Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Neufassung der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GOLR) Bekanntmachung des Ministerpräsidenten

 

Neufassung der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GOLR) Bekanntmachung des Ministerpräsidenten

Neufassung der Geschäftsordnung
der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GOLR)
Bekanntmachung des Ministerpräsidenten

Vom 3. September 2019
 

Die Landesregierung hat gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127), die zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, folgende Geschäftsordnung beschlossen:

I.
Ministerpräsident

§ 1
Geschäftsleitung des Ministerpräsidenten

(1) Die vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Landespolitik (Artikel 55 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen) sind für die Mitglieder der Landesregierung verbindlich; sie sind von ihnen in ihrem Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung zu verwirklichen.

(2) Der Ministerpräsident ist aus den Geschäftsbereichen der einzelnen Mitglieder der Landesregierung über alle Maßnahmen und Vorhaben von landespolitischer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten, insbesondere über solche Maßnahmen und Vorhaben, die für die Bestimmung der politischen Richtlinien sowie für die Leitung der Geschäfte der Landesregierung von Bedeutung sein können. Er kann allgemein und im Einzelfall Auskünfte verlangen und die Einheitlichkeit in der Durchführung der politischen Richtlinien sicherstellen. Der Ministerpräsident schlägt im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung die Ernennung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre vor. Die Aufstellung der Finanzplanung gemäß § 28 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt auf der Grundlage einer vorausgegangenen laufenden, wechselseitigen und engen Abstimmung der Finanzplanung mit der Regierungsplanung zwischen dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem Ministerpräsidenten.

(3) Hält ein Mitglied der Landesregierung eine Änderung oder Erweiterung seines Geschäftsbereichs für erforderlich, so gibt es dem Ministerpräsidenten hiervon Kenntnis und erbittet seine Entscheidung. Maßnahmen von allgemeiner politischer Bedeutung auf einem Gebiet, für das der Ministerpräsident noch keine Richtlinien bestimmt hat, bedürfen seiner Zustimmung.

(4) In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Ministerpräsidenten einzuholen.

(5) Frauen im Amt des Ministerpräsidenten führen die Bezeichnung „Ministerpräsidentin".

§ 2
Einheitlichkeit der Geschäftsführung – GOLR, GGO

(1) Der Ministerpräsident wirkt auf die Einheitlichkeit der Geschäftsführung innerhalb der Landesregierung hin; er leitet die Geschäfte entsprechend den Vorschriften des III. Abschnitts der GOLR.

(2) Ergänzend zu den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GOLR) gelten die Bestimmungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO).

(3) Für die Kabinettausschüsse gelten die Rahmenregelungen für den Geschäftsablauf der Kabinettausschüsse der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Anlage 1 zur Geschäftsordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen - GOLR -).

(4) Ergänzend gilt die Geschäftsordnung des Krisenstabes der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (GO KS Land) in der Fassung der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 29. August 2017 (MBl. NRW. S. 846).

§ 3
Staatskanzlei

Der Ministerpräsident bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der Staatskanzlei. Sie untersteht seinen Weisungen; sie wird vom Chef der Staatskanzlei geleitet. Der Chef der Staatskanzlei koordiniert die politische und fachliche Arbeit der Landesregierung. Frauen im Amt des Chefs der Staatskanzlei führen die Bezeichnung „Chefin der Staatskanzlei“. Einem Mitglied der Landesregierung kann eine Parlamentarische Staatssekretärin oder ein Parlamentarischer Staatssekretär für besondere Regierungsaufgaben beigegeben werden.

§ 4
Stellvertretung des Ministerpräsidenten

(1) Ist der Ministerpräsident an der Wahrnehmung der Geschäfte allgemein verhindert, so vertritt ihn das gemäß Artikel 52 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen mit seiner Stellvertretung beauftragte Mitglied der Landesregierung in seinem gesamten Geschäftsbereich.

(2) Erklärt sich der Ministerpräsident nicht für allgemein verhindert, so bestimmt er im Einzelnen den Umfang seiner Vertretung.

II.
Ministerinnen und Minister

§ 5
Geschäftsbereiche der Ministerinnen und Minister

(1) Bei Arbeiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien betreffen, hat das federführende Ministerium die anderen frühzeitig zu beteiligen.

(2) Die Entscheidung über etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern der Landesregierung erfolgt durch Beschluss der Landesregierung.

(3) Meinungsverschiedenheiten sind der Landesregierung erst dann zu unterbreiten, wenn ein persönlicher Verständigungsversuch zwischen den beteiligten Mitgliedern der Landesregierung oder, im Falle ihrer Verhinderung, zwischen ihren Vertreterinnen oder Vertretern ohne Erfolg geblieben ist.

(4) Der Ministerpräsident kann Meinungsverschiedenheiten vor der Beratung im Kabinett zunächst in einer Ministerbesprechung mit den beteiligten Mitgliedern der Landesregierung unter seinem Vorsitz erörtern.

§ 6
Vertretung der Ministerinnen und Minister

(1) Ist ein Mitglied der Landesregierung verhindert, so wird es als Mitglied der Landesregierung durch das von dem Ministerpräsidenten in einer geschäftsleitenden Bestimmung festgelegte Mitglied der Landesregierung vertreten. Ist das nach dieser Regelung zur Vertretung berufene Mitglied der Landesregierung ebenfalls verhindert, bestimmt sich die Vertretung nach der von dem Ministerpräsidenten festgelegten amtlichen Vertretungsregelung. Hilfsweise bestimmt das jeweilige Mitglied der Landesregierung seine Vertretung.

(2) Ein Mitglied der Landesregierung wird in seinem Geschäftsbereich durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär, bei deren oder dessen Verhinderung durch die dazu bestimmte Beamtin oder Arbeitnehmerin oder den dazu bestimmten Beamten oder Arbeitnehmer des Ministeriums, vertreten.

§ 7
Abwesenheit der Ministerinnen und Minister

(1) Die Mitglieder der Landesregierung stellen sicher, dass sie für den Ministerpräsidenten jederzeit erreichbar sind. Urlaubszeiten, Abwesenheiten von mehr als drei Tagen und Reisen nach Orten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind dem Ministerpräsidenten rechtzeitig vorher anzuzeigen. Ausgenommen sind Reisen zu Organen der Europäischen Union.

(2) Sind bei Reisen nach Orten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Sachgespräche mit Vertreterinnen oder Vertretern der dortigen Regierungen beabsichtigt, ist der Ministerpräsident rechtzeitig vorher zu unterrichten; gleiches gilt für den Empfang von Vertreterinnen oder Vertretern solcher Regierungen.

III.
Landesregierung

§ 8
Kabinettvorlagen

(1) Der Landesregierung sind zur Beratung und Beschlussfassung alle Angelegenheiten von allgemein politischer, wirtschaftlicher, sozialer, finanzieller oder kultureller Bedeutung zu unterbreiten,

insbesondere

a) alle Entwürfe von Landesgesetzen und sonstigen Vorlagen, die dem Plenum des Landtags zur Beschlussfassung zugeleitet werden,

b) Formulierungshilfen zu Gesetzentwürfen und Änderungsanträgen zu Gesetzentwürfen, soweit diese politische Bedeutung besitzen,

c) alle Entwürfe von Rechtsverordnungen der Landesregierung,

d) Entwürfe von Bundesgesetzen und sonstige Vorlagen, soweit sie zur Verabschiedung der Mitwirkung des Bundesrates bedürfen,

e) Entwürfe von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen sowie deren Änderung oder Kündigung,

f) alle sonstigen Angelegenheiten, für welche Grundgesetz, Landesverfassung oder Gesetz dieses vorschreiben,

g) Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern der Landesregierung (§ 5 Absatz 2).

(2) Ist ein Ministerium zum Erlass von Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften ermächtigt, so sind die Entwürfe zur Beratung der Landesregierung zu stellen, sofern sie von besonderer politischer oder sonst grundsätzlicher Bedeutung sind.

(3) Der Erlass von Rechtsverordnungen, die auf landesgesetzlichen Ermächtigungen beruhen und die zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf, wenn sie nicht der Landesregierung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen sind, der vorherigen Zustimmung des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Wird hierbei keine Übereinstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedern der Landesregierung erzielt, ist die Entscheidung der Landesregierung herbeizuführen. Entsprechendes gilt für die Genehmigung von Rechtsvorschriften anderer Stellen durch ein Ministerium.

§ 9
Personalentscheidungen -Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter

(1) Die Landesregierung beschließt über Personalvorschläge

1. zur Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand, zum Hinausschieben des Ruhestandseintritts, zur Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst und zur Versetzung zu einem anderen Dienstherrn von Beamtinnen oder Beamten und Richterinnen oder Richtern des Landes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen B 3, R 3 und höher verliehen ist oder wird, sowie von entsprechenden Beamtinnen oder Beamten ohne Amt,

2. zu jeder Übertragung eines Amtes nach § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), in der jeweils geltenden Fassung, sowie zur Ablösung aus einem solchen Amt,

3. zur Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten nach § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes in den einstweiligen Ruhestand.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung eines anderen Amtes mit gleichem Grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung in den Besoldungsgruppen B 3 oder R 3 und höher sowie für die Übertragung eines Amtes mit gleicher Amtsbezeichnung und gleichem oder höherem Grundgehalt als B 3 und R 3. § 1 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Die Vorschläge sind von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung unter Mitteilung des Ergebnisses der Stellungnahmen der für Inneres und Finanzen zuständigen Ministerien vorzulegen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die Beamtinnen und Beamten des Landesrechnungshofs.
Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die anderen Mitglieder des Landesrechnungshofs werden nach ihrer Wahl durch den Landtag von der Landesregierung ernannt. Die Landesregierung beschließt auch über ihre Entlassung und Versetzung in den Ruhestand gemäß § 3 Absatz 1 und 4 des Gesetzes über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1994 (GV. NRW. S. 428) in der jeweils geltenden Fassung.
Für die übrigen Beamtinnen und Beamten des Landesrechnungshofs gilt die Verordnung über die Ernennung, Entlassung und zur Ruhesetzung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs vom 9. Januar 1973 (GV. NRW. S. 49) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10
Personalvorschläge – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1) Die Landesregierung beschließt über Personalvorschläge

1. zur Einstellung und Höhergruppierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Übertragung eingruppierungsrelevanter Tätigkeiten), die eine außertarifliche Vergütung oberhalb der Besoldungsgruppe A 16 analog erhalten oder erhalten sollen,

2. zur Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 oder Ä 1 TV-L/ TVöD/ TV-Ärzte oder eine höhere Vergütung erhalten oder erhalten sollen, über das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus,

3. zur Einstellung von Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Vergütung nach Entgeltgruppe 13 oder Ä 1 TV-L/ TVöD/ TV-Ärzte oder höherer Vergütung.

(2) Die Vorschläge sind von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung unter Mitteilung der Stellungnahmen der für Inneres und Finanzen zuständigen Ministerien vorzulegen.

§ 11
Sonstige Personalvorschläge

(1) Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, zur Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst und zur Versetzung zu einem anderen Dienstherrn von Beamtinnen oder Beamten und Richterinnen oder Richtern der Besoldungsgruppen A 15 und A 16, B 2 und R 2 und der Besoldungsordnungen C und W auf die obersten Landesbehörden übertragen und von ihnen nicht weiter übertragen worden ist, bedürfen diese Personalmaßnahmen der vorherigen Zustimmung der für Inneres und Finanzen zuständigen Ministerien. Wird hierbei zwischen den beteiligten obersten Landesbehörden keine Übereinstimmung erzielt, ist die Entscheidung der Landesregierung herbeizuführen.

Satz 1 gilt nicht,

a) für die Berufung von Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsordnungen C und W, soweit sie die jeweils maßgeblichen Voraussetzungen des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung, oder § 36 Absatz 4 i. V. m. § 36 Absatz 1 des Hochschulgesetzes beziehungsweise § 18 des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD -) vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. 1984 S. 303) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 36 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 des Hochschulgesetzes erfüllen,

b) für die Versetzung von Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppe A 15 zu anderen Dienstherren.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung eines Amtes mit gleicher Amtsbezeichnung und gleichem oder höherem Endgrundgehalt als A 15 und A 16, B 2 und R 2 und der Besoldungsordnungen C und W.

(3) Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen oder Beamten und Richterinnen oder Richtern der Besoldungsgruppen A 13 Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt bis A 16, der Besoldungsordnungen B, C, W und R,

a) soweit die Beamtinnen oder Beamten und Richterinnen oder Richter das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

b) soweit Beamtinnen oder Beamte auf Zeit im Hochschulbereich in den Ruhestand versetzt werden sollen.

§ 28 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(4) Einstellung und Höhergruppierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Übertragung eingruppierungsrelevanter Tätigkeiten) der Entgeltgruppen 13, 14, 15, Ä1, Ä2, Ä3, und Ä4 TV-L/ TVöD/ TV-Ärzte und einer außertariflichen Vergütung analog der Besoldungsgruppe A 16 und der Abschluss von Privatdienstverträgen mit Bezügen in Angleichung an die Besoldungsordnung W bedürfen der vorherigen Zustimmung der für Inneres und Finanzen zuständigen Ministerien. Dies gilt nicht für die Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Entgeltgruppe 13 TV-L/ TVöD, soweit es sich um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung im Sinne der Protokollerklärung Nummer 1 zu Teil I beziehungsweise zu Teil II Abschnitt 6 der Entgeltordnung zum TV-L handelt, und die Einstellung von Ärztinnen und Ärzten der Entgeltgruppe Ä 1 TV-L/ TV-Ärzte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Für die Beamtinnen und Beamten des Landesrechnungshofs gilt die Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs.

§ 12
Urkunden für Beamte

(1) Ernennungs- und Entlassungsurkunden und Urkunden über den Eintritt in den Ruhestand oder den einstweiligen Ruhestand für

a) Beamtinnen oder Beamte des Landes, die gemäß § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,

b) Beamtinnen oder Beamte der obersten Landesbehörden der Besoldungsgruppe B 3 und höher

werden von dem Ministerpräsidenten und dem zuständigen Mitglied der Landesregierung vollzogen.

(2) Urkunden für

a) Beamtinnen oder Beamte der Staatskanzlei,

b) Mitglieder des Landesrechnungshofes

unterzeichnet der Ministerpräsident.

(3) In allen anderen Fällen vollzieht das zuständige Mitglied der Landesregierung die Urkunden, soweit nicht weitere Delegationen vorliegen.

§ 13
Ressortabstimmung

(1) Alle Angelegenheiten, die der Landesregierung unterbreitet werden, sind vorher zwischen den beteiligten Ressorts unter Einbeziehung der Staatskanzlei abzustimmen, sofern nicht im Einzelfall die Dringlichkeit der Entscheidung eine Ausnahme erfordert. Bei Kabinettvorlagen ist anzugeben, ob dies geschehen ist.

(2) Die bei der Abstimmung strittig gebliebenen Punkte sind in der Kabinettvorlage mit kurzer Begründung der vorgeschlagenen Lösung darzustellen.

(3) Bei Vorlagen an die Landesregierung, deren Durchführung sich finanziell auf öffentliche Haushalte auswirkt, hat das federführende Ministerium die voraussichtlichen Kosten der Durchführung und die zu erwartenden Mehrausgaben oder Mindereinnahmen mitzuteilen, die Auswirkungen auf die mittelfristige Finanzplanung darzustellen und anzugeben, ob das für Finanzen zuständige Ministerium und bei finanziellen Belastungen der Kommunen das für Kommunales zuständige Ministerium nach Kenntnis der Vorlagen Widerspruch erhoben haben. Fehlt dieser Hinweis, so sorgt die Staatskanzlei dafür, dass die Stellungnahme nachgeholt wird.

(4) Die Beratung von Vorlagen, die keine oder unzureichende Angaben über die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahme enthalten, ist auf Antrag des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung zu vertagen, bis die entsprechenden Angaben vorliegen.

§ 14
Bundesratsvorlagen

Vorlagen des Bundesrates sind, bevor sie der Landesregierung zur Beschlussfassung vorgelegt werden, zunächst in einer Besprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre zu beraten. Die in der Staatssekretärbesprechung gemeinsam erarbeiteten Entscheidungsvorschläge werden in einer Sitzungsniederschrift festgelegt; die Niederschrift wird den Mitgliedern der Landesregierung rechtzeitig vor der Kabinettsitzung übersandt. Im Einzelfall kann bei politisch besonders bedeutsamen Vorlagen eine Abstimmung im Kabinett vorgeschaltet werden.

§ 15
Sitzungsvorbereitung

(1) Die Sitzungen der Landesregierung werden durch den Chef der Staatskanzlei nach näherer Anweisung der oder des Vorsitzenden festgelegt. Er veranlasst die Einladung zu den Sitzungen unter Beifügung der durch den Ministerpräsidenten genehmigten Tagesordnung.

(2) Die von den Mitgliedern der Landesregierung vorgelegten Entwürfe und Ausführungen sind dem Chef der Staatskanzlei zuzuleiten; die Staatskanzlei stellt sie unverzüglich allen Mitgliedern der Landesregierung zu.

(3) Die Übersendung der Kabinettvorlagen hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass für eine sachliche Prüfung vor der Beratung noch ausreichend Zeit bleibt. Einzelheiten bestimmt der Ministerpräsident durch geschäftsleitende Entscheidung.

(4) Die Sitzungen der Landesregierung werden in einer Staatssekretärbesprechung unter Vorsitz des Chefs der Staatskanzlei vorbereitet. Die Besprechungen und die Besprechungsniederschriften sind vertraulich. Die Entscheidung über die Teilnahme weiterer Personen trifft der Chef der Staatskanzlei.

§ 16
Kabinettsitzungen

(1) Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich in gemeinschaftlicher Sitzung.

(2) Die Sitzungen der Landesregierung finden unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten, im Falle seiner Verhinderung unter dem Vorsitz der Stellvertreterin oder des Stellvertreters des Ministerpräsidenten, statt. Ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter verhindert, so führt den Vorsitz das von dem Ministerpräsidenten oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter besonders bezeichnete Mitglied der Landesregierung oder mangels solcher Bezeichnung das Mitglied der Landesregierung, das am längsten ununterbrochen der Landesregierung angehört; bei mehreren Mitgliedern der Landesregierung mit gleicher Amtszeit übernimmt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste Mitglied der Landesregierung.

(3) Die Sitzungen der Landesregierung sind vertraulich. Vor allem sind Mitteilungen über Ausführungen einzelner Mitglieder der Landesregierung, über das Stimmverhältnis und über den Inhalt der Niederschrift - abgesehen von Auszügen für den Dienstgebrauch der Ministerien - ohne besondere Ermächtigung des Ministerpräsidenten unzulässig.

§ 17
Teilnehmer an Kabinettsitzungen

(1) An den Sitzungen der Landesregierung nehmen außer dem Ministerpräsidenten und den Mitgliedern der Landesregierung regelmäßig der Chef der Staatskanzlei, die Parlamentarische Staatssekretärin oder der Parlamentarische Staatssekretär für besondere Regierungsaufgaben, die Regierungssprecherin oder der Regierungssprecher und die Schriftführerin oder der Schriftführer teil. Über die ständige Teilnahme weiterer Personen an der Kabinettsitzung entscheidet der Ministerpräsident.

(2) Hält ein Mitglied der Landesregierung die Hinzuziehung einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder auch einer Beamtin oder eines Beamten oder einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers seines Ministeriums außer der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär für erwünscht, so hat es dieses dem Ministerpräsidenten anzuzeigen. Über die Zulassung entscheidet der Ministerpräsident. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre und weitere Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nehmen an der Sitzung nur für die Dauer der Verhandlungen über den Punkt teil, zu dem sie hinzugezogen sind. Der Ministerpräsident kann die Entscheidung auf den Chef der Staatskanzlei delegieren.

(3) Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung auf die Mitglieder der Landesregierung beschränken.

§ 18
Beschlussfassung des Kabinetts

(1) Jedes Mitglied der Landesregierung kann sich in der Kabinettsitzung durch ein anderes Mitglied der Landesregierung nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 vertreten und durch dieses seine Stimme abgeben lassen. Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn einschließlich der oder des Vorsitzenden wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Landesregierung anwesend ist und die Anwesenden wenigstens die Hälfte sämtlicher Stimmrechte vertreten.

(2) Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Leitet ein Mitglied der Landesregierung mehrere Geschäftsbereiche, so hat es nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ministerpräsidenten.

§ 19
Widerspruch des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung

(1) Beschließt die Landesregierung über Angelegenheiten, die sich auf den Entwurf des Haushaltsplans und der Finanzplanung oder auf Maßnahmen im Rahmen des Haushaltsvollzugs beziehen, sind die §§ 28, 29 und 116 der Landeshaushaltsordnung zu beachten.

(2) Beschließt die Landesregierung über einen Gesetz- oder Verordnungsentwurf oder eine andere Maßnahme von finanzieller Bedeutung gegen oder ohne die Stimme des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung, so steht ihr oder ihm innerhalb einer Woche ein Widerspruchsrecht zu. Wird Widerspruch erhoben, ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung erneut abzustimmen. Die Durchführung der Angelegenheit, welcher das für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung widersprochen hat, muss unterbleiben, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung von der Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung beschlossen wird und der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.

(3) Beschlüsse der Landesregierung, aus denen sich Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes ergeben, ersetzen nicht eine nach der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen oder nach der Landeshaushaltsordnung erforderliche Einwilligung des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 116 Satz 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung.

§ 20
Widerspruch des für Inneres oder Justiz zuständigen Mitglieds der Landesregierung

§ 19 Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das für Inneres oder für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung gegen einen Gesetz- oder Verordnungsentwurf oder eine Maßnahme der Landesregierung wegen Unvereinbarkeit mit dem geltenden Recht Widerspruch erhebt.

§ 21
Protokollierung

(1) Über die Sitzungen der Landesregierung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der Schriftführerin oder dem Schriftführer erstellt, vom Chef der Staatskanzlei unterzeichnet und vom Ministerpräsidenten genehmigt wird. Die Niederschrift wird den Mitgliedern der Landesregierung umgehend auf elektronischem Wege zugesandt.

(2) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn die beteiligten Mitglieder der Landesregierung nicht innerhalb von drei Werktagen nach ihrer Zustellung Einwendungen gegen den Inhalt oder die Fassung erheben. Über die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten entscheidet der Chef der Staatskanzlei.

(3) Wird fristgerecht widersprochen und hilft der Ministerpräsident diesem nicht ab, ist die Angelegenheit nochmals der Landesregierung zu unterbreiten.

§ 22
Kabinettbeschluss im Umlaufverfahren

Erscheint eine mündliche Erörterung im Kabinett nach der Bedeutung der Angelegenheit nicht erforderlich oder aus Zeitgründen nicht möglich, so kann ein Kabinettbeschluss auf schriftlichem Wege (Umlaufverfahren) herbeigeführt werden, sofern die sachgerechte Willensbildung der Mitglieder der Landesregierung gewährleistet ist. Die Entscheidung über die Einleitung trifft der Chef der Staatskanzlei. Auf Verlangen eines Mitglieds der Landesregierung ist die Angelegenheit zur mündlichen Erörterung ins Kabinett zu bringen. Umlaufbeschlüsse sind in der nächsten ordentlichen Kabinettsitzung bekannt zu geben.

§ 23
Ausfertigung der Gesetze und Verordnungen

(1) Die vom Landtag verabschiedeten Gesetze werden unverzüglich vom Chef der Staatskanzlei der Landesregierung vorgelegt. Die Landesregierung beschließt die Ausfertigung des Gesetzes und verfügt die Verkündung. Die Gesetze werden zunächst von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung und etwa beteiligten Mitgliedern der Landesregierung, dann vom Ministerpräsidenten unterzeichnet und anschließend im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen verkündet.

(2) Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften der Landesregierung werden von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem Ministerpräsidenten unterzeichnet, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften eines Mitglieds der Landesregierung werden von diesem, soweit jedoch der Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder der Landesregierung berührt wird, von den beteiligten Mitgliedern der Landesregierung unterzeichnet.

(3) Unter der Bezeichnung „Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen" sollen - abgesehen von Fällen besonderer Ermächtigung durch die Landesregierung - nur der Ministerpräsident oder mit ihm das zuständige oder alle Mitglieder der Landesregierung zeichnen.

IV.
Auftreten der Landesregierung nach Außen

§ 24
Außenvertretung

Die Landesregierung überträgt die Vertretung des Landes nach außen gemäß Artikel 57 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen auf den Ministerpräsidenten.

§ 25
Öffentlichkeitsarbeit

(1) Äußerungen eines Mitglieds der Landesregierung, die in der Öffentlichkeit erfolgen oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, müssen mit den vom Ministerpräsidenten gegebenen Richtlinien der Politik in Einklang stehen. Gleiches gilt für Äußerungen der Parlamentarischen Staatssekretärin oder des Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben.

(2) Die Leitung des Landespresse- und Informationsamtes koordiniert die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung.

§ 26
Teilnahme an Veranstaltungen

(1) Der Ministerpräsident und die Mitglieder der Landesregierung nehmen als offizielle Vertreterinnen oder Vertreter der Landesregierung in der Regel nur an solchen Veranstaltungen teil, die nach ihrer politischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sonstigen Zielsetzung für das gesamte Land von Bedeutung sind.

(2) Das federführende Mitglied der Landesregierung unterrichtet den Ministerpräsidenten rechtzeitig über die in seinem Zuständigkeitsbereich vorgesehenen größeren Veranstaltungen. Der Ministerpräsident entscheidet, ob er sich an der Veranstaltung beteiligt. Gegebenenfalls betraut er ein Mitglied der Landesregierung - in der Regel das federführende Mitglied - mit der Vertretung. Nach Fühlungnahme mit dem zuständigen Mitglied der Landesregierung kann er auch eine Staatssekretärin oder einen Staatssekretär mit der Vertretung beauftragen.

(3) Bei sonstigen Veranstaltungen obliegt die Vertretung der Landesregierung einem teilnehmenden Mitglied der Landesregierung. Nimmt kein Mitglied der Landesregierung teil, so kann das zuständige Mitglied der Landesregierung die Vertretung der Landesregierung seiner ständigen Vertreterin oder seinem ständigen Vertreter, einer oder einem anderen Angehörigen des Ministeriums, der zuständigen Regierungspräsidentin oder dem zuständigen Regierungspräsidenten oder im Einzelfall der Leitung der fachlich und örtlich zuständigen Landesoberbehörde oder Landesmittelbehörde übertragen.

(4) Finanzielle Unterstützungen zur Durchführung von Veranstaltungen werden grundsätzlich nur in Ausnahmefällen und auch nur dann gewährt, wenn es sich um größere Veranstaltungen gemäß Absatz 1 handelt.

V.
Geschäftsverkehr mit dem Landtag

§ 27
Allgemeines

Der Geschäftsverkehr zwischen der Landesregierung und dem Landtag, vertreten durch die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten des Landtags ist, soweit es sich um Angelegenheiten des Artikels 55 Absatz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen handelt, dem Ministerpräsidenten vorbehalten; soweit es sich um Angelegenheiten des Artikels 55 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen handelt, bleibt er grundsätzlich dem jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung überlassen. In wichtigen Fällen ist dem Ministerpräsidenten eine Abschrift zuzuleiten.

§ 28
Entwürfe und Vorlagen der Landesregierung

(1) Entwürfe von Regierungsvorlagen sollen vor einer Beschlussfassung durch die Landesregierung den Mitgliedern des Landtags oder seiner Ausschüsse grundsätzlich nicht vorgelegt werden, soweit eine Unterrichtung des Landtags nicht in Artikel 40 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen oder einer Vereinbarung zwischen Landesregierung und Landtag vorgesehen ist. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Landesregierung.

(2) Entwürfe von Rechtsverordnungen werden dem Landtag beziehungsweise seinen Ausschüssen grundsätzlich nicht zur Beratung vorgelegt, es sei denn, dass durch Gesetz oder Vereinbarung zwischen Landesregierung und Landtag etwas anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für Verwaltungsvorschriften.

(3) Die von der Landesregierung beschlossenen Vorlagen werden vor dem Landtag durch das in der Sache zuständige Mitglied der Landesregierung vertreten; die Vertretung in den Ausschüssen des Landtags kann, wenn zwingende Gründe vorliegen, auch durch Beauftragte des zuständigen Mitglieds der Landesregierung erfolgen. Die Vertretung hat einheitlich zu erfolgen, auch wenn einzelne Mitglieder der Landesregierung anderer Auffassung sein sollten. Gegen die Auffassung der Landesregierung zu wirken, ist den Mitgliedern der Landesregierung, der Parlamentarischen Staatssekretärin oder dem Parlamentarischen Staatssekretär für besondere Regierungsaufgaben und allen unmittelbar oder mittelbar beteiligten Beamtinnen oder Beamten oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern untersagt, sofern nicht die Landesregierung im Einzelfall etwas anderes gestattet.

§ 29
Plenaranträge, parlamentarische Anfragen

(1) Das zuständige Mitglied der Landesregierung nimmt im Landtag zu Plenaranträgen, in Aktuellen Stunden sowie zu Mündlichen Anfragen namens der Landesregierung Stellung. § 28 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Staatskanzlei leitet Kleine Anfragen den zuständigen Ministerien zur Beantwortung zu. Die unterzeichnete Antwort ist fünf Werktage vor Ablauf der durch die Präsidentin des Landtags beziehungsweise den Präsidenten des Landtags gesetzten Frist der Staatskanzlei zuzuleiten. Die Absendung darf erst nach Freigabe der Antwort durch den Chef der Staatskanzlei erfolgen.

(3) Antworten auf Große Anfragen sollen innerhalb der in der Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen vorgesehenen Frist vom fachlich zuständigen Ministerium fertiggestellt und nach der Befassung des Kabinetts der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten des Landtags zugeleitet werden. Das zuständige Mitglied der Landesregierung beantwortet diese namens der Landesregierung. Anträge auf Fristverlängerung sind dem Kabinett zur Entscheidung vorzulegen.

VI.
Geschäftsverkehr mit weiteren Verfassungsorganen

§ 30
Geschäftsverkehr mit dem Bundespräsidenten, Bundeskanzler und Bundestag

Der Geschäftsverkehr zwischen der Landesregierung und dem Bundespräsidenten, dem Bundeskanzler und dem Bundestag ist dem Ministerpräsidenten vorbehalten. Wird in Ausnahmefällen davon abgesehen, so ist dem Ministerpräsidenten gleichzeitig eine Abschrift zuzuleiten.

§ 31
Geschäftsverkehr mit dem Bundesrat

(1) Der Geschäftsverkehr zwischen der Landesregierung und dem Bundesrat wird von dem Ministerpräsidenten wahrgenommen. Unberührt hiervon bleibt der unmittelbare Geschäftsverkehr der Mitglieder der Landesregierung und der Ministerien mit dem Bundesrat, soweit er sich auf die Ausschussarbeiten und die Europakammer (Artikel 52 Absatz 3 a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) bezieht.

(2) Der Schriftverkehr mit dem Bundesrat wird über das für Bundesangelegenheiten zuständige Ministerium beziehungsweise die Staatskanzlei geleitet; eine Abschrift zum dortigen Verbleib ist jeweils beizufügen.

(3) Das für Bundesangelegenheiten zuständige Ministerium beziehungsweise die Staatskanzlei stellt sicher, dass die ihm beziehungsweise ihr im Rahmen von § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313) in der jeweils geltenden Fassung, über den Bundesrat zugeleiteten Unterlagen und Informationen in Angelegenheiten der Europäischen Union unverzüglich an die fachlich zuständigen Ministerien und - in jeweils einer Ausfertigung - an die Staatskanzlei zur Aufnahme in die Zentrale Dokumentation in Angelegenheiten der Europäischen Union weitergeleitet werden.

§ 32
Vertretung im Bundesrat und in Europäischen Gremien

§ 28 Absatz 3 gilt entsprechend für die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Bundesrat, in der Europakammer und in den Ausschüssen des Bundesrates. Die Vertretung in Organen und Gremien der Europäischen Union richtet sich nach den hierfür geltenden besonderen Bestimmungen.

§ 33
Geschäftsverkehr zwischen Landes- und Bundesministerien

Die Mitglieder der Landesregierung und die Ministerien verkehren mit den Mitgliedern der Bundesregierung und den obersten Bundesbehörden unmittelbar, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die in ihrer Bedeutung über den Verantwortungsbereich des einzelnen Mitglieds der Landesregierung hinausgehen. Zur Sicherstellung der Einheitlichkeit von Erklärungen und Maßnahmen sind dabei andere Ministerien, deren Zuständigkeit berührt ist, und in politisch bedeutsamen Fällen die Staatskanzlei zu beteiligen. Entsprechendes gilt für den Verkehr mit den Institutionen der Europäischen Union.


§ 34
Stellungnahmen des Ministerpräsidenten gegenüber Verfassungsgerichten

Stellungnahmen in Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen kann der Ministerpräsident auf Vorschlag des zuständigen Mitglieds der Landesregierung namens der Landesregierung ohne Beschlussfassung des Kabinetts abgeben.

VII.
Persönliche Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung

§ 35
Angabe der Vermögensverhältnisse und externen Tätigkeiten

(1) Der Ministerpräsident und die Mitglieder der Landesregierung verpflichten sich für die Dauer ihrer Amtszeit zur Angabe ihrer Vermögensverhältnisse und externen Tätigkeiten. Die Angaben erfolgen spätestens sechs Wochen nach Amtsantritt und sind bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach der erstmaligen Angabe zu aktualisieren.

Dabei ist das als Anlage 2 beigefügte Formblatt zu verwenden.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden nach den Bestimmungen der Agenda der Unabhängigen Kommission für die Prüfung der Angaben der Mitglieder der Landesregierung zu Vermögensverhältnissen und externen Tätigkeiten - Ministerehrenkommission - (Anlage 3) verwahrt, geprüft und verwaltet.

(3) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 sind wesentliche Änderungen der Vermögensverhältnisse und externen Tätigkeiten, die im Laufe der Amtszeit eintreten, binnen 6 Wochen dem für die Verwahrung der Unterlagen verantwortlichen Mitglied der Ministerehrenkommission mitzuteilen.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bezieht sich nicht auf die Angabe der Vermögensverhältnisse und externen Tätigkeiten von Dritten, für die das Mitglied der Landesregierung gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann.

§ 36
Wahrnehmung von Aufsichtsratsmandaten durch Mitglieder der
Landesregierung in den Gelderwerb bezweckenden Unternehmungen

(1) Der Ministerpräsident und die Mitglieder der Landesregierung verpflichten sich, die Wahl in den Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat industrieller oder ähnlicher den Gelderwerb bezweckender Unternehmungen nach Artikel 64 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht anzunehmen.

(2) Genehmigungen zur Beibehaltung der Tätigkeit im Vorstand, Verwaltungsrat oder Aufsichtsrat einer in Absatz 1 genannten Unternehmung (Artikel 64 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen) werden grundsätzlich nicht erteilt.

(3) Unberührt bleiben Mitgliedschaften nach § 18 des Landesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1999 (GV. NRW. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung. Der Ministerpräsident und die Mitglieder der Landesregierung verpflichten sich jedoch, die Wahl in ein Gremium im Sinne des § 18 des Landesministergesetzes nur nach Billigung durch die Landesregierung anzunehmen, hilfsweise diese unverzüglich herbeizuführen.

§ 37
Ausführungsbestimmungen zu § 15 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Der Ministerpräsident und die übrigen Mitglieder der Landesregierung erfüllen Auskunftsersuchen nach § 15 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Einrichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es für die jeweilige Einzelfallprüfung notwendig ist, gegenüber dem Landesrechnungshof. Die Ministerehrenkommission kann gemäß § 5 Satz 1 der Anlage 3 zur GOLR mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds der Landesregierung dem Landesrechnungshof die notwendigen Auskünfte erteilen. Die persönliche Auskunftspflicht bleibt daneben bestehen.

§ 38
Ausführungsbestimmungen zu § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz

(1) Die Mitglieder der Landesregierung geben gemäß § 16 Satz 1 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes dem Ministerpräsidenten spätestens sechs Wochen nach ihrem Amtsantritt und jeweils zum 30. Juni Auskunft nach Maßgabe der Anlage 4. Darüber hinaus informieren sie den Ministerpräsidenten, sofern sich eine Veränderung hinsichtlich der nach Satz 1 anzuzeigenden Sachverhalte ergeben hat.

(2) Die Landesregierung veröffentlicht die Angaben des Ministerpräsidenten und der Mitglieder der Landesregierung nach § 16 Satz 1 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes in geeigneter Form.

§ 39
Ausführungsbestimmungen zu den Karenzregelungen der §§ 4a bis 4c Landesministergesetz

(1) Die Anzeige einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung im Sinne des § 4a Absatz 1 des Landesministergesetzes erfolgt gegenüber dem Ministerpräsidenten. Der Ministerpräsident zeigt diese seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter nach Artikel 52 Absatz 3 Satz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen an.

(2) Der Ministerpräsident, im Falle des Absatz 1 Satz 2 die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des Ministerpräsidenten, holt die Stellungnahme der Ministerehrenkommission nach § 4b Absatz 2 des Landesministergesetzes ein.

(3) Die Landesregierung trifft ihre Entscheidung nach § 4b Absatz 1 des Landesministergesetzes durch Kabinettbeschluss auf der Grundlage einer Beratungsunterlage des Chefs der Staatskanzlei.

(4) Der Ministerpräsident, im Falle des Absatz 1 Satz 2 seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter, teilt dem (ehemaligen) Mitglied der Landesregierung sowie der Ministerehrenkommission die Entscheidung der Landesregierung mit. Ferner wird die Entscheidung unter Mitteilung der Empfehlung der Ministerehrenkommission in dem Internetauftritt der Landesregierung veröffentlicht.

MBl. NRW. 2019 S. 400, ber. S. 604, geändert durch Bekanntmachung vom 8. August 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 888).


Anlagen: