Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Errichtung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Bek. d. Innenministers v. 23.7.1976 - II B 4 - 6.20.02 - 23/76

 

Errichtung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen Bek. d. Innenministers v. 23.7.1976 - II B 4 - 6.20.02 - 23/76

Errichtung der Fachhochschule
für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Innenministers v. 23.7.1976 -
II B 4 - 6.20.02 - 23/76


Als Einrichtung des Landes im Sinne des § 14 Landesorganisationsgesetz ist im Geschäftsbereich des Innenministers durch die Verordnung über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung vom 19. Mai 1976 (GV. NW. S. 203/SGV. NW. 223) die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in Gelsenkirchen-Ückendorf, Haidekamp 73, errichtet worden. Sie dient der Ausbildung der Beamten in Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung, in der Bergverwaltung, in der Verwaltung der Kriegsopferversorgung, in der Verwaltung für Agrarordnung, des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, des gehobenen nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden und des gehobenen nichttechnischen Dienstes in den Landesversicherungsanstalten.

Sie führt die Bezeichnung: Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen.

Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen untersteht der Dienstaufsicht des Innenministers. Die Fachaufsicht übt der Innenminister im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung aus.

Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen führt das Landeswappen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe e der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom16. Mai 1956 (GS. NW. S. 140/SGV. NW. 113). Die Umschrift des kleinen Landeswappen lautet:

Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Nordrhein-Westfalen

MBl. NRW. 1976 S. 1742.