Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Errichtung des Kulturwissenschaftlichen Instituts Bek. d. Ministers für Wissenschaft und Forschung v. 14.9.1988-1A 5-6213 ¹)

 

Historisch:

Errichtung des Kulturwissenschaftlichen Instituts Bek. d. Ministers für Wissenschaft und Forschung v. 14.9.1988-1A 5-6213 ¹)

14. 9. 88 (1)

2000

231. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1996)


Errichtung des Kulturwissenschaftlichen Instituts

Bek. d. Ministers für Wissenschaft und Forschung v. 14.9.1988-1A 5-6213 ¹)

1. Als Einrichtung des Landes gemäß § 14 Landesorgani-sationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), - SGV. NW. 2005 - wird im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft und Forschung mit sofortiger Wirkung das

KulturwUsenschaftliche Institut

in Essen errichtet.

Das Kulturwissenschaftliche Institut bildet gemeinsam mit dem Wissenschaftszentrum in Düsseldorf (Bek. d. Ministerpräsidenten V. 8. 7. 1988 - MBL NW. S. 1224/ SMB1. NW. 2000 -) und dem Institut „Arbeit und Technik" in Gelsenkirchen (Bek. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 17. 12. 1987 - MBL NW. 1988 S. 13/SMB1. NW. 2000 -) das Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen.

2. Das Kulturwissenschaftliche Institut erforscht Probleme einer durch Wissenschaft, Technik und industrielle Produktion geprägten Gesellschaft und Kultur, Es arbeitet interdisziplinär im Bereich der Geisteswissenschaften und der Gesellschaftswissenschaften und berücksichtigt dabei Bezüge zu den Natur- und Ingenieurwissenschaften.

3. Das Kulturwissenschaftliche Institut ist in Wahrnehmung seiner wissenschaftlichen Aufgaben im Rahmen .der Gesetze frei. Im übrigen untersteht es der Dienstund Fachaufsicht des Ministers für Wissenschaft und Forschung.

4. Das Kulturwissenschaftliche Institut wird von einem Vorstand geleitet, dessen Vorsitz der Präsident bzw. die Präsidentin führt Die Bestellung erfolgt durch den Minister für Wissenschaft und Forschung. Für die Aufbauphase wird ein Gründungsbeauftragter bzw. eine Gründungsbeauftragte und ein Gründungsbeirat bestellt

5. Die Organisation und der Geschäftsablauf des Kulturwissenschaftlichen Instituts werden in einer Instituts-. Ordnung geregelt die der Minister für Wissenschaft und Forschung erläßt

6. Das Kulturwissenschaftliche Institut führt das kleine Landessiegel mit der Umschrift: Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen - Kulturwissenschaftliches Institut-.