Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Errichtung der Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LAfA) Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 18.3.1994, 211 - 1030/1032.7 (am 1.1.2003 Ministerium für Wirtschaft und Arbeit)

 

Errichtung der Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LAfA) Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 18.3.1994, 211 - 1030/1032.7 (am 1.1.2003 Ministerium für Wirtschaft und Arbeit)

Errichtung
der Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LAfA)
Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 18.3.1994, 211 - 1030/1032.7
(am 1.1.2003 Ministerium für Wirtschaft und Arbeit)

1.
Mit Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 18.03.1994 ist in meinem Geschäftsbereich die

Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LAfA)

errichtet worden.

Sitz der Landesanstalt für Arbeitsschutz ist Düsseldorf. Die LAfA untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die unmittelbare Dienstaufsicht obliegt der Bezirksregierung Düsseldorf.
Sie hat die Postanschrift: Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Ulenbergstraße 127-131, 40225 Düsseldorf.

2.
Die LAfA unterstützt die Dienststellen der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung durch die Erarbeitung von Konzepten und die Beratung im Bereich Gesundheitsschutz in der Arbeitswelt. Sie nimmt darüber hinaus sicherheitstechnische Aufgaben zum Schutz Dritter wahr.

Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere:
2.1
Die Erfassung des Standes des Gesundheitsschutzes in der Arbeitswelt in Nordrhein-Westfalen,

2.2
das Erkennen von Belastungsschwerpunkten und die konzeptionelle Entwicklung von Handlungsprogrammen,

2.3
die Beratung der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Einzelfällen,

2.4
die Wahrnehmung von Aufgaben, die der LAfA durch Zuständigkeitsverordnung zugewiesen wurden, insbesondere in den Bereichen Berufskrankheitenverfahren, Ermächtigungsverfahren und Bauartzulassungen,

2.5
Labor- und Untersuchungstätigkeiten für den Bereich der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie

2.6
Dienstleistungen für externe Stellen z. B. in Form von gutachterlicher Tätigkeit

Einzelheiten über Gliederung und Aufgaben der LAfA werden in der Dienstanweisung geregelt.

Die LAfA hat bei der Durchführung ihrer Aufgaben eng mit den Staatlichen Arbeitsschutzämtern sowie den Bezirksregierungen zusammenzuarbeiten.

MBl. NRW. 1994 S. 430, geändert durch Bek. 8.1.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 251), 18.6.2003 (MBl. NRW. S. 750).