Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 4.6.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 898.

 


Historisch: Bearbeitung von Schadensangelegenheiten im Bereich der Staatlichen Umweltämter RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - I B 3 - 01.38 - v. 3. 3. 1998 ¹)

 

Historisch:

Bearbeitung von Schadensangelegenheiten im Bereich der Staatlichen Umweltämter RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - I B 3 - 01.38 - v. 3. 3. 1998 ¹)

241. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 7. 1998 = MBl. NW. Nr. 48 einschl.)

3. 3. 98 (1),


Bearbeitung von Schadensangelegenheiten im Bereich der Staatlichen Umweltämter

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - I B 3 - 01.38 - v. 3. 3. 1998 ¹)

20020

I.

'. Die Bearbeitung von privatrechtlichen Schadensangelegenheiten im Bereich der Staatlichen Umweltämter sowie die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen vor allen Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird den Staatlichen Üm-weltämtem übertragen, soweit

1 die Schadensfälle im Zusammenhang mit den ihnen übertragenen Aufgaben stehen

und

2 an den Staatlichen Umweltämtern Rechtsdezerrientin-hen und Rechtsdezernenten eingesetzt sind.

Der Rechtsdezernentin oder dem Rechtsdezerrienten ist die Prozeßführung und -Vertretung zu übertragen.

Über den Beginn und den Fortgang von Verfahren vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist in privatrechtlichen Schadensahgelegenheiten der Bezirksregierung zu berichten.

Eine Unterrichtungspflicht besteht gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft bei Rechtsstreitigkeiten

1 in Angelegenheiten, mit denen das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft befaßt gewesen ist,

2 in denen das Land Nordrhein-Westfalen wegen Amts-. Pflichtverletzung in Anspruch genommen wird,

3 in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. •

Ich behalte mir vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung, selbst zu übernehmen.

Das Land ist unter folgender Bezeichnung zu vertreten: „Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, dieses wiederum vertreten durch das Staatliche Umweltamt..."

n.

Diese Regelung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft2).

') MBl. NW. 1998 S. 374.

') MBL NW. ausgegeben am 7. April 1998.

') MBl. NW. 1998 S. 704.