucher gemäß 3 Absatz 4 c gekennzeichnet werden. In diesem Falle kann der Zugang zum Sitzungsraum für diese Gruppen von der vorherigen Erteilung einer Zutrittsberechtigung abhängig gemacht werden.

§ 6 Verhaltensregeln

(1) In den Gebäuden des Landtags und auf den dazugehörenden Grundstücken ist Ruhe und Ordnung zu wahren. Flugblätter, Spruchbänder und sonstiges Informationsmaterial dürfen nicht verteilt oder gezeigt werden. Demonstrationen durch das Tragen von Kleidung sind ebenso untersagt wie die Verwendung von Kennzeichen, die der Würde des Landtages oder der Würde von Menschen entgegenstehen. Es ist die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Hause Rücksicht zu nehmen. Insbesondere hat sich jede Person so zu verhalten, dass die Funktionsfähigkeit des Parlaments nicht gestört oder gefährdet wird.

(2) In allen Gebäuden und Räumen des Landtags gilt das Rauchverbot des Nichtraucherschutzgesetzes NRW sowie ein Verbot für die Nutzung elektrischer Zigaretten. Das Verbot gilt auch im Eingangsbereich unterhalb der Überdachung, außen vor und neben der Drehtür sowie vor und neben der Besuchertür.

Als Raucherzonen sind folgende Außenbereiche freigegeben:
- zwei von der Wandelhalle aus erreichbare und besonders gekennzeichnete Terrassen der Ebene 3,
- der überdachte Durchgang neben den Fahrradstellplätzen,
- die Restaurantterrasse während ihrer Öffnungszeiten,
- besonders gekennzeichnete Bereiche der Innenhöfe des Landtags nur für internes und externes Betriebspersonal,
- die Raucherbereiche der weiteren Dienstgebäude des Landtags.

(3) Auf der Zuhörertribüne und in den Sitzungsräumen sind Bekundungen des Beifalls, des Missfallens und sonstige laute Äußerungen sowie ungebührliches Verhalten und Störungen jeglicher Art untersagt.


(4) Der Gebrauch von Mobiltelefonen, Tablets und ähnlichen Geräten ist auf der Tribüne des Plenarsaals während der Sitzung untersagt. Auf der Pressetribüne, in den drei Buchten der Tribüne und im Zuschauerbereich der Sitzungsräume ist das Telefonieren verboten, die Nutzung von Mobiltelefonen und Tablets im Übrigen aber zulässig. Für Bild-, Film- und Tonaufnahmen gelten die Absätze 5 bis 7.

(5) In den Gebäuden und Einrichtungen des Landtags sowie auf dem durch Poller markierten Vorplatz und in den Innenhöfen ist die Benutzung von Geräten zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragungen oder Weitergabe von Bild und/oder Ton nur mit Genehmigung der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landtags gestattet. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Fotoaufnahmen für den privaten, nicht-gewerblichen Gebrauch sind gestattet, soweit die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags dies nicht im Einzelfall untersagt und der Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungssälen und Sitzungsräumen nur dann, wenn keine Sitzungen stattfinden. Die Rechte Dritter bleiben unberührt.

(6) Den Vertreterinnen und Vertretern der Medien ist die Anfertigung von Bild-, Film- und Tonaufnahmen für eine Berichterstattung mit unmittelbarem parlamentarischen Bezug gestattet. Aufnahmen der Plenarsitzungen dürfen nur ohne Blitzlicht oder sonstige Zusatzbeleuchtung und nur aus den drei dafür vorgesehenen Buchten der Tribüne heraus angefertigt werden. Die unautorisierte Ablichtung von Unterlagen in der Weise, dass diese erkennbar oder lesbar sind, ist verboten. In den Sitzungen der Ausschüsse und Enquetekommissionen sind Bild-, Film- und Tonaufnahmen nicht zugelassen.

(7) Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Hausordnung oder die Nebenbestimmungen einer Erlaubnis kann die Anfertigung von Bild-, Film- und Tonaufnahmen ganz oder teilweise untersagt und eine erteilte Erlaubnis ganz oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen werden.

§ 7
Anordnungen des Ordnungsdienstes, Anwendung unmittelbaren Zwangs, Hausverbot

(1) Der Ordnungsdienst hat die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen. Den Weisungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.

(2) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung ist der Ordnungsdienst berechtigt, die Personalien von Störerinnen und Störern festzustellen. Soweit erforderlich, ist die Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach den geltenden Vorschriften zulässig.

(3) Im Bedarfsfall sind auf Anordnung der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landtags alle Bediensteten berechtigt, die Aufgaben des Ordnungsdienstes wahrzunehmen.

(4) Wer den Bestimmungen dieser Hausordnung zuwiderhandelt, kann aus den Gebäuden des Landtags verwiesen werden.

(5) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags kann bei einem Verstoß gegen diese Hausordnung ein Hausverbot verhängen.

§ 8
Strafbestimmungen

Verstöße gegen diese Anordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Wer durch einen solchen Verstoß die Tätigkeit des Landtags hindert oder stört, wird nach § 106 b des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Andere Strafbestimmungen bleiben unberührt.

§ 9
Ergänzende Bestimmungen

(1) Für die Benutzung der Bibliothek und des Archivs sind die entsprechenden Benutzungsordnungen maßgebend.

(2) Das Notfallkonzept des Landtags ist Bestandteil dieser Hausordnung.

(3) Bei Veranstaltungen gelten Sicherheitsregeln für den Aufbau und Durchführung von Veranstaltungen im Landtag NRW.

(4) Für die Benutzung der Garage gilt eine Garagennutzungsordnung.

(5) Für die Benutzung weiterer Einrichtungen des Landtags, wie zum Beispiel des Raumes der Stille oder des Sportraumes oder Einrichtungen im Landtag, wie zum Beispiel der Kantine oder des Frisörs, können Sonderregelungen erlassen werden, die Bestandteil dieser Hausordnung sind.

§ 10
Einschränkungen und Ausnahmen

(1) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags kann aus besonderem Anlass die Zutrittsberechtigung von Besuchern oder Besuchergruppen einschränken.

(2) Über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Hausordnung entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags.

MBl. NRW. 2012 S. 148, geändert durch Bekanntmachung vom 28. März 2013 (MBl. NRW. 2013 S. 128), 28. Oktober 2016 (MBl. NRW. 2016 S. 700), 12. Dezember 2017 (MBl. NRW. 2018 S. 2), 21. März 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 222).