Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Eingliederung der Regierungsveterinärräte in die Verwaltungen der kreisfreien Städte und Landkreise VerwAO. d. Innenministers v. 25. 10. 1948 ¹)

 

Historisch:

Eingliederung der Regierungsveterinärräte in die Verwaltungen der kreisfreien Städte und Landkreise VerwAO. d. Innenministers v. 25. 10. 1948 ¹)

84. Ergänzung — SMBI. NW. — (Stand 1.11. 1971) / 25' 10- 48

2001


Eingliederung der Regierungsveterinärräte in die Verwaltungen der kreisfreien Städte und Landkreise

VerwAO. d. Innenministers v. 25. 10. 1948 ¹)

Auf Grund des § 12 des Gesetzes v. 30. April 1948 (GS. NW. S. 147/SGV. NW. 2000) ordne i* im Einvernehmen mit dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten an:

1. Mit Wirkung vom 1. November 1948 gehen die Aufgaben der Regierungsveterinärräte in den kreisfreien Städten und Landkreisen auf diese über. Die Aufgaben sind nach den Weisungen und unter der Fachaufsicht der Regierungspräsidenten und des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durchzuführen.

2. Die kreisfreien Städte und Landkreise haben die Aufgaben durch beamtete Tierärzte (Kreisveterinärräte), erfüllen zu lassen, welche die Staatsprüfung für Veterinärräte mit Erfolg abgelegt haben. Das Nähere be- • stimmt der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Andere Tierärzte dürfen mit den Aufgaben weder ganz noch teilweise betraut werden, soweit nicht der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Einzelverrichtungen Ausnahmen zuläßt.

3. Zu den Aufgaben gehört auch die Sorge für die fachliche Fortbildung der Kreisveterinärräte. Demgemäß sind die kreisfreien Städte und Landkreise verpflichtet, diese zu den von der Aufsichtsbehörde angeordneten Fortbildungsveranstaltungen auf ihre Kosten abzuordnen.

4. Soweit die Kreisveterinärräte für mehr als eine kreisfreie Stadt oder einen Landkreis örtlich zuständig sein sollen, haben die beteiligten kreisfreien Städte oder Landkreise dies dem zuständigen Regierungspräsidenten anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die über die Fortführung der Aufgaben durch eine für alle Beteiligten getroffene Vereinbarung zur Genehmigung vorzulegen oder die Regelung im Anordnungswege nachzusuchen.

5. Die kreisfreien Städte und Landkreise sind verpflichtet, die Kreisveterinärräte mit allen Einrichtungen zu versehen, deren sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen.

6. Die Festsetzung der Gebühren für die Tätigkeit der Kreisveterinärräte bleibt zur Wahrung der Einheitlichkeit dem Lande vorbehalten.

7. Die Einnahmen aus den Gebühren fließen den kreisfreien Städten und Landkreisen zu mit Ausnahme der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischbeschau einschließlich der Auslandsfleischbeschau.