Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 13.12.2006 (MBl. NRW. 2007 S. 79).

 


Historisch: Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IA1 – 13.1 v. 21.3.2000

 

Historisch:

Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft IA1 – 13.1 v. 21.3.2000

Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen
in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft IA1 – 13.1

v. 21.3.2000

Für den Geschäftsbereich des Ministeriums wird die Befugnis zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgabengebiete auf

1.1
das Landesumweltamt
1.2
die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten
1.3
das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd
1.4
die Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte - Höhere Forstbehörden - sowie die Staatlichen Forstämter und die Leiter der Forstämter der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte
1.5
die den Bezirksregierungen nachgeordneten Dienststellen meines Geschäftsbereichs
übertragen.
 

Ich behalte mir vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen.

Das Land ist unter folgender Bezeichnung zu vertreten: „Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für ..................................des Landes Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch .............................................."

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft.

MBl. NRW. 2000 S. 434