Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verfahren bei der Genehmigung zur Annahme ausländischer Orden RdErl. d. Innenministers v. 16. 9. I960 — l C l . 17-65.127 ¹)

 

Historisch:

Verfahren bei der Genehmigung zur Annahme ausländischer Orden RdErl. d. Innenministers v. 16. 9. I960 — l C l . 17-65.127 ¹)

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16 9 60(1) 186.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.8.1988 = MBl. NW.Nr.51einschl.)


Verfahren

bei der Genehmigung zur Annahme ausländischer Orden

RdErl. d. Innenministers v. 16. 9. I960 —

l C l . 17-65.127 ¹)

Ein deutscher Staatsbürger bedarf zur Annahme eines ausländischen Ordens der Genehmigung des Bundespräsidenten gem. § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen v. 26. Juli 1957 (BGB1. I S. 844). Zur Vorbereitung der Entscheidung des Bundespräsidenten wird zur Zeit durch eine Rückfrage auf dem Dienstwege bei der für den Wohnort des Beliehenen zuständigen Verwaltungsbehörde festgestellt, ob dort Umstände bekannt sind, welche gegen die Erteilung der Genehmigung sprechen.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und im fnteresse möglichster Beschleunigung bei der Erledigung dieser Anfragen wird der Chef 'der Staatskanzlei die Erkundigungen in Zukunft unmittelbar von der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis einziehen, der für den Wohnort des Beliehenen zuständig ist. Diese Anfrage bitte ich auch unmittelbar unter Verzicht auf den Dienstweg 'zu beantworten. Lediglich Schreiben, in denen Bedenken gegen die Genehmigung geäußert werden, sind auf dem Dienstwege vorzulegen. Der Chef der Staatskanzlei wird in Zukunft auch das Genehmigungsschreiben des Bundespräsidenten dem Beliehenen'unmittelbar zusenden.

Ist der Beliehene ein Beamter, auf den das Beamten-gesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung findet, so wird der Chef der Staatskanzlei die Erkundigungen durch Anfrage bei der für den Beamten zuständigen obersten Dienstbehörde einziehen.

Die Regierungspräsidenten werden jedoch über bedeutsame Ordensverleihungen in ihrem Bezirk jeweils unterrichtet werden. •

Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten.