Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 20.4.2004 - MBl. NRW. 2004 S. 500.

 


Historisch: Auswirkungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auf die VOL/B RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien v. 22. 04. 2002

 

Historisch:

Auswirkungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auf die VOL/B RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien v. 22. 04. 2002

Auswirkungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
auf die VOL/B

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr
zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien
v. 22. 04. 2002

Zum 1. Januar 2002 ist das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten (BGBl. Teil I Nr. 61/2001 S. 3138).

Mit ihm sind das Verjährungsrecht und das allgemeine Schuldrecht grundlegend neu gestaltet worden. Dies hat Auswirkungen auf die Gestaltung neuer Verträge und die Geltendmachung von Ansprüchen aus laufenden Verträgen.

I.
Neuerungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz

1
Verjährung

Die regelmäßige Verjährung beträgt seit 01.01.2002 drei Jahre, §§ 195, 199 BGB.

Die Gewährleistungsfrist aus Kaufverträgen ist nunmehr grundsätzlich gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf zwei Jahre verlängert worden.

Für bestehende Verträge sind die Überleitungsvorschriften des Artikels 2 Nr. 2 des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, Änderung des Artikel 229 § 6 EG BGB von Bedeutung. Wurde der Vertrag vor dem 01.01.2002 geschlossen, ist altes Recht anwendbar, wurde er danach geschlossen, gilt neues Recht.

In den Lauf einer Verjährungsfrist greift das Gesetz in der Weise ein, dass diejenige Verjährungsfrist gilt, die kürzer ist, Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EG BGB. D. h., das Ende einer Frist bestimmt sich nach dem Recht, nach dem das Fristende eher eintritt, Artikel 229 § 6 Abs. 4 EG BGB.

Ein Sonderproblem entsteht bei Dauerschuldverhältnissen. Eindeutig geregelt ist nur, dass für diese das neue Recht erst ab dem 01.01.2003 gilt.

Unklar ist, wie Einzelleistungen aus Dauerschuldverhältnissen zu behandeln sind, ob diese als selbstständige Leistungsverpflichtung zählen, für die neues Recht und damit andere Verjährungsfristen als für das zugrunde liegende Dauerschuldverhältnis gelten, oder ob für sie auch das Recht des Dauerschuldverhältnisses und damit bis 31. 12. 2002 BGB a.F. gilt.

2
Gewährleistung

Das Recht der allgemeinen Leistungsstörungen wurde dahingehend umgestaltet, dass Mittelpunkt der Rechte des Käufers bei Mängeln die Nacherfüllung gem.  § 437 Nr. 1 BGB ist. Daneben besteht das Recht zum Rücktritt, § 323 BGB und zum Schadensersatz, § 325 BGB. Rücktritt und Schadensersatz können nunmehr nebeneinander geltend gemacht werden. Die Rücktrittsberechtigung besteht zukünftig ohne das Erfordernis einer erfolglosen Nachfristsetzung. Rücktritt ist damit möglich, ohne dass der Schuldner in Verzug gesetzt worden ist.

3
Verzug

Die Verzugsvorschriften wurden modifiziert. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet, § 286 BGB. Empfindlich erhöht wurden die Verzugszinsen. Nach § 288 Abs. 2 BGB beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz (dieser beträgt 2,57 % bis 30.06.2002).

4
Vertragsgestaltung

Die Anwendung des Werkvertragsrechts ist eingeschränkt worden.

Bei Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen findet grundsätzlich Kaufrecht, §§ 433 ff BGB Anwendung (sog. Werklieferung).

Werkvertragsrecht ist damit auf die Herstellung von Bauwerken, reine Reparaturarbeiten und die Herstellung nicht-körperlicher Werke, wie z.B. Planungsleistung eines Architekten oder die Erstellung von Gutachten beschränkt.

II.
Empfehlungen für Vergaben, bei denen die Bestimmungen der VOL/B zu vereinbaren sind

Die Umsetzung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes in allen Einzelheiten kann erst nach einer Neufassung der VOL/B erfolgen. Bis dahin wird empfohlen,  wie folgt zu verfahren:

1
Gewährleistung

Bei Vergaben nach der VOL/A in Form von Kaufverträgen, bei denen entweder

- Bieter mit Vordruck VOL 5 oder VOL 5c unter Beifügung der Vertragsbedingungen des Landes NRW in der Fassung des Vordrucks VOL 8a oder VOL 8b zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, oder

- Bietern nach formloser Angebotseinholung ein Auftrag mit Vordruck VOL 11 zu den  darin auf der Rückseite abgedruckten Vertragsbedingungen oder mit Vordruck VOL 12 zu den beizufügenden Vertragsbedingungen des Landes in der Fassung des Vordrucks VOL 8a oder VOL 8berteilt wird

(vgl. dazu AB Nr. 2 zu § 7 Nr. 2 Abs. 3, AB Nr. 3 zu § 9 Nrn. 1, 2 und 3 und AB zu § 28 Nr. 2 Abs. 1, jeweils  in Fach 10 Teil 3 des VHB-VOL),
ist abweichend von diesen Vertragsbedingungen in Form einer „Besonderen Vertragsbedingung“ vorzugeben, dass die Gewährleistungsfrist gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwei Jahre beträgt.

Die Vorschriften §§ 7 und 14 VOL/B einschließlich der dazu ergangenen zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB NRW) werden vorübergehend nicht angewendet. Statt dessen gilt die gesetzliche Regelung.

Zusätzlich ist in allen Fällen bei solchen Vergaben auf der Vorderseite der Auftragsvordrucke VOL 11 und VOL 12 bei den dort vorgesehenen Eintragungsfeldern „Gewährleistung - Monate“ anzugeben, dass die Gewährleistungsfrist zwei Jahre beträgt.

2
Dauerschuldverhältnisse

(Sukzessivleistungsverträge i.S. der Regelungen in Fach 2 Teil 5 des VHB-VOL)   

Um Unsicherheiten bei der Beurteilung von Einzelleistungen für den Übergangszeitraum bis zum 31.12.2002 zu vermeiden, empfiehlt sich eine Klarstellung durch nachträgliche Vereinbarung. Sofern dies nicht im Einzelfall untunlich ist, sollte daher Kontakt mit den jeweiligen Vertragspartnern aufgenommen werden, um eine Ergänzung/Nachverhandlung des Vertragsverhältnisses dahingehend zu erreichen, dass für selbstständige Leistungsverpflichtungen bis 31.12.2002 BGB a.F. und damit das Recht zugrunde gelegt wird, das auch für das Dauerschuldverhältnis als Ganzes Anwendung findet.  

3
Werkverträge, Beraterverträge

Sofern bei diesen Vertragstypen die VOL/B einzubeziehen ist, ist eine individualvertragliche Regelung aufzunehmen, dass sich die Verjährungsfristen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches richten.

MBl. NRW. 2002 S. 564