Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 27.3.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 368.

 


Historisch: Bestimmungen über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Vertretungsordnung FM NW) RdErl. d. Finanzministeriums v. 27. 2. 1998 J 1007-22-III B 6 ¹)

 

Historisch:

Bestimmungen über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Vertretungsordnung FM NW) RdErl. d. Finanzministeriums v. 27. 2. 1998 J 1007-22-III B 6 ¹)

241. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 7. 1998 = MB1. NW. Nr. 48 einschl.)

27. 2. 98 (1)


Bestimmungen über die Vertretung

des Landes Nordrhein-Westfalen im

Geschäftsbereich des Finanzministeriums

(Vertretungsordnung FM NW)

RdErl. d. Finanzministeriums v. 27. 2. 1998 J 1007-22-III B 6 ¹)

Das Land Nordrhein-Westfalen wird im Geschäftsbe-' reich des Finanzministeriums - vorbehaltlich etwaiger Regelungen in Rechtsvorschriften - nach Maßgabe dieses Erlasses vertreten.

I Anwendungsbereich

' l Der Erlaß regelt, welche Behörden und Einrichtungen (Dienststellen) zur Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen berufen sind, wenn dieses am allgemeinen Rechtsverkehr. teilnimmt. Soweit das Land durch seine Organe öffentliche Gewalt ausübt, findet der Erlaß keine Anwendung.

2 Der Erlaß befaßt sich ausschließlich mit der Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen. Wird eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts -z.B. die Bundesrepublik Deutschland - vertreten, so richtet sich die Vertretung nach deren Weisungen.

3 Soweit die Befugnis zur Vertretung des Landes durch Gesetz oder Rechtsverordnung geregelt ist, gehen diese Bestimmungen der hier getroffenen Vertretungsregelung vor; im übrigen finden die Bestimmungen dieses Erlasses Anwendung.

4 Der Erlaß gilt für alle Dienststellen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums, ferner für die Bezirks-. regierungen, soweit das Finanzministerium oberste Dienstbehörde ist oder die Fachaufsicht ausübt.

n Vertretung

l Vertretung in gerichtlichen Verfahren

In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren (z.B. Mahn-, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsverfahren, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) sind zur Aktiv- und Passiwer-tretung des Landes berufen

das Finanzministerium,

soweit nicht die nachstehend genannten Dienststellen vertretungsbefugt sind,

das Landesamt für Besoldung und Versorgung für seinen Geschäftsbereich,

die Oberfinanzdirektionen

für ihren Geschäftsbereich

einschließlich der Angelegenheiten der zu ihrem jeweiligen Bezirk gehörenden Finanzämter, soweit diese nicht selbst vertretungsbefugt sind,

die Bezirksregierungen

für ihren Geschäftsbereich (Verwaltung von Liegenschaften und sonstigem Landesvermögen -Fiskalvermögen -, personelle und sachliche Angelegenheiten der Regierungshauptkassen),

die Bezirksregierung Düsseldorf

für personelle Angelegenheiten der Heimatauskunftstellen, '

die Bezirksregierung Münster

für personelle Angelegenheiten der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds,

die Finanzämter

für Verfahren im Rahmen der von ihnen gemäß § 17 Abs. 2 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes wahrzunehmenden Aufgaben mit Ausnahme von Schadensersatzprozessen,

die Fachhochschule für Finanzen

für ihren Geschäftsbereich, die Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen

für ihren Geschäftsbereich,

die Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung

des Landes Nordrhein-Westfalen

für ihre,n Geschäftsbereich ' und '

das Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen für seinen Geschäftsbereich.

2 Vertretung in Verwaltungsverfahren

In Verfahren vor Verwaltungsbehörden wird das Land als Beteiligter durch die Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich die dem Verfahren zugrunde liegende Angelegenheit gehört.

3 Drittschuldnervertretung

Bei der Entgegennahme von Abtretungserklärungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Pfändungsverfügungen (z.B. nach § 309 AO, § 40 VwVG) und Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung (§ 845 ZPO) sowie bei der Abgabe von Erklärungen nach § 840 ZPO oder von entsprechenden Erklärungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. § 316 AO, § 45 VwVG) ist zur Vertretung des Landes die Dienststelle berufen, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung des geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.

4 Rechtsgeschäftliche Vertretung

Rechtsgeschäftlich wird das Land durch die Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich die zu regelnde Angelegenheit gehört. »

5 Vertretung bei Strafanträgen

Zur Stellung von Strafanträgen, die für die Verfolgung einer gegen das Land als Fiskus gerichteten Straftat erforderlich sind (z.B. in den Fällen der §§ 123, 288, 303 StGB), ist die Dienststelle befugt, die für die Verwaltung der fiskalischen Rechte zuständig ist.

6 Sonderregelungen

In Zweifelsfällen bestimmt das Finanzministerium, welche Dienststelle zur Vertretung des Landes berufen ist. Das Finanzministerium kann die Vertretung im Einzelfall abweichend regeln und sie jederzeit selbst übernehmen.

Die Oberfinanzdirektionen können in Angelegenheiten, in denen eine nachgeordnete Dienststelle vertretungsbefugt ist, im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertretung selbst übernehmen.

7 Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses

Das Vertretungsverhältnis ist durch Hinweis auf die

jeweils vertretende Dienststelle zum Ausdruck zu

bringen. Die Bezeichnung lautet:

„Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch ..." (Bezeichnung der vertretenden Dienststelle)

Für Eintragungen im Grundbuch ist der Wortlaut „L'and Nordrhein-Westfalen"

zu verwenden. :

III Verfahren

l ' Aufgaben nicht vertretungsbefugter Dienststellen

1.1 Dienststellen, die in Angelegenheiten ihres GeT schäftsbereichs gemäß II Nr. l nicht zur Vertretung befugt sind, leiten den Vorgang nach eigener Prüfung der Sach- und. Rechtslage der vertretungsbefugten Dienststelle so rechtzeitig zu, daß Nachteile für das^ Land (z.B. Rechtsverlust infolge Fristversäumung öder Verjährung, Zahlungsunfähigkeit des Schuldners infolge Verschlechterung seiner Vermögensver-• hältnisse) vermieden werden.

20020

') MBl. NW. 1998 S. 332; her. MB1. NW. 1998 S. 506).

27. 2. 98 (1)

241. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 7. 1998 = MBl. NW. Nr. 48 einschl.)

1-^ *")er Vorgang ist der vertretungsbefugten Dienststelle mit einer Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme soll eine Darstellung des Sachverhalts,

eine Würdigung der Rechtslage, Mitteilungen zur Vermögenslage des Schuldners, , soweit erforderlich und bekannt, sowie

einen Entscheidungsvorschlag enthalten.

1.3 Die vertretungsbefugten Dienststellen können weitere Regelungen treffen. •

2 Aufgaben vertretungsbefugter Dienststellen

2.1 Die vertretungsbefugten Dienststellen entscheiden über die Behandlung der jeweiligen Angelegenheit grundsätzlich in eigener Verantwortung.

2.2 In Angelegenheiten von grundsätzlicher, erheblicher finanzieller oder politischer Bedeutung ist .dem Finanzministerium auf dem Dienstweg zu berichten. Im Rahmen der Vertretung nach II Nr. l ist ferner zu berichten, wenn ein Verfahren vor den obersten Gerichtshöfen des Bundes oder dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist oder in Betracht kommt.

Die Berichte sind - unbeschadet der Verantwortung für die Einhaltung von Terminen und Fristen - so rechtzeitig zu erstatten, daß eine Übernahme der Vertretungsbefugnis gem.. II Nr. 6 oder die Erteilung von Weisungen für die Bearbeitung möglich ist.

Die Berichtspflichten des Landeamtes für Besoldung und Versorgung auf Grund meines Erlasses vom 18. 9. 1967 (B 2100 - 1498/TV/67), n. v., bleiben unberührt.

2.3 Die Oberfinanzdirektionen und das Landesamt für Besoldung können für ihren Geschäftsbereich weitere Regelungen treffen. Die Oberfinanzdirektionen kön-. nen insbesondere anordnen, daß näher zu bezeichnende Rechtshandlungen nachgeordneter Dienststellen ihrer Zustimmung bedürfen. Sie können ferner bestimmen, daß ihnen - über die Regelung unter Nummer 2.2 hinaus - in weiteren Fällen Bericht zu erstatten ist.

3 Verfahren bei Zustellung an nicht vertretungsbefugte Dienststellen

Wird an eine gemäß II,zur Vertretung nicht befugte Dienststelle zugestellt, so hat diese das Schriftstück unverzüglich der zustellenden oder die Zustellung . betreibenden Stelle zurückzusenden und hierbei -soweit zweifeisfrei feststellbar - die zur Vertretung berufene Dienststelle anzugeben.

IV Übergangs- und Schlußbestimmungen

Der Erlaß tritt am 1. April 1998 in Kraft.

Gerichtliche Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses bereits anhängig sind, werden nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt. •