Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.1961).

 


Historisch: Amtlicher Verkehr in das Ausland mit ausländischen Dienststellen im Inland RdErl. d. Innenministers v. 4. 12. 1957 — l C 2/17—10 136 ¹)

 

Historisch:

Amtlicher Verkehr in das Ausland mit ausländischen Dienststellen im Inland RdErl. d. Innenministers v. 4. 12. 1957 — l C 2/17—10 136 ¹)

215. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 5. 1993 = MBl. NW. Nr. 29 einschl.)

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Amtlicher Verkehr in das Ausland mit ausländischen Dienststellen im Inland

RdErl. d. Innenministers v. 4. 12. 1957 — l C 2/17—10 136 ¹)

1. Die Formen des amtlichen Schriftverkehrs in das Ausland und mit auslandischen Dienststellen im Inland müssen sich den internationalen Gepflogenheiten anpassen, einen möglichst reibungslosen Ce-Khaftsablauf gewährleisten und gleichzeitig sicherstellen, daß die mit der Pflege der Beziehungen xum Ausland betrauten Stellen in sachlich gebotenem Umfang unterrichtet werden.

Im Schriftverkehr der Landesbehörden, der Gemeinden und Gemeinde verbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in das Ausland und mit ausländischen Dienststellen im Inland sind daher die nachstehenden Richtlinien (Anlage) zu beachten.

2. Die Richtlinien sind Rahmenbestimmungert und gelten nur, soweit nicht durch Gesetz, zwischenstaatliche Abkommen oder von den sachlich zuständigen obersten Landesbehörden mit Zustimmung des Innenministers Sonderregelungen getroffen sind oder werden. Die für zahlreiche Verwaltungszweige erlassenen Sonderanordnungen bleiben daher bestehen und werden von diesen Richtlinien nicht berührt. Es handelt sich hierbei insbesondere um den Schriftverkehr

a) der Justizbehörden (z. B. in Legalisationsangelegen-heiten und Sachen betr. die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen) einschließlich des Amts- und Rechtshilfeverftehrs sowie der entsprechende Schriftverkehr der Polizei und der Finanzverwaltung in Strafsachen;

b) im Wiedergutmachungsverfahren nach dem Bundes-entschädigungsgesetz;

c) auf dem Gebiete des Personenstandswesens, für den hinsichtlich des Verkehrs mit ausländischen Behörden die Bestimmungen der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörde (DA) gelten;

d) auf dem Gebiete der Ausländeraufsicht;

e) auf dem Gebiete des Lastenausgleichs und der Finanzverwaltung im Besteuerungsverfahren;

f) der Industrie- ynd Handeskammern und der Handwerkskammern im Rahmen der ihnen durch.Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben;

g) auf wissenschaftlichem Gebiet und der wissenschaftliche Schriftenaustausch;

h) der Jugendämter mit ausländischen Jugendämtern . in Europa (mit Ausnahme folgender Staaten: UdSSR, Polen, Ts'chechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Albanien und Jugoslawien). In Fällen besonderer Dringlichkeit ist ein unmittelbarer Schriftverkehr auch mit Jugendämtern in außereuropäischen Ländern zulässig; jedoch sind die deutschen Auslandsvertretungen hiervon jeweils durch Über-' Sendung einer Durchschrift zu unterrichten.

Schriftwechsel der Jugendämter, der Auslandsadop-tionen betrifft, ist über das zuständige Landesjugendamt zu leiten;

i) mit Ausländern und Staatenlosen in Angelegenheiten der gesetzlichen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung;

j| in eiligen Fürsorgeangelegenheiten (Rückfragen) sowie bei eiligen Aufenthaltsermittlungen in Fürsorgeangelegenheiten ;

k) der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung mit deutschen konsularischen Vertretungen im Ausland zur Durchführung des Bundesversor-gungsgesetzes;

1) der Landesfürsorgeverbände mit deutschen konsu-larischen Vertretungen im Ausland im Rahmen der Bonner Vereinbarung über die Fürsorgeleistungen für hilfsbedürftige Deutsche im Ausland; .

m) über den Austausch von Seuchenmeldungen.

n) der Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit ausländischen Studienbewerbern, die sich im Ausland befinden, sowie auf künstlerischem Gebiet einschließlich des • Austausches künstlerischer Schriften, ferner im Bereich studentischer Fragen (hierzu gehören insbesondere Immatrikulations-, Zulassungs- und Prüfurigsfragen) sowie mit internationalen wissenschaftlichen und kulturellen Organisationen in akademischen Angelegenheiten.

In vorstehenden Fällen und sofern zukünftig weitere Sonderregelungen zugelassen werden, gilt jedoch Nr. 2 der Richtlinien entsprechend.

3. Die Richtlinien gelten, ebenso wie die Sonderregelungen (Nr. 2), nur für den allgemeinen behördlichen Schriftverkehr. Förmliche Zustellungen sind auch dann nach den Vorschriften des § 14 des Verwaltungs-zustellungsgesetzes v. 3. Juli 1952 (BGB1. I S. 379), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGB1.1 S. 3341), und auf dem dort und in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landeszustellungs-gesetz Nr. 18 (SMB1. NW. 2010) vorgesehenen Wege zu bewirken, wenn im übrigen ein unmittelbarer Schriftverkehr zugelassen ist.

Anlage l

Richtlinien Über den amtlichen Verkehr In das

Ausland und mit ausländischen Dienststellen

Im Inland

A. Amtlicher Schriftverkehr in das Ausland

I. Amtlicher Schriftverkehr mit Deutschen und deutschen Dienststellen Im Ausland

1. Schriftverkehr mit Deutschen im Ausland«

Mit Deutschen im Auslande ist ein unmittelbarer Schriftverkehr zulassig. Handelt es sich Jedoch um grundsätzliche Fragen allgemeiner Bedeutung 'oder um politische Fragen, so ist die Anfrage oder der Bescheid der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde auf dem Dienstwege vorzulegen.

2. Schriftverkehr mit deutschen konsularischen Vertretungen im Ausland Im üblichen konsularischen Verkehr (vgl. Nr. 10) ist ein unmittelbarer Schriftverkehr grundsätzlich zulässig. Unzulässig ist ein unmittelbarer Schriftverkehr, wenn es sich um

a) Fragen von allgemeiner, grundsätzlicher oder von politischer Bedeutung, oder

b) Angelegenheiten, deren Kenntnis für die Landesregierung oder das Auswärtige Amt wesentlich Ist, oder

c) ein allgemeines Ersuchen handelt, das an alle konsularischen Vertretungen oder an eine gröBere Anzahl von ihnen gerichtet ist.

In diesen Fällen ist das vorgesehene Schreiben mit einer eingehenden Sachdarstellung der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde auf dem Dienstwege vorzulegen.

3. Schriftverkehr mit deutschen diplomatischen Vertretungen im Ausland

Ein unmittelbarer Schriftverkehr ist nur in Konsularsa-chen (vgl. Nr. 10) zulässig. Mit Ausnahme der Botschaft beim Heiligen Stuhl in Rom nehmen alle Botschaften und Gesandtschaften der Bundesrepublik Deutschland im Aus-

') MBl. NW. 1957 S. 2757, geändert durch RdErl. v. 16. 4. 1958 (MBl. NW. S. 913); bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet, geändert durch RdErl. v. 28. 9.. 1960 (MBl. NW. 1960 S. 2589), 29. 4. 1964 (MBl. NW. 1964 S. 740), 29. 6. 1964 (MBl. NW. 1964 S. 970), 18. 9. 1967 (MBl. NW. 1967 S. 1710), 18. 1. 1968 (MBl. NW.1968 S. 192) 10. 8. 1978 (MBl. NW. 1978 S. 1462), 6. 9. 1982 (MBl. NW. 1982 S. 1558), 30. 5. 1990 (MBl. NW. 1990 S. 844), 6. 1. 1993 (MBl. NW. 1993 S. 498). '

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215. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1993 = MBl. NW. Nr. 29 einschl.)

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land Konsulargeschäfte wahr. In diesen Fällen gilt Nr. 2 entsprechend. In allen anderen Fällen ist die beabsichtigte Anfrage ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde auf dem Dienstwege vorzulegen.

II. Amtlicher Schriftverkehr mit Nichtdeutschen und ausländischen Dienststellen im Ausland

4. Schriftverkehr mit fremde n Staatsangehörigen, Staatenlosen und nichtamtlichen ausländischen Vereinigungen und Organisationen im Ausland

Der unmittelbare Schriftverkehr ist grundsätzlich zulässig. Handelt es sich jedoch um Fragen von allgemeiner, grundsätzlicher oder politischer Bedeutung, ist der Schriftverkehr auf dem Dienstwege der zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen. Beim Erlaß von Hoheitsakten ist der Schriftverkehr über die zuständige deutsche konsularische Vertretung .zu führen. Unbeschadet besonderer Rechtsvorschriften kann eine fremdsprachige Übersetzung von der absendenden Behörde beigefügt werden; sie soll beigefügt werden, wenn durch das Schreiben eine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird und davon auszugehen ist, daß der Empfänger der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist

5. Schriftverkehr mit Zentral-, Regionaloder Lokalbehörden sowie mit zwischenstaatlichen Einrichtungen

Den zuständigen obersten Landesbehörden ist ein unmittelbarer Schriftverkehr, mit Zentral-, Regional- oder Lokalbehörden ausländischer Staaten, mit '. deren amtlichen oder halbamtlichen Organisationen sowie mit europäischen oder sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen, Gerichtshöfen und Kommissionen gestattet

Allen anderen Behörden ist ein unmittelbarer Schriftverkehr mit Regional- und Lokalbehörden ausländischer Staaten sowie mit deren amtlichen oder halbamtlichen Organisationen gestattet, so-.weit es sich nicht um Angelegenheiten von allgemeiner, grundsätzlicher oder politischer Bedeutung handelt; in diesen Fällen ist der Schriftverkehr auf dem Dienstweg der zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen.

In Fällen von allgemeiner, grundsätzlicher oder politischer Bedeutung für die auswärtigen Beziehungen des Bundes ist der Schriftverkehr von den obersten Landesbehörden, in den Fällen des Absatzes 2 über die zuständigen obersten Landesbehörden, dem Auswärtigen Amt zuzuleiten.

In allen Fällen, in denen die deutsche Auslandsvertretung ein Schriftstück in fremdsprachiger Fassung weiterleiten soll, hat der Absender eine ent- . sprechende Übersetzung beizufügen. Dabei empfiehlt es sich grundsätzlich, eine der Sprachen zu benutzen, die von den deutschen Auslandsvertretungen im Schriftverkehr mit den Behörden des Gastlandes verwendet werden. Eine entsprechende Anhang Übersicht ist als Anhang beigefügt.

III. Benutzung des Kurierweges beim ansuchen Schriftverkehr in das Ausland

6. In Fällen, in denen ein unmittelbarer Schriftverkehr in das Ausland zwar zulässig ist, aber die Benutzung des gewöhnlichen Postweges nicht angezeigt erscheint, ist die Anfrage oder der Bescheid unmittelbar über die Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes in Andenauer-allee 99-103, 5300 Bonn l, zu leiten. Dabei ist wie folgt zu verfahren:

a) Die Schriftstücke sind in doppelten Briefumschlägen abzusenden. Anlagen zu Schreiben, insbesondere Urkunden, sind so an den Begleitschreiben zu befestigen, daß sie nicht ohne weiteres gelöst werden können; das Anklammern mittels Büroklammern ist in jedem Falle zu vermeiden. Der äußere Umschlag ist mit der An-

schrift der Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes zu versehen. Auf dem Innenumschlag und, auf dem Schriftstück selbst ist die empfangende oder vermittelnde deutsche Auslandsvertretung anzugeben. Auf ihre nähere Anschrift kann verzichtet werden. Es genügt z.B.: „An die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lissabon" oder, wenn die Botschaft zur Weiterleitung des Schreibens in Anspruch genommen wird, außer der vollen Anschrift des Empfängers „Über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lissabon".

b) Ein Anschreiben an die Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes ist nicht erfordernd».

c) Die Innenumschläge von Sendungen, die an eine Auslandsvertretung unmittelbar oder an einen ihrer leitenden Angehörigen gerichtet sind, sollen, die Innenumschläge aller anderen Sendungen müssen der Kurierabfertigung des Auswärtigen Amtes unverschlossen, in beiden Fällen unfrankiert, zugeleitet werden. Von der Beförderung von Schriftstücken durch Kurier

ist jedoch nur in wirklich unabweisbaren Fällen Gebrauch

zu machen.

B. Amtlicher Schriftverkehr mit ausländischen Dienststellen im Inland

7.. Schriftverkehr mit ausländischen Konsu-larbehörden im Inland

Im üblichen konsularischen Verkehr (vgl. Nr. 10) ist ein unmittelbarer Schriftverkehr gestattet wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die über Einzelfälle nicht hinausgehen. Handelt es sich jedoch um Fragen von allgemeiner, grundsätzlicher oder politischer Bedeutung, ist der Schriftverkehr auf dem Dienstweg der zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen.

Konsularsachen in Schutzmachtangelegenheiten (vgl. Nr. 11) sind stets als Angelegenheiten von politischer Bedeutung anzusehen. - . t

8. Schriftverkehr mit ausländischen diplomatischen Vertretungen im Inland Ein unmittelbarer Schriftverkehr ist den zuständigen obersten Landesbehörden gestattet Nummer 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

Alle anderen Behörden haben Schreiben dieser . Stellen der zuständigen obersten Landesbehörde auf dem Dienstweg vorzulegen. Eine Ausnahme hiervon macht jedoch der Schriftverkehr in Konsularsachen (vgl. Nr. 10) mit solchen ausländischen diplomatischen Vertretungen, denen Konsulargeschäfte übertragen sind. In diesen Fällen gilt Nr. 7 entsprechend.

C. Mündlicher Verkehr

9. Die Bestimmungen der Abschnitte A und B1 gelten sinngemäfi auch für den mündlichen Verkehr.

D. Begriff der Konsularsachen

10. Die konsularischen Aufgaben ergeben sich in der Hauptsache aus dem Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGB1.1 S. 2317). Darüber hinaus bestehen aber noch weitere Konsularaufgaben, die sich aus einzelnen Staatsverträgen oder aus deutschen Sondergesetzen ergeben. Auskunftsersuchen über deutsche Staatsangehörige sind nicht als Angelegenheiten des üblichen konsularischen Verkehrs anzusehen. Ist es im Einzelfalle zweifelhaft, ob es sich um eine Konsularsache handelt so ist darüber die Entscheidung der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde auf dem Dienstwege einzuholen.

E. Begriff der Schutzmachtangelegenheiten

11. Als Schutzmachlangelegenheiten sind alle Sachen anzusehen, in denen fremde diplomatische oder konsularische Vertretungen die Belange der Bundesrepublik Deutschland im Auslande wahrnehmen.


Anlagen: