Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 24.02.2002 _ MBl.NRW. 2002 S. 492.

 


Historisch: Staatspreis des Landes Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministerpräsidenten v. 8.10.1986 -I B 4-200-1/85 ²)

 

Historisch:

Staatspreis des Landes Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministerpräsidenten v. 8.10.1986 -I B 4-200-1/85 ²)

/ 8. 10. 86 (1) 176.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.12.1986 = MB1. NW.Nr.89einschl.)

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Staatspreis des Landes Nordrhein-Westfalen

Bek. d. Ministerpräsidenten v. 8.10.1986 -I B 4-200-1/85 ²)

I.

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 23. 9. 1986 für herausragende kulturelle oder wissenschaftliche Leistungen oder herausragende Leistungen in anderen Lebensbereichen einen Staatspreis des Landes Nordrhein-Westfalen gestiftet. Der Staatspreis soll an Persönlichkeiten verliehen werden, die dem Land Nordrhein-Westfalen durch Werdegang und Wirken verbunden sind. Ihr Wirken muß wesentlich über den Rahmen örtlicher oder regionaler Bedeutung hinausgehen.

II.

Der Staatspreis des Landes Nordrhein-Westfalen wird in der Regel jährlich verliehen.

Die Gesamtsumme des Staatspreises wird auf 50000 DM festgesetzt. Der Preis kann geteilt werden.

176. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.12.1986 = MBl. NW. Nr. 89 einschl.) 8. 10. 86 (2)

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Für die Verleihung des Staatspreises gelten folgende Richtlinien:

1. Der Staatspreis wird durch den Ministerpräsidenten verliehen. Die Träger des Staatspreises erhalten neben dem Geldpreis eine Verleihungsurkunde.

2. Der Staatspreis wird nicht öffentlich ausgeschrieben. Eine Bewerbung ist ausgeschlossen.

3. Zur Beurteilung der Leistung, deren Anerkennung durch die Verleihung des Staatspreises erwogen wird, beruft der Ministerpräsident bis zu sieben sachverständige Persönlichkeiten, die ihn beraten. Sie sind unabhängig, üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.