Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 1.10.2009 (MBL. NRW. S. 530).

 


Historisch: NRW-Wappenzeichen RdErl.d. Innenministers v. 17.2.1984- I B 3/17-62.10

 

Historisch:

NRW-Wappenzeichen RdErl.d. Innenministers v. 17.2.1984- I B 3/17-62.10

NRW-Wappenzeichen
RdErl.d. Innenministers v. 17.2.1984- I B 3/17-62.10

1
Von verschiedener Seite, insbesondere von Verbänden, Vereinen und Firmen, ist wiederholt der Wunsch geäußert worden, das Landeswappen verwenden oder abbilden zu dürfen, etwa als Kennzeichen der Zugehörigkeit zu Nordrhein-Westfalen oder der Verbundenheit mit ihm oder als Herkunftszeichen für Handelsprodukte. Diesen Anliegen kann regelmäßig nicht entsprochen werden, weil das Landeswappen nach seiner historischen und rechtlichen Funktion grundsätzlich staatlichen Stellen vorbehalten ist (§§ l, 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 (GV. NRW. S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Februar 1984 (GV. NRW.S. 197) - SGV. NRW. 113 -.

2
Gleichwohl soll dem bestehenden Bedürfnis, die Verbundenheit mit dem Land Nordrhein-Westfalen durch Verwendung eines Symbols zum Ausdruck zu bringen, entsprochen werden. Zu diesem Zweck erteile ich gemäß § l Abs. 2 der Verordnung über die Führung des Landeswappens folgende allgemeine Genehmigung:
Zur Verwendung durch jedermann gebe ich das nachfolgend abgebildete „NRW-Wappenzeichen" frei. Das NRW-Wappenzeichen kann entweder in den Landesfarben (Anlage: Abb. 1) oder in Schwarz-Weiß (Anlage: Abb. 2) verwendet werden.
3
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten - Chef der Staatskanzlei - und den übrigen Ministerien.

MBl. NRW. 1984 S. 186.


Anlagen: