Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Bereinigung der Verwaltungsvorschriften für das Land Nordrhein-Westfalen; hier: Herausgabe des Grundwerks der „Sammlung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.)“ RdErl. d. Innenministeriums v. 10.3.2003 55/15-18.16

 

Bereinigung der Verwaltungsvorschriften für das Land Nordrhein-Westfalen; hier: Herausgabe des Grundwerks der „Sammlung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.)“ RdErl. d. Innenministeriums v. 10.3.2003 55/15-18.16

Bereinigung der Verwaltungsvorschriften
für das Land Nordrhein-Westfalen;
hier: Herausgabe des Grundwerks der „Sammlung des Ministerialblattes
für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.)“
RdErl. d. Innenministeriums v. 10.3.2003
55/15-18.16

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Allgemeines
Das Grundwerk der Sammlung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) erscheint als Druckwerk in Loseblattform sowie in elektronischer Form im Intranet und Internet. Die Sammlung ist nach Sachgebieten geordnet, die durch Gliederungsnummern in Angleichung an die Sammlung Gesetz- und Verordnungsblatt NRW gekennzeichnet sind. Die Sammlung bezweckt, in übersichtlicher Form die geltenden Verwaltungsvorschriften zusammenzufassen. Sie wird stets auf dem neuesten Stand gehalten.
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Rechtswirkung der Sammlung

Die negative Abschlusswirkung der Sammlung hat die Landesregierung in der Verwaltungsverordnung vom 29. August 1961 (SMBl. NRW. 1141), zuletzt geändert am 03. Dezember 2002 (MBl. NRW. S. 1330) festgelegt. Demnach müssen grundsätzlich alle Verwaltungsvorschriften, die von der Verwaltungsverordnung erfasst werden, in die SMBl. NRW. aufgenommen werden.

Der im Jahre 2002 neu hinzugefügte § 9 dient einer erneuten umfassenden Bereinigung der Verwaltungsvorschriften. Nach kritischer Überprüfung aller in der Loseblattsammlung vorhandener Verwaltungsvorschriften bleiben nur diejenigen erhalten, die aus heutiger Sicht notwendig sind. Nur diese Erlasse werden in die neue elektronische Version der SMBl. NRW. aufgenommen. Alle anderen treten an einem vom Innenministerium noch zu bestimmenden Tag außer Kraft (s. Bek. d. Innenministeriums v. 26.2.2004 - MBl. NRW. 2004 S. 244).

Die SMBl. NRW. hat dagegen keine positive Abschlusswirkung. Im Einzelfall kann also eine Vorschrift aufgehoben oder aus anderen Gründen ungültig sein, obwohl sie sich noch in der aktuellen Version der Sammlung befindet. Der Benutzer der Sammlung kann aber in aller Regel darauf vertrauen, dass die im aktuellen Teil aufgenommenen Vorschriften den gültigen Bestand darstellen.
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Gliederung der Sammlung

Die Ordnung der in die Sammlung aufgenommenen Verwaltungsvorschriften ist nach Sachgebieten und innerhalb der Sachgebiete nach der zeitlichen Folge vorgenommen. Die Sachgebiete sind mit Gliederungsnummern einer Dezimalstellengliederung versehen.

Die Gliederung ist hierarchisch strukturiert. Zunächst folgt eine Unterteilung in die Sachgebietsbereiche 1 – 9. Jeder dieser Sachgebietsbereiche (Ebene der Untergliederung) ist in Einzelsachgebiete unterteilt. Jedes Einzelsachgebiet (Ebene des Bestandes) ist durch eine sogenannte Gliederungsnummer gekennzeichnet und führt alle dazugehörigen Erlasse in zeitlicher Reihenfolge auf.

Der Sammlung vorgeheftet ist ein Gliederungsverzeichnis. Es enthält die Gliederungsnummern der einzelnen Sachgebiete und deren Bezeichnung.

Dem Verzeichnis der Gliederungsnummern ist ein Stichwortverzeichnis beigefügt, das den mit der Gliederung der Sammlung noch nicht vertrauten Benutzern Hinweise darüber geben soll, unter welcher Gliederungsnummer die gesuchte Verwaltungsvorschrift zu finden ist.
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Zur drucktechnischen Gestaltung der Sammlung

Jede Seite zeigt am oberen Außenrand die Gliederungsnummer in Fettdruck. Das Datum des Erlasses steht über der Außenspalte der Druckseite, damit es beim Durchblättern leicht zu erkennen ist. Sind auf einer Seite mehrere Erlasse abgedruckt, so sind sämtliche Erlassdaten, durch Schrägstriche getrennt, angegeben. Hinter den Erlassdaten stehen in Klammern die Blattnummern der Erlasse. Auf diese Blattnummern weisen die Anleitungen zum Einordnen der Nachlieferung hin, die jeder Nachlieferung beigefügt werden.
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Sammlung der außer Kraft getretenen veröffentlichten Erlasse

Seit Anfang 2002 gibt es für die elektronische Version der Sammlung eine systematische Sammlung der außer Kraft getretenen veröffentlichten Erlasse (sog. historische SMBl. NRW.). In ihr werden alle außer Kraft getretenen Vorschriften, die aus der aktuellen SMBl. NRW. entfernt werden, aufgenommen.

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Besondere Handhabung der öffentlichen und ortsüblichen Bekanntmachungen

Öffentliche und ortsübliche Bekanntmachungen wurden bisher nur in Teil II des Ministerialblattes veröffentlicht. Sie wurden nicht in die SMBl. NRW aufgenommen.

Ab sofort wird ein neuer Teil III des Ministerialblattes gebildet, der ausschließlich für öffentliche und ortsübliche Bekanntmachungen vorgesehen ist. Diese Bekanntmachungen erhalten die Gliederungsnummer 1000. Sie werden von jetzt an unter dieser Nummer in die elektronische Version der SMBl. NRW. aufgenommen und stehen dort sowohl im Intranet als auch im Internet zur Verfügung.

Für diese Bekanntmachungen wird zusätzlich ein eigenes Internet-Angebot bereitgestellt. Es steht jedem kostenfrei zur Verfügung. Es ermöglicht eine Volltextrecherche und eine Suche nach Veröffentlichungsjahrgängen. Die Internet-Adresse ist: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_oeb_liste?sg=0

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Mit Bekanntmachung dieses Erlasses tritt mein RdErl. vom 11.05.1960 - I B 3/15-18.16 - außer Kraft.

Überarbeitet im Rahmen der Erlassbereinigung 2003.