Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Vereinfachungen im Vergaberecht für Gemeinden (GV) RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 34-48.07.01/99-1/10 - v. 2.12.2010

 

Historisch:

Vereinfachungen im Vergaberecht für Gemeinden (GV) RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 34-48.07.01/99-1/10 - v. 2.12.2010

Vereinfachungen im Vergaberecht für Gemeinden (GV)

RdErl. des Ministeriums für Inneres und Kommunales - 34-48.07.01/99-1/10 -
v. 2.12.2010

Zur Beschleunigung von Investitionen wurden mit Runderlass vom 3. Februar 2009 - 121 – 80-20/02 – u.a. die Vergabeverfahren für Kommunen vereinfacht. Der Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Da insbesondere die Maßnahmen aus dem Konjunkturpaket II des Bundes noch nicht vollständig abgewickelt sind, halte ich eine befristete Verlängerung der Wertgrenzenregelung für sachgerecht und zweckmäßig. Durch die Verlängerung wird der ordnungsgemäße Abschluss dieser Maßnahmen gewährleistet. Auch aus Gründen der Verwaltungseffizienz vermeidet die Verlängerung, dass sich Auftragsvergaben bei kommunalen Investitionsvorhaben während der Geltungsdauer des Zukunftsinvestitionsgesetzes nach unterschiedlichen Wertgrenzen richten. Nach § 5 des Zukunftsinvestitionsgesetzes sind die entsprechenden Investitionsvorhaben spätestens im Jahr 2011 abzuschließen.

1
Maßnahmen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie für Bauaufträge

In Abweichung zu Nr. 7 meines Runderlasses vom 22. März 2006 – 34-48.07.01/ 01-2178/05 (SMBl. NRW 6300) – besteht somit weiterhin für alle öffentlichen Aufträge des dort genannten Geltungsbereichs die vereinfachte Möglichkeit zur Durchführung beschränkter Ausschreibungen und freihändiger Vergaben, sofern die Vergabeverfahren innerhalb des Geltungszeitraums nach Nr. 2 eingeleitet werden. Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben dabei unberührt. Die Abweichungen stellen sich wie folgt dar:

1.1
Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen

Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer können die Vergabestellen wahlweise eine freihändige Vergabe oder eine beschränkte Ausschreibung durchführen.

1.2
Vergabe von Bauleistungen

Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € ohne Umsatzsteuer können die Vergabestellen eine freihändige Vergabe durchführen. Bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 1.000.000 € ohne Umsatzsteuer können die Vergabestellen eine beschränkte Ausschreibung durchführen.

1.3
Teilnahmewettbewerbe, Einholung von Angeboten

Beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben nach Nrn. 1.1 und 1.2 können ohne öffentliche Aufforderung, sich um Teilnahme zu bewerben (Teilnahmewettbewerb), durchgeführt werden. Bei beschränkten Ausschreibungen sind mindestens drei Angebote einzuholen.

1.4
Transparenz, Veröffentlichungspflichten

Nach aktueller Rechtssprechung des europäischen Gerichtshofes ist davon auszugehen, dass auch bei Auftragsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte grundsätzlich die sog. Europäischen Grundfreiheiten der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zu beachten sind, sofern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine sog. Binnenmarktrelevanz anzunehmen ist.  

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass insbesondere die Hinweise und Dokumentationspflichten der Nrn. 3 bis 5 meines Runderlasses vom 22. März 2006 auch dazu dienen, die rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der sog. Binnenmarktrelevanz zu mindern. Sie bleiben deshalb, auch bei Vergaben nach diesem Erlass, unberührt.

2.
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Runderlass tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

MBl. NRW. 2010 S. 888; geändert d. RdErl. v. 13.12.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 622).