Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 18.11.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 514).

 


Historisch: Errichtung der Einrichtung „Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit“ des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 21.12.2007

 

Historisch:

Errichtung der Einrichtung „Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit“ des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 21.12.2007

Errichtung der Einrichtung „Landesinstitut für Gesundheit und
Arbeit“ des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 21.12.2007

1
Im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 das „Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit “ als Einrichtung gemäß § 14 Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) – zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes über das Personaleinsatzmanagement Nordrhein-Westfalen (Personaleinsatzmanagementgesetz NRW – PEMGNRW) vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242) – errichtet.

In der Einrichtung werden das bisherige Landesinstitut für den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (lögd) und die bisherige Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LAfA) zusammengeführt.

2
Das „Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit“ berät und unterstützt die Landesregierung, die Behörden und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände in Fragen der Gesundheit, der Gesundheitspolitik sowie der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in der Arbeitswelt. Die Erfüllung dieser Aufgabe erfolgt perspektivisch als Teil des landesweiten, im Aufbau befindlichen „Kompetenz-Netzwerks NRW. Gesundheit“, das seinen Sitz im Ruhrgebiet haben wird.  Es nimmt darüber hinaus im Bereich des Arbeitsschutzes sicherheitstechnische Aufgaben zum Schutz Dritter wahr, sofern diese nicht in den Aufgabenbereich einer anderen Verwaltung fallen.

3
Die Einrichtung untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für das Gesundheitswesen und für Arbeit zuständigen Ministeriums. Soweit der Einrichtung Angelegenheiten und Aufgaben aus dem Geschäftsbereich anderer Ressorts übertragen werden, obliegt die Fachaufsicht dem jeweils beauftragenden Ressort.

4
Die in die neue Einrichtung zu überführenden Fachaufgaben des lögd werden in einer Organisationseinheit mit dem Titel „Zentrum für Öffentliche Gesundheit“ zusammengefasst. Die zu überführenden Fachaufgaben der LAfA werden in einem „Zentrum für Gesundheit in der Arbeit“ gebündelt.

5
Die weiteren Einzelheiten über die Organisation sowie die Gliederung der Aufgaben der neuen Einrichtung werden in einer Dienstanweisung und einer Geschäftsordnung geregelt.

6
Das „Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit“ ist in folgenden Dienstgebäuden untergebracht:

-                     Westerfeldstr. 35/37, 33611 Bielefeld

-                     von Stauffenbergstr. 36, 48151 Münster

-                     Ulenbergstr. 127-131, 40225 Düsseldorf

-                     Gurlittstr. 55, 40225 Düsseldorf

Die Einrichtung hat die Postanschrift: Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit, Ulenbergstraße 127-131, 40225 Düsseldorf.

Der vorläufige Sitz der Einrichtung ist Düsseldorf.

7
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Finanzministerium, dem Innenministerium, dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie, dem Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen.

MBl. NRW. 2008 S. 88.