Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Hinweis zu dem Projekt der Landesregierung NRW “Bereinigung der Verwaltungsvorschriften (Erlasse) 2002 bis 2004“ Bek. d. Innenministeriums (Redaktion der Verkündungsmedien) v. 27.2.2004

 

Hinweis zu dem Projekt der Landesregierung NRW “Bereinigung der Verwaltungsvorschriften (Erlasse) 2002 bis 2004“ Bek. d. Innenministeriums (Redaktion der Verkündungsmedien) v. 27.2.2004

Hinweis zu dem Projekt der Landesregierung NRW
“Bereinigung der Verwaltungsvorschriften (Erlasse) 2002 bis 2004“
Bek. d. Innenministeriums (Redaktion der Verkündungsmedien)
v. 27.2.2004

§ 9 der Verwaltungsverordnung über den Abschuss der Bereinigung der Verwaltungsvorschriften vom 29. August 1961 (SMBl. NRW. 1141) erhielt durch Kabinettbeschluss vom 3. 12. 2002 folgende Fassung:

§ 9

Die bislang ausschließlich in Form einer Loseblattsammlung geführte Sammlung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) wird ab dem 1. September 2003 zusätzlich auch in einer elektronischen Version geführt.

Die in die Loseblattsammlung aufgenommenen Verwaltungsvorschriften (Erlasse) treten an einem vom Innenministerium zu bestimmenden und bekannt zu gebenden Tag außer Kraft, sofern sie nicht bis dahin zur Aufnahme in die elektronische Version der Sammlung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen beim Innenministerium – Redaktion der Verkündungsblätter – angemeldet und in die elektronische Version der SMBl. NRW. aufgenommen worden sind. Der Stichtag für das Außerkrafttreten ist spätestens auf den 31. Mai 2004 zu bestimmen.“

Die zuvor genannte Abschlusserklärung des Innenministers ist in MBl. NRW. Nr. 10 vom 12. März 2004 bekannt gemacht worden.
Sie hat folgenden Wortlaut:

1141

Abschluss der Bereinigung der Verwaltungsvorschriften
2002 bis 2004
Bek. d. Innenministeriums v. 26. 2. 2004

Auf Grund der mir durch § 9 der Verwaltungsverordnung über den Abschluss der Bereinigung der Verwaltungsvorschriften vom 29. August 1961 erteilten Ermächtigung bestimme ich hiermit:

Die bisher in die Loseblattsammlung "Sammlung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.)" aufgenommenen Verwaltungsvorschriften (Erlasse) der Landesregierung oder der obersten Landesbehörden treten mit Ablauf des 15. März 2004 außer Kraft, soweit sie nicht in die aktuelle elektronische Version der Sammlung des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. NRW.) aufgenommen sind und nicht schon früher ihre Geltung verloren haben (Ausschlusswirkung). Maßgeblich für den Inhalt einer Verwaltungsvorschrift ist der Inhalt der elektronischen Version der Sammlung am 16. März 2004. Nachfolgende Änderungen werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

Wirkung der Abschlusserklärung

Die Erklärung gemäß § 9 VV bewirkt, dass von den in der Loseblattsammlung befindlichen Verwaltungsvorschriften (Erlasse) der Landesregierung oder der obersten Landesbehörden alle die außer Kraft treten, die bis dahin nicht in die neue aktuelle elektronische SMBl. NRW. aufgenommen sind. Als Zeitpunkt des Außer Kraft Tretens wird in der Abschlusserklärung der 15. März 2004 festgesetzt.

Die Rechtswirkung der Erklärung erfasst nur Erlasse und sonstige Verwaltungsvorschriften der Landesregierung oder der obersten Landesbehörden. Die Ausschlusswirkung erstreckt sich dagegen nicht auf Regelungen und Bekanntmachungen anderer Rechtsträger, z. B. der Kammern oder der Landschaftsverbände. Deren Satzungen, Geschäftsordnungen oder sonstige Bekanntmachungen bleiben daher auch dann bestehen, wenn sie nicht mehr in der neuen elektronischen Version der SMBl. NRW. erscheinen. Das gilt auch für den Fall, dass derartige Regelungen und Bekanntmachungen der Genehmigung einer obersten Landesbehörde bedürfen. Dem Genehmigungserfordernis genügt bereits die Bekanntmachung im Ministerialblatt.

Die Ausschlusswirkung erstreckt sich auch nicht auf interne Regelungen einzelner Verwaltungseinheiten, die lediglich zu Publikationszwecken in die bisherige Loseblattsammlung SMBl. NRW. aufgenommen waren. Beispiele hierfür sind Geschäftordnungen, Geschäftsverteilungspläne und Organisationspläne.

Die Rechtswirkung der Erklärung erstreckt sich selbstverständlich nur auf diejenigen Verwaltungsvorschriften des Landes, die seinerzeit in die gedruckte Loseblattsammlung SMBl. NRW. aufgenommen wurden. Sie erfasst daher z.B. nicht Verwaltungsvorschriften aus den Bereichen Justiz, Kultus und Finanz.

Interpretation der Abschlusserklärung vom 26.2.2004

Vorbild ist die Abschlusserklärung des Innenministers vom 21. 1. 1964, abgedruckt in der Loseblattsammlung unter Gl.-Nr. 1141.

Anzumerken ist, dass bereits seit September 2002 alle neuen Erlasse, die im MBl. NRW. veröffentlicht wurden, gleichzeitig in die elektronische SMBl. NRW. eingegeben worden sind. Daher hat das Ausbleiben der Nachlieferungen bei der Loseblattsammlung ab 1. 4. 2003 keine Auswirkungen auf den Inhalt der elektronischen Version der SMBl. NRW..

Ein gewisser Interpretationsbedarf besteht hinsichtlich der Erlasse, die im Zuge der Erlassbereinigung aktualisiert worden sind. Sie wurden entweder unter Beibehaltung des alten Datums geändert oder durch einen Erlass mit neuem Datum ersetzt. Diese Änderungen oder Neubekanntmachungen sind meist nicht im MBl. NRW. erschienen. Diese Verfahrensweise entspricht der Kabinettvorlage und dem Kabinettbeschluss.
Da diese Dinge Außenstehenden nicht bekannt sind und insbesondere nach Ablauf einiger Jahre nur noch schwer zu eruieren sind, ist der Abschlusserklärung durch Satz 2 ein klarstellender Vermerk hinzugefügt worden.

Satz 3 soll klarstellend zum Ausdruck bringen, dass nach Bekanntmachung der Abschlusserklärung wieder die alten Regeln uneingeschränkt gelten. D. h. Änderungen in der SMBl. NRW. erfolgen grundsätzlich nur über Bekanntmachung im MBl. NRW..

Unabhängig davon wird es auch in Zukunft noch möglich sein, inhaltliche Unrichtigkeiten in der SMBl. NRW. formlos zu korrigieren. Voraussetzung dafür ist nur ein entsprechendes Korrekturersuchen der verantwortlichen Stelle.