Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 8.4.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 437.

 


Historisch: Berücksichtigung des Blindenhandwerks bei der Vergebung öffentlicher Aufträge RdErl. d. Innenministers v. 16. 5. 1963 -I C 2/17-10173

 

Historisch:

Berücksichtigung des Blindenhandwerks bei der Vergebung öffentlicher Aufträge RdErl. d. Innenministers v. 16. 5. 1963 -I C 2/17-10173

Berücksichtigung des Blindenhandwerks bei der Vergebung öffentlicher Aufträge
RdErl. d. Innenministers v. 16. 5. 1963 -I C 2/17-10173

Die wirtschaftliche Lage des Blindenhandwerks hat sich trotz Umschulungen und Umsetzungen der Blinden in andere Berufe durch die verstärkt auftretende Konkurrenz industrieller Erzeugnisse in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. Eine Reihe von Blindenwerkstätten musste sogar wegen Absatzschwierigkeiten ihren Betrieb mit der Folge einstellen, dass die in diesen Werkstätten arbeitenden Blinden auf die Unterstützung der öffentlichen Fürsorge angewiesen sind. Der Not dieser Blinden kann nur durch vermehrte Aufträge wirksam begegnet werden. Hieraus ergibt sich eine besondere Verpflichtung auch der Behörden und Einrichtungen des Landes, die Blindenwerkstätten durch Auftragserteilung betriebsfähig zu erhalten.

Für die Herstellung in Blindenwerkstätten kommt nur ein recht begrenzter Teil des laufenden Behördenbedarfs in Frage. Die Tatsache, dass Blindenwaren im allgemeinen preislich ungünstiger liegen als Industrieerzeugnisse, sollte dem Ankauf nicht entgegenstehen. Staat und Gemeinden dürfen der Zustimmung des überwiegenden Teiles der Steuerzahler sicher sein, wenn für diesen im Vergleich zum gesamten Sachaufwand der Verwaltung gar nicht ins Gewicht fallenden Teil öffentlicher Aufträge objektive Erwägungen der Wirtschaftlichkeit einmal zurückgestellt werden, um eine soziale Pflicht gegenüber den Blinden nicht durch Almosen, sondern durch Arbeitsbeschaffung zu erfüllen. Im übrigen ist zu bedenken, dass der höhere Preis für Blindenwaren im allgemeinen durch die bessere Qualität und die längere Haltbarkeit dieser handgearbeiteten Gegenstände in etwa ausgeglichen wird.
Allen nachgeordneten Landesbehörden und Einrichtungen des Landes mache ich deshalb zur Pflicht, in der Regel 50 v. H. des behördlichen Bedarfs an Besen, Handfegern, Bürsten, . Matten, Papierkörben und dergleichen von Blindenhandwerksbetrieben zu beziehen. Selbstverständlich bestehen auch keine Bedenken, wenn mehr als 50 v. H. des behördlichen Bedarfs durch Auftragserteilung an Blindenwerkstätten gedeckt werden. Wenn die Reinigung der Büroräume privaten Reinigungsfirmen übertragen worden ist, sollten diese in geeigneter Weise auf den Bezug von Blindenwaren hingewiesen werden.

Um Missbräuche zu verhindern, weise ich ausdrücklich darauf hin, dass nur bei Vertretern, die im Besitz eines amtlichen von den Kreisordnungsbehörden ausgestellten Ausweises mit Lichtbild sind, die Gewähr gegeben ist, dass der Vertreter für eine anerkannte Blindenwerkstätte tätig ist und der Auftrag nur einer solchen zugute kommt.


Die Kreisordnungsbehörden stellen die Blindenwaren-Vertriebsausweise aus auf Grund des § 6 des Blindenwaren-Vertriebsgesetzes - BliwaG - vom 9. April 1965 (BGB1. I S. 311) i. V. mit § 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Vertriebs von Blindenwaren vom 15. März 1966 (GV. NW. S. 106 / SGV. NW. 7103). Telefonische Aufforderungen zur Auftragserteilung für angebliche Blindenbetriebe sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Wo entsprechende Betriebe nicht bekannt sind, wird der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e.V., Rungestraße 19, 10179 Berlin, jederzeit Bezugsquellen nachweisen können.


Auch die Gemeinden und Gemeindeverbände, sowie die übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bitte ich erneut, ihre Beschaffungsstellen mit entsprechenden Anweisungen zu versehen.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und allen Landesministern.

MBl. NRW. 1983 S. 956, geändert durch RdErl. v. 17. 7. 1987 (MBl. NRW. 1987 S. 1072).