Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachungen im Vergaberecht Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr -Az: 121 – 80-20/02- vom 3.2.2009

 

Historisch:

Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachungen im Vergaberecht Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr -Az: 121 – 80-20/02- vom 3.2.2009

Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachungen im Vergaberecht

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie,
des Innenministeriums,
des Finanzministeriums,
des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr -Az: 121 – 80-20/02-
vom 3.2.2009

Vorbemerkung:

Zur Beschleunigung von Investitionen werden die Vergabeverfahren des Landes Nordrhein-Westfalen, des Hochschulbereichs des Landes Nordrhein-Westfalen und der Gemeinden (GV) des Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2009 und 2010 vereinfacht.

Maßnahmen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie für Bauaufträge

1
Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte (sog. nationale Vergaben)

Bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte besteht in Abweichung zu den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 55 Landeshaushaltsordnung und zu Ziffer 7 des Runderlasses des Innenministeriums vom 22.März 2006 (Vergabegrundsätze für Gemeinden (GV) nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung – Kommunale Vergabegrundsätze) – SMBl. NRW. 6300 – und dem Rundschreiben des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie vom 14.Februar 2008 (Vergaberichtlinien für Hochschulen nach § 7 Hochschulwirtschaftsführungsverordnung) eine vereinfachte Möglichkeit zur Durchführung Beschränkter Ausschreibungen und Freihändiger Vergaben. Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben dabei unberührt.

Die Abweichungen stellen sich wie folgt dar:

1.1
Vergaben nach Abschnitt 1 der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A)

Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer können die Vergabestellen wahlweise eine Freihändige Vergabe oder eine Beschränkte Ausschreibung durchführen.

1.2
Vergaben nach Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A)

Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer können die Vergabestellen eine Freihändige Vergabe durchführen.

Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 1.000.000 € ohne Umsatzsteuer können die Vergabestellen eine Beschränkte Ausschreibung durchführen.

1.3
Teilnahmewettbewerbe, Einholung von Angeboten

Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben nach Nrn. 1.1 und 1.2 können ohne öffentliche Aufforderung, sich um Teilnahme zu bewerben (Teilnahmewettbewerb), durchgeführt werden. Bei Beschränkten Ausschreibungen sind mindestens drei Angebote einzuholen.

1.4
Veröffentlichungspflicht

Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben nach Nrn. 1.1 und 1.2 sind nach der Zuschlagserteilung auf der Internetseite www.vergabe.nrw.de folgende Angaben zu veröffentlichen, sofern der Auftragswert des abgeschlossenen Vertrages für Bauaufträge, die im Wege der Beschränkten Ausschreibung vergeben werden, 150.000 € ohne Umsatzsteuer, im Übrigen für abgeschlossene Verträge den Wert in Höhe von 50.000 € ohne Umsatzsteuer übersteigt und Sicherheitsinteressen nicht tangiert werden:

- Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und Emailadresse des Auftraggebers

- gewählte Verfahrensart

- Auftragsgegenstand

- Name und Sitz des beauftragten Unternehmens

Gemeinden (GV) und Hochschulen steht es frei, zur Veröffentlichung ein anderes allgemein zugängliches, elektronisches Medium, das zur Herstellung der Transparenz in gleicher Weise geeignet ist, zu benutzen.

Sofern natürliche Personen an Ausschreibungen beteiligt werden sollen,  greift das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – DSG NRW –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000. Die Veröffentlichung der oben genannten Daten von natürlichen Personen bedarf danach grundsätzlich der vorherigen Einwilligung der betroffenen Person. Mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist eine Einwilligungserklärung zu verlangen, die die Anforderungen aus § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 6 DSG NRW erfüllt.

Juristische Personen einschließlich Kapital- und Personenhandelsgesellschaften und die ihnen mittlerweile gleichgestellten Gesellschaften des bürgerlichen Rechts fallen hingegen nicht unter den Schutz des DSG NRW, so dass ihre Einwilligung nicht zu verlangen ist.

Die von natürlichen Personen veröffentlichten Daten sind 6 Wochen nach ihrer Veröffentlichung aus dem Veröffentlichungsmedium zu löschen.

1.5
Eignungsnachweise

Unternehmen, die in der auf der Internetseite www.vergabe.nrw.de enthaltenen Unternehmensdatenbank geführt werden, verfügen über die erforderliche Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit). Gleiches gilt für die auf der Internetseite www.pq-verein.de gelisteten präqualifizierten Unternehmen für den Baubereich, auf die vorrangig zurückzugreifen ist, da dies regelmäßig zu einer erheblichen Zeitersparnis führt. In den anderen Fällen sind zum Nachweis der Eignung Eigenerklärungen ausreichend. Den Gemeinden (GV) und Hochschulen wird empfohlen, diese Regelung im Rahmen ihrer eigenverantwortlichen Entscheidung freiwillig anzuwenden.

2
Vergabeverfahren ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (sog. EU-weite Vergaben) nach Abschnitt 2 der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A), nach Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) und nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)

Bei den Vergaben ab den EU-Schwellenwerten halten es der Europäische Rat sowie die Europäische Kommission auf Grund des außergewöhnlichen Charakters der gegenwärtigen Wirtschaftslage für gerechtfertigt, in den Jahren 2009 und 2010 die beschleunigten Verfahren der Richtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen anzuwenden. Die Anwendung der beschleunigten Verfahren ist daher ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestands gerechtfertigt. Aufgrund der konjunkturellen Lage ist von einer Dringlichkeit auszugehen. Daher ist die Anwendung der beschleunigten Verfahren mit den aus Dringlichkeitsgründen zulässigen Fristverkürzungen (§ 18a Nr. 2 VOL/A, § 18a Nrn. 2 und 3 VOB/A, § 14 Abs. 2 VOF) ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestands gerechtfertigt. § 13 Vergabeverordnung (VgV) ist zu beachten.

3
Zuwendungsempfänger

Die Regelungen der Nrn. 1 und 2 gelten auch für Zuwendungsempfänger (§§ 23, 44 LHO), die die VOL/A, VOB/A und VOF gemäß Zuwendungsrecht anzuwenden haben. Die zuständigen Dienststellen haben dies im Rahmen der Zuwendungsbewilligungsverfahren sowie der Verwendungsnachweisprüfungen zu beachten.

4
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Der Erlass tritt am 3. Februar 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

MBl. NRW. 2009 S. 74, geä. d. RdErl. v. 28.9.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 454).