Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Errichtung des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung Bek. d. Ministerpräsidenten v. 17. 3. 1971 - I B l - 811 - 1/70

 

Historisch:

Errichtung des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung Bek. d. Ministerpräsidenten v. 17. 3. 1971 - I B l - 811 - 1/70

2000

Errichtung
des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung

Bek. d. Ministerpräsidenten v. 17. 3. 1971 - I B l - 811 - 1/70

1. Als Einrichtung des Landes im Sinne des § 14 -des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421). zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1970 (GV. NW. S. 251). - SGV. NW. 2005 - wird mit Wirkung vom 1. Mai 1971 im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten das Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung mit Sitz in Dortmund errichtet.

2. Dem Institut obliegt die Aufgabe, im Rahmen interdisziplinärer wissenschaftlicher Zusammenarbeit Landes- und Stadtentwicklungsforschung zu betreiben. Es soll insbesondere Grundlagen und Entscheidungshilfen für die Landes-, Regional-, Stadtentwicklungs- und Bauleitplanung einschließlich der Finanzplanung erarbeiten. Das Institut soll darüber hinaus die Koordinierung der im Lande Nordrhein-Westfalen auf dem Gebiete der Raumforschung tätigen Institute und Organisationen fördern.

3. Bei dem Institut wird ein Wissenschaftlicher Beirat mit beratender Funktion gebildet. Der Beirat soll insbesondere den wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch mit anderen auf dem Gebiet der Landes- und Stadtentwicklungsforschung tätigen Einrichtungen und Organisationen fördern.

Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen

MBL NW. 1971 S. 828. geändert durch Gem. RdErl. v. 15.8.1973 (MBl. NRW. 1973 S. 1348).