Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Richtlinien für das Regierungsamtsblatt RdErl. d. Innenministeriums v. 12.8.1999 V A 3 - 38.115 -

 

Richtlinien für das Regierungsamtsblatt RdErl. d. Innenministeriums v. 12.8.1999 V A 3 - 38.115 -

Richtlinien für das Regierungsamtsblatt
RdErl. d. Innenministeriums v. 12.8.1999 V A 3 - 38.115 -

1
Herausgabe

Für jeden Regierungsbezirk erscheint mindestens wöchentlich das „Amtsblatt für den Regierungsbezirk..." als amtliches Verkündungsblatt der Bezirksregierung und anderer Behörden. Es wird von der Bezirksregierung herausgegeben und verlegt. Das Amtsblatt ist außerdem - ohne den Öffentlichen Anzeiger - von der jeweiligen Bezirksregierung im Internet zur Verfügung zu stellen.

2
Inhalt

2.1
Im Amtsblatt sind zu veröffentlichen:

2.1.1
Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Mitteilungen der Bezirksregierung sowie der übrigen Landes- und Kommunalbehörden und sonstiger Aufgabenträger,

- wenn die Bekanntmachung im Amtsblatt in gesetzlichen Vorschriften oder Satzungen vorgesehen ist,
- wenn eine oberste Landesbehörde die Veröffentlichung allgemein oder im Einzelfall angeordnet hat,
- wenn eine Veröffentlichung im Amtsblatt im allgemeinen und dienstlichen Interesse liegt und aus Gründen der Arbeits- und Kostenersparnis einer anderen Form der Bekanntmachung vorzuziehen ist,
2.1.2
Rundverfügungen der Bezirksregierung an nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden, sofern nicht einer der unter Nummer 2.3.1 erwähnten Sonderfälle vorliegt.
2.2
Ferner können veröffentlicht werden:

- Personalnachrichten, jedoch in kurzer und übersichtlich zusammengefasster Form,
- Nachrufe,
- Stellenausschreibungen,
- private Geschäftsanzeigen, falls der Umfang solcher Veröffentlichungen nicht die Herausgabe zusätzlicher oder die Erweiterung einzelner Ausgaben erfordert,
- Hinweise (auch mit zusammenfassenden Erläuterungen) auf die von den Verwaltungsgerichten entwickelten Rechtsgrundsätze; es ist jedoch davon abzusehen, Entscheidungen kommentarlos abzudrucken.

2.3
Nicht im Amtsblatt zu veröffentlichen sind:

2.3.1
Erlasse der obersten Landesbehörden und Rundverfügungen der Bezirksregierung,

- deren Inhalt als „vertraulich" oder als Verschlusssache zu behandeln ist oder deren Veröffentlichung aus anderen Gründen nach ausdrücklicher Weisung unterbleiben soll,
- die sich nur an wenige Behörden richten und für die übrigen ohne Interesse sind,
- die wegen besonderer Dringlichkeit den Empfängern bereits im Umdruckverfahren zugestellt werden mussten, sofern nicht der nachträgliche Abdruck im Amtsblatt ausdrücklich angeordnet wird,

2.3.2
Erlasse der obersten Landesbehörden, die im Ministerialblatt veröffentlicht sind oder noch veröffentlicht werden; allenfalls kann in zusätzlichen Ausführungsbestimmungen der Bezirksregierung auf den Runderlass unter Angabe der Fundstelle hingewiesen werden.

2.3.3
Hinweise auf den Inhalt anderer Verkündungsblätter.

2.3.4
Buchbesprechungen; zulässig sind jedoch kommentarlose Hinweise auf Neuerscheinungen, die sich auf Angaben über den Titel, Verfasser, Verlag und Anschaffungspreis sowie den kurzen Satz, dass die Anschaffung zum dienstlichen Gebrauch empfohlen wird, beschränken.

3
Drucktechnische Gestaltung

Das Amtsblatt wird in Größe DIN A 4 hergestellt. Der Kopf mit den notwendigen Zusätzen (Datum, Ort und Nummer der Ausgabe) soll in einer übersichtlichen Form gehalten sein. Das Inhaltsverzeichnis und der Veröffentlichungsteil sind übereinstimmend in übersichtlicher Form in einzelne Abschnitte mit folgenden Überschriften zu gliedern:

A: Runderlasse und Mitteilungen der Landesregierung und der obersten Landesbehörden,
B: Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung,
C: Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden,
D: Personalnachrichten,
E: sonstige Mitteilungen (z. B. Hinweise auf Neuerscheinungen).

Von der Einführung weiterer Abschnitte ist nach Möglichkeit abzusehen. Es bestehen jedoch keine Bedenken, die Abschnitte in sich nach Art der Veröffentlichungen (z.B. nach „Verordnungen", „Rundverfügungen" und „Sonstige Bekanntmachungen") oder nach Sachgebieten weiter zu untergliedern.

Für jeden Jahrgang ist nach Erscheinen der letzten Ausgabe ein Inhaltsverzeichnis und ein Sachregister herauszugeben und zu verlegen.

4
Form der Veröffentlichungen

4.1
Verwaltungsvorschriften der Landesbehörden

Verfügungen und andere Bekanntmachungen sind in folgender Form zu veröffentlichen:

- Laufende Nummer und Überschrift (ohne den Zusatz: „Betr."),
- links Behörde und Aktenzeichen, rechts Ort und Datum,
- Text,
- Bezug (soweit erforderlich),
- Anschriften (soweit erforderlich),
- Fundstellenangabe im Amtsblatt.

Eine Unterschrift ist außer in den in Nummer 4.2 genannten Fällen nicht mit abzudrucken.

Im Einzelnen ist hierzu zu bemerken:

4.1.1
In der Überschrift ist in Fettdruck der Sachgegenstand schlagwortartig zu bezeichnen.

4.1.2
Für das Zitieren von Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten die RdErl. vom 1. 8. 1959 und vom 11. 5. 1960 (SMBl. NRW. 1141) und vom 17. 2. 1999 (MB1. NRW. S. 160).

4.1.3
Soweit sich nicht eine Anschrift erübrigt, muss auf eine richtige und einheitliche Bezeichnung der Behörden und Dienststellen besonderer Wert gelegt werden.

4.1.4
Für Rundverfügungen und Mitteilungen an die kommunalen Behörden gilt Folgendes:

Als Adressaten sind grundsätzlich die Träger der Aufgaben zu bezeichnen und nicht deren Dienststellen. Welche Dienststelle oder Abteilung der betreffenden Verwaltung im Einzelfall für die Bearbeitung zuständig ist, muss sich aus der Überschrift (vgl. Nummer 4.1.1) ergeben.

In Angelegenheiten, die den Aufgabenträgern durch ausdrückliche Vorschriften, z. B. „als Ordnungsbehörden" oder „als Passbehörden" zugewiesen worden sind, kann als Anschrift die entsprechende Funktionsbezeichnung unmittelbar oder als Zusatz verwendet werden.

In Angelegenheiten der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde lautet die Anschrift:

„An die Landrätinnen/Landräte

als untere staatliche Verwaltungsbehörde des Bezirks“.

4.2
Rechtsvorschriften

Verordnungen, allgemeinverbindliche Anordnungen oder Satzungen werden in folgender Weise veröffentlicht:

- Überschrift als schlagwortartige Inhaltsbezeichnung in Fettdruck (vgl. Nummer 4.1.1). Dabei soll die Art der Bekanntmachung („Verordnung", „Anordnung" oder „Satzung") auch dann gekennzeichnet werden, wenn dies nicht zu den gesetzlich vorgeschriebenen Formerfordernissen gehört.
- Text,
- Ortsangabe und Datum,
 - Bezeichnung der erlassenen Behörde ohne Angabe des Aktenzeichens,
- Unterschrift,
- Angabe der Fundstelle im Amtsblatt.
4.3
Bekanntmachung der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

4.3.1
Für diese Veröffentlichungen sind die zuständigen Organe grundsätzlich selbst verantwortlich. Dies gilt sowohl für den sachlichen Inhalt als auch für die formale Gestaltung einer Veröffentlichung.

4.3.2
Es liegt im eigenen Interesse der Selbstverwaltungskörperschaften, wenn Veröffentlichungen vermieden werden, die wegen formeller rechtlicher Mängel anfechtbar oder gar nichtig sein oder aus sonstigen Gründen in der praktischen Handhabung zu Schwierigkeiten führen könnten.

Durch rechtzeitige Beratung der veröffentlichenden Stellen soll die Bezirksregierung ohne eilige Bekanntmachungen zu verzögern, darauf hinwirken, dass formelle Mängel vermieden werden. Eine sachliche Überprüfung der Veröffentlichung ist im Rahmen der redaktionellen Überprüfung jedoch unzulässig.

5
Der Öffentliche Anzeiger

5.1
Herausgabe

Der Öffentliche Anzeiger wird als ständige Beilage des Amtsblatts ebenfalls von der Bezirksregierung herausgegeben, und zwar unter der Bezeichnung

Öffentlicher Anzeiger
zum Amtsblatt für den Regierungsbezirk...
- Beilage zu Nr.....vom..... -
5.2
Inhalt

Der Öffentliche Anzeiger enthält alle Bekanntmachungen der Gerichte und Justizbehörden, soweit nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder durch das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unmittelbar eine andere Art der Veröffentlichung vorgeschrieben wird.

5.3
Äußere Gestaltung

5.3.1
Der Öffentliche Anzeiger ist einheitlich als getrennte Beilage des Amtsblatts herauszugeben. Er bleibt zwar nach wie vor dessen Bestandteil, wird aber auf besonderen Bogen oder abtrennbaren Blättern mit eigenen durchlaufenden Seitenzahlen gedruckt.

5.3.2
Ein Inhaltsverzeichnis ist nicht erforderlich, jedoch sind die Veröffentlichungen nach folgenden Sachgruppen zu gliedern:

Gerichtliche Bekanntmachungen

I. Aufgebote

II. Konkurse und Vergleichssachen, und zwar in Konkurssachen

a) Konkurseröffnungen (erste Gläubigerversammlung, Prüfungstermin),

b) sonstige Termine (einschließlich Schlusstermine),

c) Verfahrenseinstellungen und Verfahrensaufhebungen,

d) Bekanntmachung der Konkursverwalter,

in Vergleichssachen

a) Vergleichsanträge,

b) Vergleichseröffnungen,

c) sonstige Bekanntmachungen,

d) Aufhebungen.

III. Vereinsregistersachen,

IV. Güterrechtsregistersachen,

V. Verschiedene gerichtliche Angelegenheiten.

5.3.3
Die Bezirksregierung ist als Herausgeberin des Amtsblatts nicht berechtigt, die ihr von den Gerichten zur Veröffentlichung übermittelten Bekanntmachungen von sich aus zu ändern.

6
Grundsätze für die Herstellung

6.1
Beim Druck des Amtsblatts einschließlich des Öffentlichen Anzeigers und der Sonderbeilagen ist jede unnötige finanzielle Belastung der Staatskasse oder der Bezieher zu vermeiden. Die Veröffentlichungen sind deshalb auf die Ausgaben so zu verteilen, dass möglichst nur vollständig ausgefüllte Ausgaben (ohne Leerseiten) herausgegeben werden. Weniger wichtige Angelegenheiten, deren spätere Bekanntmachung sachlich vertretbar ist, sind bis zur folgenden Ausgabe zurückzustellen. Andererseits kann die Dringlichkeit umfangreicher Veröffentlichungen die Herausgabe zusätzlicher Nummern in kürzerer als den sonst üblichen Zeitabständen erfordern.

6.2
Der Zeilenraum ist nach Möglichkeit voll auszunutzen.

6.3
Die für die Verwaltung des Amtsblatts zuständigen Dienstkräfte der Bezirksregierung sollen in der Lage sein, die veröffentlichenden Stellen in den technischen Einzelheiten der Satzgestaltung, des Umbruchs und der Drucklegung sowie bei der zweckmäßigsten und wirtschaftlichsten Gestaltung einer Bekanntmachung zu beraten.

7
Bezugsverpflichtung

Es ist darauf hinzuwirken, dass öffentliche Verwaltungen eine der Behördengröße entsprechende Stückzahl des Amtsblatts beziehen.

8
Einnahmen und Ausgaben, Vertrag mit der Druckerei

8.1
Die Einnahmen aus dem Vertrieb des Amtsblatts einschließlich des Öffentlichen Anzeigers (Bezugsgebühren, Einrückungsgebühren und sonstige Vergütungen) müssen die Ausgaben (Druck- und Papierkosten sowie sonstige Aufwendungen) decken. Gewinne sind nicht zu erwirtschaften.

8.2
Die Bezugsgebühren, Einrückungsgebühren sowie der Preis für Belegstücke und einzelne Stücke werden von der Bezirksregierung festgesetzt und mit Ausnahme der Einrückungsgebühren für den Öffentlichen Anzeiger auch eingezogen.

8.2.1
Im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 61 und 63 Landeshaushaltsordnung darf das Amtsblatt auch an Behörden und Büchereien nur gegen Entrichtung der Bezugsgebühren geliefert werden. Der Gem. RdErl. vom 14. 1. 1997 (SMBl. NRW. 2250) bleibt unberührt. Die Versendung eines Freiexemplars jeder Ausgabe ist darüber hinaus nur zum Zwecke des Austauschs an die übrigen Bezirksregierungen zulässig.

8.2.2
Bekanntmachungen der Landesregierung und aller Landesbehörden sind gebührenfrei zu veröffentlichen, soweit es sich nicht um eine Veröffentlichung handelt, deren Kosten nach gesetzlichen Vorschriften deshalb von einem Dritten getragen werden müssen, weil die Veröffentlichung von ihm beantragt oder überwiegend in seinem und nicht im öffentlichen Interesse angeordnet wurde. Bekanntmachungen anderer Behörden (Bundesbehörden, Gemeinden und Gemeindeverbände, öffentlich-rechtliche Körperschaften und sonstige Aufgabenträger) sind nur gegen Entrichtung der festgesetzten Einrückungsgebühren abzudrucken, es sei denn, dass eine Bekanntmachung im Amtsblatt auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften gebührenfrei zu veröffentlichen ist.

8.2.3
Die Einrückungsgebühren für Veröffentlichungen im Öffentlichen Anzeiger werden von den Gerichtskassen zu Gunsten der Justizverwaltung eingezogen und endgültig vereinnahmt. Eine Erstattung an die Landeskasse findet nicht statt. Die Bezirksregierung führt lediglich eine Nachweisung, in der nach jeder Abrechnung der Kosten der Gebührenanteil für die Veröffentlichungen der Gerichtsbehörden laufend eingetragen wird. In den Erläuterungen zum Haushaltsvoranschlag sind außerdem bei Einzelplan 03, Kapitel 03 310, Titel 119 02 und 511 10 jeweils die voraussichtlichen Einnahmen für die Veröffentlichungen der Gerichtsbehörden im Öffentlichen Anzeiger anzugeben, ebenso die Einnahmen für derartige Bekanntmachungen, die bis zu dem der Aufstellung des Haushaltsvoranschlages vorangegangenen Monats tatsächlich aufgekommen sind.

8.3
Die Verträge über die Papierlieferungen, den Druck und den Versand des Amtsblatts einschließlich des Öffentlichen Anzeigers und der Sonderbeilagen werden von der Bezirksregierung abgeschlossen. Dem Vertrag mit der Druckerei sind die technischen und formalen Regelungen dieser Richtlinien zu Grunde zu legen. Beim Abschluss und bei der Änderung von Verträgen, die sich auf die Herstellungskosten beziehen, soll wegen einer angemessenen Gestaltung der Preise durch die Druckerei das für die Angelegenheiten der Preisüberwachung zuständige Dezernat gutachtlich gehört werden.

9
In-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Gleichzeitig wird mein RdErl. vom 11.1.1982 (SMBl. NRW. 1141) aufgehoben.

MBl. NRW. 1999 S. 1094, geä. d. RdErl. v. 25.6.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 320).