Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Institutsordnung für das Institut Arbeit und Technik im Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministerpräsidenten v. 17. 6.1996 - III B 2 ¹)

 

Historisch:

Institutsordnung für das Institut Arbeit und Technik im Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen Bek. d. Ministerpräsidenten v. 17. 6.1996 - III B 2 ¹)

233. Ergänzung - SMBl. NW. - ' (Stand 1. 8. 1996 = MBl. NW. Nr. 48 einschl.)

17. 6. 96 (1)


Institutsordnung

für das Institut Arbeit und Technik im Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen

Bek. d. Ministerpräsidenten v. 17. 6.1996 - III B 2 ¹)

§1

(1) Das Institut Arbeit und Technik im Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen (im folgenden Institut) ist eine Forschungseinrichtung, die in besonderem Maße der Förderung des Arbeits- und Wirtschaftslebens dient. Es wurde mit Bekanntmachung des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 17. Dezember 1987 (SMBl. NW. 2000) errichtet und ist mit Wirkung vom 18. Juli 1995 in den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten übergegangen, dessen Dienst- und Fachaufsicht es untersteht.

(2) Das Institut ist eine Einrichtung des Wissenschaftszentrums Nordrhein-Westfalen. Die dem Wissenschaftszentrum mit Bekanntmachung vom 11. April 1989 (SMBl. NW. 20020) gegebene Ordnung in der jeweils gültigen Fassung bleibt von dieser Institutsordnung unberührt.

§2

(1) Der Forschungsauftrag des Instituts wird durch den jährlich fortzuschreibenden Forschungs- und Entwicklungsplan bestimmt, der die wesentlichen Forschungsund Entwicklungsvorhaben des Instituts beschreibt. Der Forschungs- und Entwicklungsplan wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Instituts erstellt und bedarf der Zustimmung des Ministerpräsidenten.

(2) Das Institut ist in Wahrnehmung seiner wissenschaftlichen Aufgaben im Rahmen der Gesetze frei.

§3

(1) Das Institut kann aus Drittmitteln- finanzierte Forschung durchführen, soweit sie der Aufgabenstellung des Instituts entspricht. Die Präsidentin oder der Präsident unterrichtet den Ministerpräsidenten zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Übernahme des Forschungsauftrags.

(2) Das Institut kann im Auftrag der Landesregierung Forschungs-, Entwicklurigs- und Beratungsaufträge durchführen.

§4

(1) Am Institut wird ein wissenschaftlicher Beirat gebildet. Er besteht aus 17 ehrenamtlichen Mitgliedern, die nicht dem Institut angehören und als Wissenschaftlerin und Wissenschaftler oder als Praktikerinnen und Praktiker auf den Arbeitsgebieten des Instituts ausgewiesen sind.

(2) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören an 4 Vertreterinnen und Vertreter der Landesregierung, 2 Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber/der

Wirtschaft

2 Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaften, 9 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Bei den Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft sollen möglichst die .wissenschaftlichen Disziplinen vertreten sein, die sich mit den Aufgabengebieten des Instituts beschäftigen. Dabei sollen die Universitäten des Landes und außeruniversitäre wissenschaftliche Institute angemessen vertreten sein.

(3) Der Ministerpräsident beruft die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats. Bei der Berufung der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber/der Wirtschaft und der Gewerkschaften greift er auf Vorschläge aus deren Gremien zurück.

(4) Die Amtzeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats beträgt in der Regel drei Jahre; eine Wiederberufung ist möglich.

(5) Der wissenschaftliche Beirat wählt aus der Mitte der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Bei Abstimmungen gibt bei Stimmengleichheit deren oder dessen Stimme den

Ausschlag. Der wissenschaftliche Beirat gibt sich eine OftflOfl Geschäftsordnung. Die Präsidentin oder der Präsident fcl/UfcU des Instituts nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(6) Der wissenschaftliche Beirat berät das Institut in allen Fragen der Forschungskonzeption und unterstützt es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Er unterstützt und berät das Institut bei dem Forschungs- und Entwicklungsplan des Instituts sowie bei wesentlichen Forschungsvorhaben, und er nimmt Stellung zum Bericht der Präsidentin oder des Präsidenten über das abgelaufene Geschäftsjahr. Der wissenschaftliche Beirat gibt eine Stellungnahme zu der Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten ab.

(7) Zu einzelnen, besonders begründeten Aufträgen der Landesregierung, die diese dem Institut außerhalb der Schwerpunkte, die im Forschungs- und Entwicklungsplan festgelegt worden sind, übertragen möchte, ist vorher die Stellungnahme des wissenschaftlichen Beirats . einzuholen.

§5

(1) Das Institut wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Ministerpräsidenten bestellt. Sie oder er soll die Qualifikation als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer besitzen.

(2) Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten beträgt in der Regel 5 Jahre. Im Einzelfall können kürzere Amtszeiten vorgesehen werden; eine Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Der Ministerpräsident bestellt auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten eine stellvertretende Präsidentin oder einen stellvertretenden Präsidenten, die oder der gleichzeitig Leiterin oder Leiter einer Abteilung ist. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; eine Wiederbestellung ist möglich.

(4) Zur Unterstützung der eigenen Forschung kann der Präsidentin oder dem Präsidenten eine eigene Arbeitsgruppe zugeordnet werden, deren Ausstattung im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten festgelegt wird.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident ist Mitglied des Präsidiums des Wissenschaftszentrums Nordrhein-Westfalen.

§6

(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Institut und führt die laufenden Geschäfte.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt das Land Nordrhein-Westfalen für den Geschäftsbereich des Instituts. Der Ministerpräsident behält sich vor, im Einzelfall die Vertretung selbst zu übernehmen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsplans nach Beratung mit den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern über die Grundsätze der Forschung des Instituts. In diesem Rahmen führen die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter die Forschung in ihrem Bereich in eigener Zuständigkeit und Verantwortung durch.

(4) Das Kollegium der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter trifft in regelmäßigen Abständen - mindestens einmal monatlich - mit der Präsidentin oder dem Präsidenten zusammen, um den Fortgang der wissenschaftlichen Arbeiten zu besprechen.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident unterrichtet den wissenschaftlichen Beirat über die Tätigkeit des Instituts. Sie oder er legt dem Kuratorium des Wissenschaftszentrums Nordrhein-Westfalen den jährlichen Arbeitsbericht vor.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der am Institut tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; sie oder er übt das Hausrecht aus. ,

(7) Die Präsidentin oder der Präsident ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt gemäß § 9 der Landeshaushaltsordnung (LHO).

') MBL NW. 1996 S. 1008.

17. 6. 96 (1) 233. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 8/1996 = MBl. NW. Nr. 48 einschl.)

OftflOfl ' ® *^e Präsidentin oder der Präsident erläßt eine £\J\J£\) Geschäftsordnung sowie ergänzende Ordnungen und

Dienstanweisungen.

§7

(1) Das Institut gliedert sich in Abteilungen. Über die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen entscheidet der Ministerpräsident. Hierzu kann die Präsidentin oder der Präsident Vorschläge unterbreiten.

(2) Die Leiterinnen und Leiter der Abteilungen sollen über die Qualifikation verfügen, die für die Berufung von Hochschullehrern vorausgesetzt wird. In der Regel werden sie im Zusammenwirken mit einer wissenschaftlichen Hochschule berufen.

§8 '

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind hauptberuflich, unbefristet oder befristet am Institut tätig.

(2) Entscheidungen über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter trifft der Präsident oder die Präsidentin nach Maßgabe des Haushaltsplanes und der sonstigen einschlägigen Bestimmungen.

§9

Das Institut führt das Landeswappen gemäß § 2 Abs. l Buchstabe f der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 (GS. NW. S. 140/SGV. NW. 113) in der jeweils gültigen Fassung mit der Umschrift: Institut Arbeit und Technik im Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen.

§10

Die Institutsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1996 in Kraft.