Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 11.5.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 274).

 


Historisch: Anweisungen über die Verwaltung und Organisation des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW (BLB NRW) - AnwVOBLB - RdErl. d. Finanzministeriums v. 20. 12. 2000 -VV 44 30 – 6 – III C 2

 

Historisch:

Anweisungen über die Verwaltung und Organisation des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW (BLB NRW) - AnwVOBLB - RdErl. d. Finanzministeriums v. 20. 12. 2000 -VV 44 30 – 6 – III C 2

Anweisungen über
die Verwaltung und Organisation
des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW
(BLB NRW) - AnwVOBLB -
RdErl. d. Finanzministeriums v. 20. 12. 2000 -VV 44 30 – 6 – III C 2

1
Grundsätze

1.1
Mit dem Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW und zum Erlass personalvertretungsrechtlicher Regelungen (Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz -BLBG -) vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 754) wird zum 1. Januar 2001 ein teilrechtsfähiges Sondervermögen des Landes NRW mit einer eigenen Wirtschafts- und Rechnungsführung errichtet.

1.2
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) ist wie ein Wirtschaftsunternehmen nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.

1.3
Der Landesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des BLB NRW.

2
Leitung/Organisation

2.1
Der BLB NRW wird von einer Betriebsleitung geführt. Sie trägt die unternehmerische Verantwortung für den BLB NRW. Die Betriebsleitung des BLB NRW umfasst bis zu drei Mitglieder. Die Mitglieder der Betriebsleitung tragen die Dienstbezeichnung „Geschäftsführerin/Geschäftsführer“.

Jedes Mitglied der Betriebsleitung ist allein zur Vertretung des BLB NRW berechtigt.

2.2
Das Finanzministerium ist Dienst- und Fachaufsichtsbehörde des BLB NRW.

2.3
Soweit für die Vornahme von Rechtsgeschäften die Einwilligung des Finanzministeriums oder des Verwaltungsrates erforderlich ist, ist diese von der Betriebsleitung rechtzeitig einzuholen.

Bedarf ein Rechtsgeschäft oder eine Maßnahme der Zustimmung des Verwaltungsrats, so ist diese im Voraus einzuholen, es sei denn, das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme verträgt keinen Aufschub. In diesem Falle hat die Betriebsleitung die Berechtigung, eine Dringlichkeitsentscheidung zu treffen; diese ist unverzüglich dem Verwaltungsrat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Der Verwaltungsrat kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter durch die Ausführung der Dringlichkeitsentscheidung entstanden sind.

Eine erforderliche Beteiligung oder Einwilligung des Landtages wird vom Finanzministerium herbeigeführt.

2.4
Über die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung sowie über die Bestimmung ihrer Sprecherin oder ihres Sprechers aus ihrer Mitte entscheidet das Finanzministerium.

Die Betriebsleitung ist ermächtigt, solche Handlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt.

Das Finanzministerium erlässt eine Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung.

2.5
Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung führen die Mitglieder der Betriebsleitung in vertrauensvoller Zusammenarbeit ihren jeweiligen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Sie führen die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und der Geschäftsanweisung für die Betriebsleitung. Berührt ein Rechtsgeschäft oder eine Maßnahme den Geschäftsbereich einer anderen Geschäftsführerin oder eines anderen Geschäftsführers, so führen die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer dieses Rechtsgeschäft oder diese Maßnahme in gemeinsamer Verantwortung. Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie über die Regelung ihrer gegenseitigen Vertretung entscheidet die Betriebsleitung gemeinsam.

2.6
Die Leiterinnen und Leiter der Bereiche der Zentrale des BLB NRW führen die Dienstbezeichnung „Geschäftsbereichsleiterin/Geschäftsbereichsleiter“.

2.7
Öffentliche Aufträge sind unter Beachtung der „Regelungen des Vergaberechts und der Landeshaushaltsordnung NRW (LHO NRW, in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950)) über die öffentliche Ausschreibung zu vergeben.

2.8
Die eigenständigen Kreditaufnahmen des BLB NRW werden vom Finanzministerium für Rechnung des BLB NRW durchgeführt.

2.9
Der Gerichtsstand ist Düsseldorf. In begründeten Einzelfällen kann die Betriebsleitung hiervon abweichend einen anderen Gerichtsstand des BLB NRW vereinbaren.

3
Verwaltungsrat

3.1
Der BLB NRW hat einen Verwaltungsrat, dessen Mitglieder von der Finanzministerin oder dem Finanzminister berufen werden.

Der Verwaltungsrat besteht aus 18 stimmberechtigten Mitgliedern. Den Vorsitz führt die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Finanzministeriums, die Vertretung nimmt die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des für Bauangelegenheiten zuständigen Ministeriums als Mitglied des Verwaltungsrats wahr.

Weiter gehören ihm an

3.1.1
ein weiteres Mitglied des Finanzministeriums

3.1.2
sechs Mitglieder aus den übrigen Ministerien

sowie

3.1.3
neun von den im Landtag vertretenen Fraktionen zu benennende Mitglieder, wobei jede Fraktion mindestens ein Mitglied benennt; darüber hinaus erfolgt die Verteilung nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren. Die für den Verwaltungsrat benannten Mitglieder müssen nicht Mitglieder des Landtags sein.

In den Verwaltungsrat werden zwei Mitglieder als Interessenvertretung der Beschäftigten des BLB NRW berufen, die vom Gesamtpersonalrat des BLB NRW im Sinne von § 6 Absatz 2 BLB-Gesetz vorgeschlagen werden. Sie haben beratende Funktion ohne Stimmrecht.

3.2
Die Haftung von Mitgliedern des Verwaltungsrats ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

3.3
Die Mitgliedschaft eines Verwaltungsratsmitglieds endet mit der Abberufung durch die Finanzministerin oder den Finanzminister.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann sein Amt jederzeit gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Die Niederlegung muss schriftlich, durch persönliche Übergabe oder mittels Einschreiben erklärt werden.

4
Aufgaben des Verwaltungsrats

4.1
Der Verwaltungsrat berät und unterstützt die Finanzministerin oder den Finanzminister und die Betriebsleitung bei der Führung des Betriebs.

Die Betriebsleitung hat eine generelle Informationspflicht gegenüber dem Verwaltungsrat (zum Beispiel durch Kenntnisgabe des Wirtschaftsplanes).

4.2
Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen

4.2.1
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs;

4.2.2
die Gewährung von Krediten;

4.2.3
die Belastung von Grundstücken, wenn die Belastung den Betrag von 500.000 € übersteigt;

4.2.4
die Durchführung von Investitionsvorhaben mit Gesamtkosten von mehr als 2.500.000 €; Überschreitungen der Gesamtkosten bei zustimmungsbedürftigen Investitionsvorhaben (Nachträge) von mehr als 2.500.000 € sind zu genehmigen.

Alle erforderlichen Folge- und Nebenentscheidungen sind hiervon erfasst.

4.2.4.1
Überschreitungen der Gesamtkosten bei zustimmungsbedürftigen Investitionsvorhaben von mehr als 1.500.000 € sind dem Verwaltungsrat im Rahmen der Quartalsberichterstattung zur Kenntnis zu geben.

4.2.4.2
Kostenüberschreitungen bei nicht zustimmungsbedürftigen Investitionsvorhaben, die Gesamtkosten von mehr als 2.500.000 € ergeben, sind dem Verwaltungsrat anzuzeigen

4.2.5
der Abschluss von Verträgen, durch die Verbindlichkeiten für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr entstehen und die jährliche Verpflichtung den Betrag von 500.000 € übersteigt, mit Ausnahme von arbeitsrechtlichen Verträgen;

4.2.6
die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen über Forderungen oder Verpflichtungen sofern der Streitgegenstand 500.000 € übersteigt, mit Ausnahme der Rechtsstreitigkeiten und Vergleiche, die im Zusammenhang mit genehmigten bzw. beschlossenen Investitionsvorhaben gem. Ziffer 4.2 Abschnitt d) stehen.

4.3
Über Grundstücksankäufe, deren Wert 50.000 € übersteigt, sowie über Grundstücksverkäufe, deren Wert 50.000 € übersteigt, ist der Verwaltungsrat in der nächstfolgenden Sitzung des Verwaltungsrats zu unterrichten.

Zu Beginn des Geschäftsjahres ist der Verwaltungsrat darüber zu unterrichten, welche Mietverträge innerhalb des Geschäftsjahres zur Verlängerung oder zur Beendigung vorgesehen sind.

4.4
Der Verwaltungsrat kann widerruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im Voraus erteilen.

5
Entscheidungen des Finanzministeriums

Der Zustimmung des Finanzministeriums bedürfen

5.1
der Wirtschaftsplan einschließlich des Erfolgs- und Finanzplanes sowie der Stellenübersicht und die Nachträge bei wesentlichen Änderungen während des Geschäftsjahres vorbehaltlich näherer Regelungen einer Geschäftsanweisung über Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes.

5.2
der Erwerb und die Gründung anderer Unternehmen; der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Änderung der Beteiligungsquote und Teilnahme an einer Kapitalerhöhung bei anderen Unternehmen;

5.3
das Eingehen von Wechsel-, Gewährs-, Bürgschafts- und ähnlichen wirtschaftlichen Zwecken dienenden Verbindlichkeiten, deren Geschäftswert im Einzelfall 100.000 € übersteigt. Dies gilt nicht für übliche Verbindlichkeiten im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, insbesondere bei Lieferungen und Leistungen an die Gesellschaft;

5.4
die Übernahme von Pensionsverpflichtungen, Abfindungsregelungen, Abschluss von Lebens-, Unfall- und Rentenversicherungen und ähnlichen Versorgungsverträgen.

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten richtet sich nach der Verordnung  über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (BeamtZustV) in der jeweils geltenden Fassung sowie dem Erlass über die Verteilung der Zuständigkeiten für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten der Tarifbeschäftigten im Geschäftsbereich des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW.

6
Grundlegende Arbeitsanweisungen zur Geschäftsführung

6.1
Der BLB NRW hat jeder Investitionsentscheidung eine Wirtschaftlichkeits-untersuchung entsprechend den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 7 LHO NRW und eine Risikoanalyse zu Grunde zu legen. Handlungs- und Verfahrensalternativen sind aufzuzeigen.

6.2
Die Beschlussvorlagen und Beschlüsse der Betriebsleitung zu Investitionen sollen Auskunft auch über die Risiko- und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen geben.

6.3
Bei Grundstücksankäufen sind im Rahmen der Wertermittlung von Grundstücken
(§§ 63 Absatz 3 und 64 Absatz 3 LHO NRW) Investitionswertermittlungen nicht vorzunehmen.

6.4
Im Rahmen von Geschäften zum Erwerb von Grundstücken sind das Grundbuch und die Grundakten einzusehen. Die Einsichtnahme der Grundakten kann entfallen, wenn der Wert des Grundstücks 10.000 € nicht übersteigt.

Bei Geschäften zur Grundstücksveräußerung ist das Grundbuch einzusehen.

6.5
In allen Vorlagen an den Verwaltungsrat bei zustimmungsbedürftigen Grundstücks-, Bau- und Mietgeschäften ist insbesondere anzugeben:

- Darstellung des Projekts, ausführliche Erläuterung der einzelnen Maßnahmen des Projekts sowie Angabe des voraussichtlichen Fertigstellungstermins,

- die vom BLB NRW mit dem Projekt verfolgten Ziele,

- Darstellung der Gesamtkosten,

- Angabe, ob und wenn ja in welcher Höhe eine Refinanzierung gesichert ist (z.B. Mietverträge, Mietvorverträge) und - falls gegeben - in welcher Höhe der BLB NRW die Refinanzierung tragen muss,

- Darstellung aller Risiken des vorgeschlagenen Projekts (z.B. vertraglicher oder baulicher Art),

- Darstellung von Handlungsalternativen sowie deren Wirtschaftlichkeit und Risiken,

- Ergebnisse von Wirtschaftlichkeitsberechnungen/-überlegungen,

- Ergebnisse von Wertermittlungen,

- bei Grundstücksgeschäften die Vertragspartner,

- Stellungnahme des Beauftragten des Haushalts (sofern erforderlich) und

- Geschäftsführerbeschluss mit Entscheidungsgrundlage.

6.6
Die Entscheidungen der Betriebsleitung sind durch Gremien und Prozesse innerhalb des BLB NRW vorzubereiten und die einzelnen Schritte sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

6.7
Grundstücksgeschäfte und Investitionsentscheidungen sind nur im Zusammenhang mit konkreten Projekten und belastbaren Refinanzierungen (zumindest letter of intend - LOI) zulässig. Der Erwerb von Vorratsgrundstücken ist besonders zu begründen.

6.8
Es ist eine aussagekräftige Dokumentation von Bauprojekten und der in diesem Zusammenhang im BLB NRW zu treffenden Entscheidungen sicherzustellen. Hierzu gehört auch die Dokumentation der Entscheidung für bestimmte Standorte unter Einbeziehung von Alternativstandorten sowie sämtlicher Ankaufsentscheidungen von Grundstücken.

6.9
Eine Beteiligung des Beauftragten des Haushalts ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung vor einer Rechtsbindung des BLB NRW verfahrenstechnisch sicherzustellen. Der Begriff der finanziell bedeutsamen Maßnahme ist im Sinne von
§ 9 Absatz 2 Satz 2 LHO NRW auszulegen. Insbesondere ist der Beauftragte des Haushalts in den Fällen zu beteiligen, die dem Verwaltungsrat zur Zustimmung nach Nummer 4.2 vorzulegen sind. Darüber hinaus kann sich der Beauftragte des Haushalts eine Beteiligung in bestimmten Fällen vorbehalten.

6.10
Es ist eine ausschließlich zentrale Beauftragung von Wertgutachten mit der Implementation entsprechender Regelungen erforderlich.

6.11
Die Budget- und Liquiditätsplanungen sind laufend fortzuschreiben.

6.12
Durch geeignete Prozesse innerhalb des BLB NRW ist sicher zu stellen, dass das Justitiariat bei allen Grundstücksankäufen und -verkäufen und wirtschaftlich bedeutenden Verträgen beteiligt wird. Ein zentrales Vertragscontrolling ist einzurichten und in die Prozesse des BLB NRW einzubinden. Zur Abwendung vertraglicher Risiken ist das Justitiariat des BLB NRW bei Vertragsabfassung zu beteiligen. Die Beteiligung ist zu dokumentieren.

6.13
Werden Fördermittel bei einer Kalkulation berücksichtigt, ist vor der Entscheidung eine schriftliche Bestätigung in Form einer Förderzusage einzuholen.

7
Rechnungslegung

7.1
Die Betriebsleitung hat in den ersten drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss mit Lagebericht aufzustellen und dem Landesrechnungshof sowie dem vom Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestellten Abschlussprüfer zuzuleiten. Die geprüften Unterlagen sind zusammen mit dem Prüfungsbericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers unverzüglich dem Landesrechnungshof und dem Finanzministerium vorzulegen.

7.2
Aufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches vorzunehmen.

8
Baupolitische Ziele

In seiner betrieblichen Tätigkeit hat der BLB NRW die baupolitischen Ziele des Landes - wie Umweltschutz durch ökologisches und nachhaltiges Bauen, Energieeinsparung, Baukultur, Kunst und Bau, Stadtentwicklung und Denkmalschutz - zu beachten. Soweit hierdurch die Wettbewerbsposition des BLB NRW beeinträchtigt wird, hat der BLB NRW bei dem für Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium Haushaltsmittel zum Ausgleich der die Wettbewerbsposition beeinträchtigenden Mehraufwendungen zu beantragen.

9
Controlling/Risikomanagement

Die Betriebsleitung des BLB NRW hat unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Betriebserfolg gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden. Dazu gehört auch ein dem Zweck des BLB NRW angepasstes Controlling-System.

10
Diese Anweisung tritt am 1.10.2012 in Kraft. Genehmigungen und Kenntnisnahmen, die bis zum diesem Zeitpunkt nach den bisherigen Regelungen erfolgt sind, bleiben bestehen, es sei denn, Wertgrenzen werden neu überschritten. Abweichend davon gelten diese Regelungen für alle An- und Verkaufsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht begonnen oder veröffentlicht wurden. Das Finanzministerium berichtet der Landesregierung bis zum 1.10.2017 über die Erfahrungen mit den Anweisungen über die Verwaltung und Organisation des BLB NRW.

In Vertretung Dr. Noack

MBl. NRW. 2001 S. 48, geändert durch RdErl. v. 30.10.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 1224), 23.9.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 766), 14.8.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 622).