Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 - (§ 9 der VV v. 29.8.1961.

 


Historisch: Eingliederung der Katasterämter in die Verwaltungen der kreisfreien Städte und Landkreise VerwAO. d. Innenministers v. 25. 10. 1948 — I F 1/23 — 15.10 ¹)

 

Historisch:

Eingliederung der Katasterämter in die Verwaltungen der kreisfreien Städte und Landkreise VerwAO. d. Innenministers v. 25. 10. 1948 — I F 1/23 — 15.10 ¹)

25. 10. 48 (I)

31. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 8. 1963)

2001


Eingliederung der Katasterämter

in die Verwaltungen der kreisfreien Städte und Landkreise

VerwAO. d. Innenministers v. 25. 10. 1948 — I F 1/23 — 15.10 ¹)

Eingliederung

I.

(1) Mit Wirkung vom 1. November 1948 werden die Katasterämter und ihre Nebenstellen in die Verwaltungen der kreisfreien Städte und Landkreise eingegliedert.

(2) Bestehen für das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Landkreises mehrere Katasterämter, so sollen sie zusammengelegt werden. Bisherige Nebenstellen sollen aufgelöst, neue nicht gebildet werden.

(3) Vermessungsämter der kreisfreien Städte und Landkreise sollen mit den hinzutretenden Katasterämtern organisatorisch zusammengefaßt werden.

Bezeichnung, Dienstsiegel

II.

(1) Die Katasterämter führen, unbeschadet ihrer organisatorischen Einordnung in die Verwaltungen der kreisfreien Städte und Landkreise, ihre bisherige Bezeichnung weiter. Bei der organisatorischen Zusammenfassung mit einem bestehenden Vermessungsamt (Abschnitt I Abs. 3) kann die Bezeichnung „Kataster- und Vermessungsamt' oder „Vermessungs- und Katasteramt" gewählt werden.

(2) Die Katasterämter führen das Dienstsiegel der kreisfreien Stadt oder des Landkreises mit einer Zusatzbezeichnung, die ihre besondere Aufgabenstellung nach außen hin sichtbar macht, z. B. .Katasteramt" oder .Kataster- und Vermessungsamt".

Aufgaben

III.

(1) Infolge der Eingliederung nehmen die kreisfreien Städte und Landkreise die folgenden Aufgaben mit den sich hieraus ergebenden Befugnissen und Pflichter, nach Weisung des Landes.wahr:

1.Die Verwaltung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters. Hierzu gehören

a) die Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster, Grundbuch und Grundbesitzkataster der Finanzämter,

b) die Erteilung von Auskünften, Abschriften und Abzeichnungen aus dem Liegenschaftskataster und seinen Unterlagen, die Gewährung der Einsichtnahme und der Entnahme von Angaben,

c) die Ausführung von Katasterneuvermessungeri, rortführungsvermessungen und Grenzfeststellungen, sowie von Vermessungen zur Erfassung von Veränderungen in den Kultur- und Nutzungsarten und im Bestände der Gebäude,

d) die Prüfung und Übernahme der Ergebnisse von Vermessungen zu c), soweit sie von anderen hierzu befugten Stellen ausgeführt worden sind, \

e) die Übernahme der Vermessungsergebnisse von Flurbereinigungen,

f) die kataster- und vermessungstechnischen Vor- und Folgearbeiten zur Durchführung des Gesetzes über die Schätzung des Kulturbodens v. 16. Oktober 1934 (RGB1. I S. 1050),

g) die Ausführung der kataster- und vermessungstechnischen Vor- und Folgearbeiten zur Durchführung des Gesetzes über Maßnahmen zum Aufbau in den Gemeinden i. d. F. v. 29. April 1952 (GS. NW. S. 454),

h) die Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung und Teilung von Grundstücken nach dem Gesetz v. 15. November 1937 (RGB1. l S. 1257),

i) die Berechnung und Festsetzung der Katastergebühren,

2. die Erteilung von Grenzbescheinigungen und Entfernungsbescheinigungen,

3. die Erteilung von Zweckdienlichkeitsbesdieinigungen nach § 4 Abs. l Nr. 3b) des Grunderwerbsteuergesetzes v. 29. März 1940 (RGB1. I S. 585),

4. die Herstellung der Katasterplankarte und der Deutschen Grundkarte (Grundriß), die Mitwirkung bei der Herstellung der Deutschen Grundkarte 1:5000 und der

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31. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 31. 8. 1963)

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Bodenkarte 1:5000 auf der Grundlage der Bodenschätzung sowie die Laufendhaltung des amtlichen topographischen Kartenwerks l :5000,

5. die Entgegennahme, Sichtung und Sammlung aller Meldungen und Nachrichten über topographische Änderungen und die selbständige Erfassung solcher Änderungen,

6. die Überwachung des Reichsfestpunktfeldes und des Nivellementpunktfeldes,

7. die Herstellung und Laufendhaltung der Amtlichen Entfernungskarte,

8. die Mitwirkung bei Grenzangelegenheiten des Bundes, des Landes, der Landkreise und Gemeinden,

9. der Vertrieb der Blätter der amtlichen topographischen Kartenwerke,

10. die Mitwirkung bei der Verteilung der Landesrenten-bankrenten und der aufgewerteten Rentenbankrenten im Rahmen der Nr. 27 Abs. l bis 4 des RdErl. v. 8. 12. 1955 (SMB1. NW. 71342),

11. die Ausführung besonderer durch Gesetz vorgeschriebener oder durch die Fachaufsichtsbehörden übertragener Arbeiten.

(2) Darüber hinaus können den Katasterämtern im Rahmen der Verwaltungen der kreisfreien Städte und Landkreise auch sonstige Vermessungsarbeiten (z. B. Höhenvermessungen, Messungen an Bauwerken usw.) und deren Auswertung, die Herstellung und Laufendhaltung besonderer Kataster oder sonstiger Liegenschaftsnachweise für Gemeinden, Genossenschaften usw., die Herstellung von Lageplänen und Planungsunterlagen, die Durchführung von Bewertungsarbeiten und Erstattung von Gutachten über Grundstückswerte, die Verwaltung des gemeinde- oder kreiseigenen Grundbesitzes, Aufgaben nach dem Wohnsiedlungsgesetz und sonstige einschlägige Aufgaben übertragen werden.

(3) Bei der organisatorischen Zusammenfassung des Katasteramts mit einem Vermessungsamt (Abschnitt I Abs. 3) können die eigentlichen Vermessungsaufgaben auch vom Vermessungsamt wahrgenommen werden.

Vorschriften, Fachaufsicht

IV.

(1) Für die Durchführung der in Abschnitt III Abs. l genannten Aufgaben gelten die dafür bestehenden landesrechtlichen Vorschriften weiter, soweit sie durch die Eingliederung nicht offensichtlich gegenstandslos geworden sind oder soweit sie von mir nicht durch neue Vorschriften ersetzt werden.

(2) Die für die Tätigkeit der Katasterämter zu erhebenden Gebühren werden durch eine vom Land zu erlassende besondere Gebührenordnung einheitlich festgesetzt.

(3) Die Fachaufsicht üben die Regierungspräsidenten und der Innenminister aus.

Dienstkräfte

V.

(1) Die im Kataster- und Vermessungsdienst eingesetzten Beamten und,Angestellten müssen die für ihr Amt bzw. ihren Aufgabenbereich erforderlichen Voraussetzungen nach den geltenden Laufbahn-; Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften erfüllen. .

(2)'Die Leiter der Katasterämter müssen

a) die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzen und

b) über ausreichende Erfahrung im Kataster- und Vermessungsdienst verfügen.

(3) Als ausreichende Erfahrung ist eine mindestens zweijährige Tätigkeit im staatlichen oder kommunalen Kataster- und Vermessungsdienst nach Ablegung der Großen Staatsprüfung anzusehen. Hierauf kann die Zeit

einer Tätigkeit als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zur Hälfte, jedoch höchstens bis zu einem Jahr, angerechnet werden.

(4) Mit meiner vorherigen Genehmigung können Beamte des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes, die durch hervorragende Kenntnisse und Leistungen ihre Eignung zur Übernahme in den höheren vermessuhgs-technischen Verwaltungsdienst bewiesen haben, als Leiter von Kafasterämtern eingesetzt werden. '

(5) Die Vertretung des Leiters eines Katasteramts ist, soweit kein Vertreter vorhanden ist, der die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, bei Vakanz oder längerer Abwesenheit im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde zu regeln. Urlaubsvertretungen werden erforderlichenfalls im Einvernehmen mit der Verwaltung einer benachbarten kreisfreien Stadt oder eines benachbarten Landkreises geregelt.

Übernahme der vorhandenen Dienstkräfte

VI.

(1) Die Dienstkräfte der Katasterämter werden mit Wirkung vom 1. November 1948 von den kreisfreien Städten und Landkreisen übernommen, sofern sie nicht für die Bodenschätzung und deren Folgearbeiten eingesetzt sind. Diese Dienstkräfte gelten bis zum Auslaufen der Bodenschätzung und ihrer Folgearbeiten als abgeordnet.

(2) Die Übernahme vollzieht sich kraft Gesetzes

') (Mfil. NW. 1948 S. 568); bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet.