Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Fassung vom 17.12.2008 (MBl. NRW. 2009 S. 60).

 


Historisch: Satzung der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften vom 21. Januar 1970, in der geänderten Fassung vom 11. Dezember 2001

 

Historisch:

Satzung der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften vom 21. Januar 1970, in der geänderten Fassung vom 11. Dezember 2001

Satzung der
Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften
vom 21. Januar 1970, in der geänderten Fassung vom 11. Dezember 2001

Vorspruch

Die Nordrhein-Westfälische Akademie der Wissenschaften geht nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Akademie vom 16. Juli 1969 hervor aus der am 15. April 1950 durch den Ministerpräsidenten Karl Arnold gegründeten Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie erfüllt ihre in § 2 des Gesetzes über die Akademie geregelten Aufgaben gemäß der folgenden Satzung.

I. Akademie

§ 1 Sitz

Die Akademie hat ihren Sitz in Düsseldorf und ihre Geschäftsstelle im Haus der Wissenschaften.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr des Landes.

§ 3 Siegel

Die Akademie führt ein Dienstsiegel und für feierliche Anlässe ein Schmucksiegel.

§ 4 Veröffentlichungen, Jahresfeier

1
Die Akademie veröffentlicht:

1. Sitzungsberichte und wissenschaftliche Abhandlungen ihrer Klassen;

2. Mitteilungen.

2
Die Akademie veranstaltet eine öffentliche Jahresfeier.

§ 5 Gutachten

Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann von der Akademie wissenschaftliche Gutachten einholen. Die Gutachten werden unentgeltlich erstattet.

II. Mitglieder

§ 6 Voraussetzungen der Mitgliedschaften

Ordentliches oder korrespondierendes Mitglied kann werden, wer sich durch wissenschaftliche Leistungen ausgezeichnet hat.

§ 7 Pflichten und Rechte der ordentlichen Mitglieder

1
Die ordentlichen Mitglieder werden auf Lebenszeit gewählt.

2
Sie müssen ihren Dienstsitz im Lande haben. Haben sie keinen Dienstsitz, so tritt an dessen Stelle der Ort ihrer beruflichen Tätigkeit.

3
Ein ordentliches Mitglied, das seinen Dienstsitz oder im Falles des Abs. 2 Satz 2 den Ort seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb des Landes erhält, wird korrespondierendes Mitglied seiner Klasse. Erhält es seinen Dienstsitz oder im Falle des Abs. 2 Satz 2 den Ort seiner beruflichen Tätigkeit wieder im Lande, so wird es wieder ordentliches Mitglied seiner Klasse.

4
Ein ordentliches Mitglied kann auf eigenen Antrag durch seine Klasse zum korrespondierenden Mitglied erklärt werden. Wiederwahl zum ordentlichen Mitglied ist zulässig.

5
Die ordentlichen Mitglieder haben an den Sitzungen ihrer Klasse, an den Gesamtsitzungen und an den Arbeiten der Akademie teilzunehmen. Diese Pflichten erlöschen mit der Vollendung des 68. Lebensjahres.

6
Die ordentlichen Mitglieder können an den wissenschaftlichen Sitzungen der Klassen teilnehmen, denen sie nicht angehören.

§ 8 Zahl der ordentlichen Mitglieder

1
Vorbehaltlich der in Absatz 2 geregelten Ausnahmen, hat jede Klasse der Akademie höchstens 40 ordentliche Mitglieder. Nicht eingerechnet in diese Zahl werden diejenigen ordentlichen Mitglieder, die das 68. Lebensjahr vollendet haben.

2
Sofern nach § 7 Abs. 3 Satz 2 die Zahl der ordentlichen Mitglieder, die das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Zahl 40 übersteigt, kann eine Neuwahl erst stattfinden, wenn durch Ausscheiden von Mitgliedern die Zahl unter 40 gesunken ist.

§ 9 Korrespondierende Mitglieder

1
Korrespondierende Mitglieder werden auf Lebenszeit gewählt.

2
Als korrespondierendes Mitglied kann nur gewählt werden, wer seinen Dienstsitz oder, falls es keinen Dienstsitz hat, seinen Wohnsitz nicht im Lande hat.

3
Weitere korrespondierende Mitglieder sind außerdem solche, auf die § 7, Abs. 3, Satz 1 und § 7, Abs. 4, zutreffen.

4
Die Zahl der korrespondierenden Mitglieder ist nicht beschränkt.

5
Die korrespondierenden Mitglieder können an den Gesamtsitzungen und an den wissenschaftlichen Sitzungen der Klassen teilnehmen.

§ 10 Ehrenmitglieder

1
Ehrenmitglied kann werden, wer sich besondere Verdienste um die Forschung erworben oder die Akademie hervorragend gefördert hat.

2
Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit gewählt.

3
Die Akademie hat höchstens zehn Ehrenmitglieder.

4
Die Ehrenmitglieder können an den Gesamtsitzungen und an den wissenschaftlichen Sitzungen der Klassen teilnehmen.

§ 11 Erwerb der Mitgliedschaft und der Ehrenmitgliedschaft

1

Als ordentliches oder korrespondierendes Mitglied ist gewählt, wer bei einer Mindestwahlbeteiligung von ¿ der nach § 7 Abs. 3, Satz 3 des Gesetzes Wahlberechtigten mindestens zwei Drittel der Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Mitglieder erhalten hat.

Die Beteiligung durch Briefwahl gilt als Teilnahme an der Wahl. Wahlvorschläge für ordentliche Mitglieder können nur für ein Fach eingereicht werden, das nach Beschluss der Klasse neu besetzt werden soll. Dabei müssen zunächst die in der anliegenden Fächerliste angegebenen Mindestzahlen für die Fächer erreicht werden. Diese Fächeraufteilung soll aber die Festlegung der Fächer bei der Wahl der weiteren 25 Mitglieder nicht vorwegnehmen. Das Wahlverfahren regelt die Geschäftsordnung der Klassen.

2
Als Ehrenmitglied ist gewählt, für wen mindestens zwei Drittel aller nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes in der Vollversammlung Stimmberechtigten gestimmt haben.

§ 12 Verlust der Mitgliedschaft

1

Jedes Mitglied und jedes Ehrenmitglied kann aus der Akademie austreten. Es muss den Austritt schriftlich erklären.

2
Ein Mitglied oder Ehrenmitglied scheidet aus, wenn es durch rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts zu einer Strafe verurteilt wird, die bei einem Landesbeamten die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge hat, oder wenn es infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt.

3
Ein Mitglied oder Ehrenmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die Erreichung der Ziele der Akademie gefährdet hat oder wenn es sich durch eine schwere Verfehlung als der Mitgliedschaft oder Ehrenmitgliedschaft unwürdig erwiesen hat. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag der Klasse, der das Mitglied angehört. Der Ausschluss eines Ehremitgliedes erfolgt auf Antrag des Präsidiums. Über den Ausschluss berät die Vollversammlung. Dem Betroffenen muss nach Möglichkeit vor der Beratung in der Vollversammlung die Gelegenheit gegeben werden, sich schriftlich oder mündlich zu äußern. Der Ausschluss erfolgt, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten in geheimer Abstimmung zugestimmt haben.

III. Organe

§ 13 Vollversammlung

1
Die Vollversammlung sollte mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Sie tritt auch dann zusammen, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder der Akademie es verlangen.

2
Die Vollversammlung wird von der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsidenten als Vorsitzende oder Vorsitzenden des Kuratoriums mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Den Vorsitz führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident oder die Präsidentin oder der Präsident der Akademie. Die Abgeordneten des Landtages und vom Präsidium und Kuratorium eingeladene Persönlichkeiten können an der Vollversammlung als Gäste teilnehmen.

3
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht die Satzung anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

4
Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 ordentliche Mitglieder der Akademieanwesend sind.

Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der Akademie ist die Beteiligung der Mehrheit der ordentlichen Mitglieder erforderlich; Briefwahl ist zulässig.

5
Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten ist geheim; gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder erhält.

6
Die Vollversammlung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ausschüsse einsetzen; sie wählt deren Mitglieder.

§ 14 Klassen

1
Die Beschlüsse jeder Klasse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

2
Eine Klasse ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 ihrer ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

3
Die ordentlichen Mitglieder jeder Klasse wählen aus ihrer Mitte die Sekretärin oder den Sekretär der Klasse und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihren oder seinen Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

4
Die Sekretärin oder der Sekretär beruft die Sitzungen ihrer oder seiner Klasse ein. Den Vorsitz in den Sitzungen führt die Sekretärin oder der Sekretär oder die Stellvertretende Sekretärin oder der Stellvertretende Sekretär. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident oder die Präsidentin oder der Präsident der Akademie kann den Vorsitz übernehmen.

5
Die Mitglieder der anderen Klassen, die Ehrenmitglieder, die Abgeordneten des Landtags sowie von der Sekretärin oder vom Sekretär eingeladene Persönlichkeiten können an den wissenschaftlichen Sitzungen teilnehmen.

6
Jede Klasse setzt Ausschüsse ein; sie wählt deren Mitglieder.

§ 15 Präsidium

1
Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

2
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 16 Kuratorium

1
Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

2
Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, davon mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums, anwesend sind.

IV. Haushalts- und Finanzwesen

§ 17 Vergütungen

1
Die Präsidentin oder der Präsident der Akademie und die Sekretärinnen oder Sekretäre können nach Maßgabe des Haushaltsplans der Akademie eine Aufwandsentschädigung erhalten, wenn sie nicht im Dienste des Landes stehen.

2
Die ordentlichen Mitglieder erhalten Fahrtkostenerstattung und Sitzungsgelder. Den Ehrenmitgliedern können in besonderen Fällen Reisekostenentschädigungen gewährt werden. Die Bestimmungen hierüber erlässt das Präsidium.

V.

§ 18 Änderung der Satzung

Einer Änderung der Satzung müssen mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder der Akademie zustimmen. Stimmabgabe durch Brief ist zulässig.

MBl. NRW. 2002 S. 562


Anlagen: