Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 21.2.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 278.

 


Historisch: Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 14. 2. 1995 - 121(BfH)30-64-3/95 ¹)

 

Historisch:

Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 14. 2. 1995 - 121(BfH)30-64-3/95 ¹)

14.2. «5 (1)

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

20020


Vertretung

des Landes Nordrhein-Westfalen in

privatrechtlichen Angelegenheiten im

Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft,

Mittelstand und Technologie

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft,

Mittelstand und Technologie v. 14. 2. 1995 -

121(BfH)30-64-3/95 ¹)

Die Befugnis zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen im Rahmen des jeweils übertragenen Aufgabengebietes delegiert:

l Für den Bereich der gerichtlichen Vertretung in Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten

1.1 auf die Bezirksregierung Arnsberg für den Aufgabenbereich Bergverwaltung, auf das Materialprüfungsamt und den Landesbetrieb Straßenbau,

1.11 die Prozeßführung und -Vertretung in Rechtsstreitigkeiten vor allen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

1.12 Eine Unterrichtungspflicht besteht bei:

1.121 Rechtsstreitigkeiten, in denen das Land Nordrhein-Westfalen wegen Amtspflichtverletzuhg in Anspruch genommen wird,

1.122 Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung (mit Ausnahme der Rechtsstreitigkeiten vor den Amtsgerichten),

1.123 Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert den Betrag von 15000,- EURO übersteigt,

1.2 auf den Landesbetrieb Geologischer Dienst und den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen,

1.21

1.22

die Prozeßführung und -Vertretung in Rechtsstreitigkeiten vor den-Amtsgerichten, .

die Vertretung vor höheren Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit meiner Einwilligung.

o

2 für den Bereich der gerichtlichen Vertretung in Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten der Behörde öder Einrichtung, die die angefochtene Maßnahme getroffen öder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat

3 für den Bereich der außergerichtlichen Vertretung auf die Bezirksregierung Arnsberg für den Aufgabenbereich Bergverwaltung sowie auf das Materialprüfungsamt, den Landesbetrieb Straßenbau, den Landesbetrieb Geologischer Dienst und den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen für sämtliche ihnen übertragenen Aufgaben.

Ich behalte mir vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung, selbst zu übernehmen.

Das Land ist unter folgender Bezeichnung zu vertreten:

Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr, dieses vertreten durch ..............:............ .

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 14. Februar 1995 in Kraft.

') MBl. NW. 1995 S. 382, geändert durch RdErl. v. 7. 12. 2000 (MBl. NRW. 2001 S. 50).

232. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 6.1996 = MBl. NW. Nr. 31 einschl.)

20. 3. 96 (1)

Institutsordnung

des Instituts für Landes- und Stadtentwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung,

Kultur und Sport - Az. IB 1-0201/60.4 - u. d. Ministeriums

für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft -

Az. VI B 1-20.45.00 - v. 20. 3.1996')

Nachstehende Neufassung der Institutsordnung des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein-Westfalen tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

l Allgemeine Aufgabenstellung des Instituts

1.1 Das Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein-Westfalen betreibt nach Nummer 2 der Bek. d. Ministerpräsidenten v. 17. 3. 1971 (SMBl. NW. 2000) Landes- und Stadtentwicklungsforschung im Rahmen interdisziplinärer Zusammenarbeit.

1.2 Das Institut soll insbesondere Grundlagen und Entscheidungshilfen für die Landes- und Stadtentwicklungspolitik erarbeiten. Dagegen ist es nicht seine Aufgabe, Planungen zu erstellen, die anderen Behörden oder Einrichtungen des Landes, den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegen.

1.3 Darüber hinaus hat das Institut

1.3.1 die Koordinierung der im Land Nordrhein-Westfalen auf dem Gebiet der raumbedeutsamen Forschung tätigen Institute und Organisationen zu fördern,

1.3.2 den Erfahrungsaustausch mit entsprechenden Einrichtungen des In- und Auslandes zu pflegen und

1.3.3 die mit Fragen der Landes- und Stadtentwicklungsplanung befaßten Stellen über die Ergebnisse der Landes- und Stadtentwicklungsforschung in geeigneter Weise zu unterrichten.

2 Inanspruchnahme des Instituts

2.1 Das Institut untersteht der Dienstaufsicht des Ministeriums für Stadtenwicklung, Kultur und Sport.

2.2 Die Fachaufsicht liegt beim Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport mit Ausnahme des Aufgabenbereichs „Raumordnung und'Landesentwicklung". Hier übt das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft die Fachaufsicht aus. Sie umfaßt in diesem Bereich auch die Bewirtschaftung der dem Aufgabenbereich zugeordneten Planstellen/Stellen und die Befugnis als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 3 Abs. l LEG. Die Aufsichtsbehörden erteilen dem Institut insbesondere Aufträge für Untersuchungen.

2.3 Der Ministerpräsident erteilt dem Institut für die Aufstellung des Landesentwicklungsberichts und für Änderungen des Landesentwicklungspro-gramms unmittelbar Aufträge. Auch sonst unterstützt das Institut den Ministerpräsidenten im Rahmen dieser Aufgabenstellung. Über die beabsichtigten Aufträge unterrichtet er das Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport und das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft.

2.4 Die übrigen obersten Landesbehörden können Anregungen und Anträge für Untersuchungen des Instituts an das Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport richten.

2.5 Die nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts können nur über das zuständige Fachministerium

Anregungen und Anträge an das jeweilige die Fachaufsicht ausübende Ministerium richten.

2.6 Die Inanspruchnahme des Instituts durch Dienststellen des Bundes oder eines anderen Bundeslandes sowie durch ausländische, internationale und übernationale Stellen bedarf der Zustimmung des jeweiligen die Fachaufsicht ausübenden Ministeriums.

2.7 Das Institut nimmt keine Aufträge für Forschungsarbeiten durch Privatpersonen entgegen. Die Beantwortung von einschlägigen Anfragen bleibt hiervon unberührt.

2.8 Die Befugnis des Instituts zum unmittelbaren wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch mit entsprechenden Einrichtungen des In- und Auslandes bleibt unberührt.

Kostenerstattung

Für das Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport und das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird das Institut unentgeltlich tätig; das gleiche gilt bei einer Inanspruchnahme durch den Ministerpräsidenten, das Ministerium für Bauen und Wohnen und das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr. Im übrigen haben die obersten Landesbehörden, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und die in Nummer 2.6 genannten Stellen die durch die Inanspruchnahme des Instituts entstehenden Kosten (Einzelkosten und Gemeinkosten) zu erstatten;

4 Forschungsprogramm, Jahresbericht und Veröffentlichungen

4.1 Das Institut hat seiner Tätigkeit ein Forschungsprogramm zugrunde zu legen, das der Genehmigung der die Fachaufsicht ausübenden Ministerien bedarf. Das Forschungsprogramm ist mindestens jährlich fortzuschreiben und rechtzeitig vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres den die Fachaufsicht ausübenden Ministerien vorzulegen.

4.2 Das Forschungsprogramm bildet die Grundlage für die Durchführung der Arbeit des Instituts. Von dem Forschungsprogramm kann aus wichtigen Gründen abgewichen werden. Wesentliche Abweichungen bedürfen der Genehmigung der die Fachaufsicht ausübenden Ministerien; dies gilt insbesondere, wenn Aufträge der obersten Landesbehörden durch die Änderung berührt werden oder wenn sich aus der nachträglichen Änderung nicht unbeachtliche Auswirkungen auf den Haushalt des laufenden Jahres oder folgender Jahre ergeben.

4.3 Das Institut hat dem Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport sowie dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft einen Jahresbericht vorzulegen.

4.4 Im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit und des Erfahrungsaustausches gibt das Institut u.a. eine Schriftenreihe heraus. In dieser Schriftenreihe erscheint auch der Jahresbericht des Instituts.

5 Beirat

5.1 Bei dem Institut wird ein Beirat mit beratender Funktion gebildet.

5.2 Der Beirat soll das Institut insbesondere bei den Vorschlägen für die Gestaltung des Haushaltsplanes sowie bei der Erstellung des jährlichen Forschungsprogramms (Nr. 4.1) beraten und den wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch mit anderen Einrichtungen und Organisationen der Landes- und Stadtentwicklungsforschung (Nr. 1.3.1) fördern.

20020

') MBL NW. 1996 S. 740.

20. 3. 96 (1) / 233. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 8. 1996 = MBl. NW. Nr. 48 einschl.)

5.3 Der Beirat wird vom Ministerium für Stadtenwick-lung, Kultur und Sport nach Bedarf, jedoch minde- ' stens einmal jährlich einberufen.

5.4 Der Beirat besteht aus 17 Mitgliedern. Ihm sollen angehören:

1. Der Minister/die Ministerin für Stadtentwicklung, Kultur und Sport, im Verhinderungsfall der Staatssekretär/die Staatssekretärin oder der Leiter/die Leiterin der die Fachaufsicht koordinierenden Abteilung - Vorsitz -,

2. der Leiter oder die Leiterin der für die Landesplanung zuständigen Abteilung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft -stellvertretender Vorsitz -,

3. fünf Mitglieder des Landtags,

4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Chefs der Staatskanzlei, des Ministeriums für Bauen und Wohnen und des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr,

5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der kommunalen Spitzenverbände des Landes,

6. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitäten des Landes, die von der Landesrektoren-konferenz benannt werden,

7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachhochschulen des Landes, die oder der von der Landes-rektorenkonferenz der Fachhochschulen benannt wird,

8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik.

Für jedes Mitglied des Beirats soll eine Vertreterin oder ein Vertreter berufen werden.

5.5 Der Minister oder die Ministerin für Stadtentwicklung, Kultur und Sport beruft die Mitglieder des Beirates auf Vorschlag der entsendenden Stellen für die Dauer der Legislaturperiode des Landtags; eine erneute Bestellung ist zulässig. Die Mitgliedschaft im Beirat bleibt bei Beendigung der Legislaturperiode bis zur Neubestellung des Beirates gemäß Satz l bestehen. Sie erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Nummer 5.4 entfallen.

5.6 Die Geschäftsführung des Beirats obliegt dem Direktor oder der Direktorin des Instituts für Landesund Stadtentwicklungsforschung.

5.7 Die Mitgliedschaft im Beirat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder werden nach Maßgabe des Gesetzes über -die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (SGV. NW. 204) in seiner jeweiligen Fassung entschädigt.

') MBL NW. 1996 S. 938.