Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Geschäftsverkehr; hier: Benutzung des Fernschreibers RdErl. d. Innenministers v. 24. 5. 1963 — I D 2/15 — 45.23 ¹)

 

Historisch:

Geschäftsverkehr; hier: Benutzung des Fernschreibers RdErl. d. Innenministers v. 24. 5. 1963 — I D 2/15 — 45.23 ¹)

231. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4. 1996 = MBl. NW. Nr. 18 einschl.)

24. 5. 63 (1) ,


Geschäftsverkehr; hier: Benutzung des Fernschreibers

RdErl. d. Innenministers v. 24. 5. 1963 — I D 2/15 — 45.23 ¹)

Der Fernschreiber bietet für die schnelle Nachrichtenübermittlung im Geschäftsverkehr zwischen den Behörden grofle Vorteile. Die Wirtschaftlichkeit der Fernschreibeinrichtungen bei den Bezirksregierungen Ist aber nur bei entsprechend hohem Ausnutzungsgrad gesichert Wenn in der Vergangenheit die Möglichkeiten des fernschriftlichen Nachrichtenverkehrs noch nicht in dem erforderlichen Umfang ausgeschöpft worden sind, so lag dies vor allem daran, daB noch verhältnismäßig wenige Behörden mit einem Femschreiber ausgestattet sind. Diesem Nachteil wird in absehbarer Zeit abgeholfen sein: Alle Landkreise und kreisfreien Städte sollen —.soweit noch nicht .geschehen — an das öffentliche Fernschreibnetz angeschlossen werden. Damit sind dann die technischen Voraussetzungen für eine stärkere Benutzung und für die Wirtschaftlichkeit der Fernschreibeinrichtungen gegeben.

Bei einer derartigen nachrichtentechnischen Ausstattung muB es möglich sein, die herkömmliche Nachrichtenübermittlung zwischen den Behörden (Ferngespräche, Sehnellbriefe, Telegramme usw.) weitgehend über das Fernschreibnetz abzuwickeln und nicht unerhebliche Fernsprechgebühren einzusparen. . ,

Ich bitte daher, durch Anweisung an die Dienstkräfte sicherzustellen. und überwachen zu lassen, dafi der Fernschreiber in Zukunft Im Verkehr zwischen den Behörden, Insbesondere im Verkehr mit den obersten Landesbehörden sowie mit den Landkreisen und kreisfreien Städten, In möglichst großem Umfange benutzt wird. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Bezirksregierungen (RdErl. v. 21. 7. 1958 — SMBl. NW. 20020 —j werden zu gegebener Zeit entsprechend ergänzt werden.

20020

') MBL NW. 1903 S. «7«. ') MBL NW. 1105 S. SSO.