Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 1.7.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 246).

 


Historisch: Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung RdErl. d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung v. 23. 10. 2002 - 131-1.04

 

Historisch:

Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung RdErl. d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung v. 23. 10. 2002 - 131-1.04

Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung
RdErl. d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung
v. 23. 10. 2002 - 131-1.04

1
Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung wird die Befugnis zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in privatrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des ihnen übertragenen Aufgabengebietes auf

1.1
die Bezirksregierungen zugleich für die ihrer Aufsicht unterstehenden Dienststellen und Einrichtungen aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung,

1.2
die Hochschulen,

1.3
das Landesinstitut für Schule in Soest,

1.4
das Zoologische Forschungsinstitut und Museum A. Koenig in Bonn,

1.5
die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin in Köln,

1.6
das Hochschulbibliothekszentrum in Köln,

1.7
die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund,

1.8
das Landesinstitut Sozialforschungsstelle in Dortmund,

1.9
das Landesspracheninstitut in Bochum

übertragen.

Das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung behält sich vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Einzelfällen, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung, selbst zu übernehmen.

2
Das Land ist unter folgender Bezeichnung zu vertreten:

"Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung, dieses vertreten durch ................."

3
Diese Regelung tritt am 1. November 2002 in Kraft.

MBl. NRW. 2002 S. 1164