Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Verwaltungsverordnung über den Abschluss der Bereinigung der Verwaltungsvorschriften vom 29. August 1961

 

Verwaltungsverordnung über den Abschluss der Bereinigung der Verwaltungsvorschriften vom 29. August 1961

Verwaltungsverordnung
über den Abschluss der Bereinigung der Verwaltungsvorschriften
vom 29. August 1961

Die Landesregierung und im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Landesminister erlassen auf Grund des Artikels 56 Absatz 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen folgende Verwaltungsverordnung:

§ 1

Neben den Vorschriften, die in § 1 der Verwaltungsverordnung über die Bereinigung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 1960 (SMBl. NW. 1141) genannt sind, werden in die Bereinigung einbezogen:

1.
Verwaltungsvorschriften des Reichs und Preußens, die in den Bekanntmachungsblättern des Reichs und Preußens veröffentlicht sind und als Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen fortgelten;

2.
nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschriften des Reichs und Preußens, die als Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen fortgelten;

3.
nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschriften der Oberpräsidenten der Nord-Rheinprovinz und der Provinz Westfalen;

4.
nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschriften der Landesregierung und der obersten Landesbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 2

Von der Bereinigung bleiben unberührt:

1. Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Wiedergutmachung;
2. Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes;
3. Verwaltungsvorschriften des Finanzministers, die ausschließlich an Behörden und Einrichtungen der Finanzverwaltung, der Verteidigungslastenverwaltung und der Lastenausgleichsverwaltung gerichtet sind;
4. Justizverwaltungsvorschriften;
5. Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung;
6. Verwaltungsvorschriften im Zuständigkeitsbereich des Kultusministers;
7. Verwaltungsvorschriften, die der Verschlusssachenanweisung unterliegen;
8. Verwaltungsvorschriften, die ausdrücklich oder nach ihrem Inhalt auf eine bestimmte Zeit befristet sind.

§ 3

1
Die der Bereinigung unterliegenden Verwaltungsvorschriften treten an einem vom Innenminister zu bestimmenden und bekannt zu machenden Tag außer Kraft, soweit sie nicht in die Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) aufgenommen sind und nicht schon früher ihre Geltung verloren haben (Ausschlusswirkung). Der Innenminister gibt gleichzeitig den Tag bekannt, bis zu dem die Verwaltungsvorschriften erfasst sind (Abschlusstag) 1). Als in die Sammlung aufgenommen gelten auch solche Verwaltungsvorschriften, die nur mit Betreff und Datum in den Bestandsverzeichnissen ausgewiesen sind.

2

Abweichend von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt treten nicht in die Sammlung aufgenommene Verwaltungsvorschriften der Sachgebiete, die auf den Bestandsverzeichnissen mit dem Vermerk gekennzeichnet sind: „Endgültig bereinigt nach dem Stande vom ................“ bereits mit der Auslieferung des jeweiligen Bestandsverzeichnisses außer Kraft.

§ 4

Die Fortgeltung einer nicht veröffentlichten Verwaltungsvorschrift entgegen der in § 3 Absatz 1 und 2 geregelten Abschlusswirkung der Sammlung kann ausnahmsweise durch eine gleichfalls nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschrift angeordnet werden. Bei Verwaltungsvorschriften der Landesregierung entscheidet über Ausnahmen nach Satz 1 die Landesregierung, im übrigen der zuständige Minister oder der Staatssekretär.

§ 5

1
Verwaltungsvorschriften der Landesregierung und der obersten Landesbehörden sind in einem amtlichen Organ zu veröffentlichen. Ausgenommen sind:

1. Die in § 2 Nr. 1 bis 7 genannten Verwaltungsvorschriften;

2. Verwaltungsvorschriften, deren Inhalt vertraulich ist oder deren Veröffentlichung aus anderen Gründen bei Anlegen eines strengen Maßstabes untunlich erscheint;

3. Verwaltungsvorschriften, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und nur für wenige Empfänger von Interesse sind.

2
Über Ausnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 entscheidet bei den von ihr erlassenen Verwaltungsvorschriften die Landesregierung, bei den von den obersten Landesbehörden erlassenen Verwaltungsvorschriften der zuständige Minister oder Staatssekretär.

§ 6

1
Verwaltungsvorschriften der Landesregierung und der obersten Landesbehörden, die nicht in die Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) aufgenommen werden, sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer erhalten. Die Geltungsdauer darf nur aus besonderen Gründen über fünf, jedoch nicht über zehn Jahre hinaus erstreckt werden. Hierüber entscheiden im Einzelfall beim Erlass von Verwaltungsvorschriften oder vor ihrem Außerkrafttreten die in § 5 Absatz 2 genannten Stellen.

2
Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwaltungsvorschriften, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten fünf Jahre nach Ablauf des Jahres außer Kraft, in dem sie erlassen worden sind, es sei denn, ihre Weitergeltung ist nach Absatz 1 Satz 3 angeordnet.

3
Verwaltungsvorschriften, die beim Inkrafttreten dieser Verwaltungsverordnung gelten, treten auf Grund des Absatzes 2 frühestens am 31. Dezember 1965 außer Kraft.

4
Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden auf die in § 2 Nr. 1 bis 7 genannten Verwaltungsvorschriften keine Anwendung.

§ 7

1
Die nicht veröffentlichten Verwaltungsvorschriften sind mit der Gliederungsnummer zu kennzeichnen, unter der das betreffende Sachgebiet in der Sammlung des bereinigten Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) eingeordnet ist.

2
Absatz 1 findet auf die in § 2 Nr. 1 bis 7 genannten Verwaltungsvorschriften keine Anwendung.

§ 8

1
Die obersten Landesbehörden führen eine nach Sachgebieten geordnete Sammlung ihrer nicht veröffentlichten Verwaltungsvorschriften und halten sie auf dem laufenden. Muss eine nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschrift geändert oder ergänzt werden, so ist sie tunlichst durch eine Neufassung zu ersetzen.

2
Absatz 1 findet auf die in § 2 Nr. 1 bis 7 genannten Verwaltungsvorschriften keine Anwendung

§ 9

Die bislang ausschließlich in Form einer Loseblattsammlung geführte Sammlung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) wird ab dem 1. September 2003 zusätzlich auch in einer elektronischen Version geführt.

Die in die Loseblattsammlung aufgenommenen Verwaltungsvorschriften (Erlasse) treten an einem vom Innenministerium zu bestimmenden und bekannt zu gebenden Tag außer Kraft, sofern sie nicht bis dahin zur Aufnahme in die elektronische Version der Sammlung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen beim Innenministerium – Redaktion der Verkündungsblätter – angemeldet und in die elektronische Version der SMBl. NRW. aufgenommen worden sind. Der Stichtag für das Außerkrafttreten ist spätestens auf den 31. Mai 2004 zu bestimmen.

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen.

MBl. NRW. 1961 S. 1600 i.d.F. v. 12.3.1963 (MBl. NRW. 1963 S. 310), geändert durch Verwaltungsverordnung v. 3.12.2002 (MBl. NRW. S. 1330).
1) vgl. Bek. V. 21.1.1964 (SMBl. NRW. 1141).