Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61) und ersetzt durch Bek.v.2.7.2003 (Gl.-Nr. 111).

 


Historisch: Kommunalwahlen hier: Zulassung eines Stimmenzählgeräts RdErl. d. Innenministers v. 12. 5. 1965 — 20.15.13 ¹)

 

Historisch:

Kommunalwahlen hier: Zulassung eines Stimmenzählgeräts RdErl. d. Innenministers v. 12. 5. 1965 — 20.15.13 ¹)

249. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 7. 2000 = MBl. NRW. Nr. 41 einschl.) 12.5.65(1)


Kommunalwahlen hier: Zulassung eines Stimmenzählgeräts 
RdErl. d. Innenministers v. 12. 5. 1965 — 20.15.13 ¹)

Ich habe mit Bescheid v. 12. Mai 1965 das von der Firma Telefonbau und Normalzeit GmbH, 6 Frankfurt/Main l, Mainzer Landstraße 134—146, entwickelte Stimmenzählgerät „Schematus" Typ 08.0900 nach § 23 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes für Kommunalwahlen amtlich zugelassen. Mit dieser Zulassung ist festgestellt, daß Geräte dieser • Bauart zur Verwendung bei Kommunalwahlen geeignet sind. Die Geräte müssen in der Bauart dem Gerät entsprechen, das von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt mit Prüfungsbericht v. 4. März 1965 begutachtet worden ist.

Weitere Stimmenzählgeräte sind zur Zeit für Kommunalwahlen nicht zugelassen. Sofern solche Zulassungen noch ausgesprochen werden sollten, werde ich dies bekanntgeben. •

über die Genehmigung der Verwendung des zugelassenen Stimmenzählgeräts bei Kommunalwahlen werde ich zu gegebener Zeit auf Antrag gesondert entscheiden. Ich bitte die Gemeinden und Landkreise, die das Gerät bei einer Kommunalwahl zu verwenden beabsichtigen, mir von ihrer Absicht rechtzeitig Kenntnis zu geben.

') MBl. NW. 1965 S. 674. '} MBl. NW. 1969 S. 1630.