Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Landesamt für Besoldung und Versorgung RdErl. d. Finanzministeriums v. 14.03.2003 – O 1765 - 5 - II B 6

 

Landesamt für Besoldung und Versorgung RdErl. d. Finanzministeriums v. 14.03.2003 – O 1765 - 5 - II B 6

Landesamt für Besoldung und Versorgung
RdErl. d. Finanzministeriums
v. 14.03.2003 – O 1765 - 5 - II B 6

1
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist gem. § 6 Abs. 2 LOG NRW Landesoberbehörde und dem Finanzministerium unmittelbar unterstellt (errichtet durch Gem. RdErl. d. Innenministers, des Justizministers und des Finanzministers vom 11.5.1965 als Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des Innenministers und seit 1.7.1990 im Geschäftsbereich des Finanzministeriums). Es führt die Bezeichnung “Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen“ und ist zugleich Familienkasse i. S. von § 72 Abs. 1 EStG für die Beschäftigten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes.

2
Aufgaben des Landesamtes für Besoldung und Versorgung sind im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeitsregelungen durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Erlass alle mit der Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen und von Kindergeld für die Beschäftigten sowie von Versorgungsbezügen, Kindergeld und Beihilfen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes und deren Hinterbliebene zu erledigenden Arbeiten.

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung erbringt ferner in begrenztem Umfang entsprechende Leistungen für Beschäftigte und Versorgungsempfängerinnen bzw. Versorgungsempfänger außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung.

Die Übernahme bzw. Übertragung weiterer Aufgaben bedarf der Zustimmung des Finanzministeriums.

3
Die Dienstaufsicht führt das Finanzministerium. Die Fachaufsicht führt in grundsätzlichen und in Beihilfe-Angelegenheiten das Finanzministerium, im Übrigen das fachlich beteiligte Ministerium.

4
Der Gem. RdErl. des Innenministers, des Finanzministers und des Justizministers vom 11.5.1965 (MBl. NRW. 1965 S. 726 / SMBl. NRW. 2000) wird aufgehoben.

Im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof, der Staatskanzlei und den anderen Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen.

MBl. NRW. 2003 S. 326