Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 12.4.2010 (MBl.NRW. S. 296), in Kraft getreten am 1. Mai 2010.

 


Historisch: Berücksichtigung des Umweltschutzes bei der Vergabe öffentlicher Aufträge RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – IA4 – 1700 d. Finanzministeriums – ID5 – 007-1 u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr – ID6 – 81-10 zugleich im Namen d. Ministerpräsidenten und aller übrigen Landesministerien v. 29.3.1985 (am 1.1.2003 MUNLV)

 

Historisch:

Berücksichtigung des Umweltschutzes bei der Vergabe öffentlicher Aufträge RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – IA4 – 1700 d. Finanzministeriums – ID5 – 007-1 u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr – ID6 – 81-10 zugleich im Namen d. Ministerpräsidenten und aller übrigen Landesministerien v. 29.3.1985 (am 1.1.2003 MUNLV)

Berücksichtigung des Umweltschutzes
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – IA4 – 1700
d. Finanzministeriums – ID5 – 007-1
u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr – ID6 – 81-10
zugleich im Namen d. Ministerpräsidenten und aller übrigen Landesministerien

v. 29.3.1985
(am 1.1.2003 MUNLV)

Der Schutz unserer Umwelt darf sich nicht auf eine kostenaufwändige Entsorgung umweltbelastender Produkte beschränken. Wirtschaftlicher ist in der Regel eine Umweltvorsorge, die darauf abzielt, Produktionsprozesse und Produkte so zu gestalten, dass Umweltbelastungen gar nicht erst oder in deutlich geringerem Umfang als bisher entstehen.

Durch ein auf dieses Ziel ausgerichtetes Vergabeverfahren können die öffentlichen Verwaltungen die Entwicklung, Markteinführung und Verbreitung von umweltverträglichen Produkten und Verfahren einleiten oder beschleunigen, die sonst mangels Nachfrage am Markt keine ausreichende Chance haben sich durchzusetzen. Bei umweltbewusstem Einkauf der Vergabestellen ist das erhebliche Beschaffungsvolumen der öffentlichen Verwaltungen in der Lage, den Marktanteil solcher Produkte wesentlich zu erhöhen. Hierbei sollte es im Interesse einer Verbesserung der lebenswichtigen Umweltbedingungen selbstverständlich sein, auf übersteigerte oder nur optische Qualitätsansprüche an die zu beschaffenden Güter zu verzichten.

Aus diesem Grund werden die Behörden und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen hiermit verpflichtet, bei Beschaffungen Gesichtspunkte der Umweltfreundlichkeit künftig verstärkt zu beachten.

1
Bei Ausschreibungen und freihändigen Vergaben sowie bei Teilnahmewettbewerben über Leistungen im VOL-Bereich ist deshalb ab sofort wie folgt zu verfahren:

1.1
In den Verdingungsunterlagen oder bei einer Preisanfrage ist darauf hinzuweisen, dass nach Möglichkeit umweltfreundliche Leistungen (Produkte, Verfahren oder sonstige Leistungen) insbesondere mit „Umweltzeichen" (Blauer Engel - Umweltzeichen der Vereinten Nationen -) ausgezeichnete Erzeugnisse, gegebenenfalls in einem Nebenangebot oder mit Änderungsvorschlag anzubieten sind.

Ferner ist bei der Beschreibung der Leistung darauf aufmerksam zu machen, dass bei der Wertung der Angebote und bei der Zuschlagserteilung neben den sonstigen Erfordernissen auch der Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit der Leistung berücksichtigt wird.

In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, dass die Anlieferung von Produkten in wiederverwendbaren Verpackungen bevorzugt wird. Gegebenenfalls sollte das Angebot eine solche (Alternativ-)Möglichkeit aufzeigen und etwaige Preisunterschiede darlegen.

1.2
Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben sind soweit wie möglich Anbieter von umweltfreundlichen Leistungen - erforderlichenfalls nach einem Teilnahmewettbewerb gem. § 3 Nr. 1 Abs. 4 und § 4 VOL-A - zu beteiligen.

1.3
Für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote nach § 25 Nr. 3 VOL-A sind bei umweltfreundlichen Leistungen auch die für die Vergabestelle nicht berechenbaren volkswirtschaftlichen Kosteneinsparungen zu berücksichtigen, die durch die umweltschonenden Eigenschaften dieser Leistungen an anderer Stelle entstehen (s. Abs. 5 der Einführenden Hinweise zur VOL/A sowie Erläuterungen zu § 8 Nr. 3 Abs. 1 und zu § 25 Nr. 3 VOL/A).

Infolgedessen gilt ein Angebot über umweltfreundliche Leistungen, das die vorgegebenen Mindestanforderungen erfüllt, auch dann als wirtschaftlicher, wenn sein Preis in tragbarem, auftragsbezogenem Maße über einem preislich günstigeren Angebot ohne oder mit geringeren umweltfreundlichen Eigenschaften liegt. Diesem wirtschaftlichsten Angebot im Sinne des § 25 Nr. 3 VOL/A ist der Zuschlag zu erteilen.

Die Vergabestelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, in welcher Höhe ein Mehrpreis tragbar ist.

2
Umweltfreundliche Produkte sind insbesondere die Erzeugnisse, denen das „Umweltzeichen" erteilt worden ist. Sie sind vom Umweltbundesamt auf wissenschaftlicher Grundlage und durch Expertenanhörung auf ihre Umweltverträglichkeit, aber auch ihre Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit eingehend geprüft und begutachtet.

Die ausgezeichneten Produktgruppen können unter www.blauer-engel.de eingesehen werden. Nähere Informationen über die einzelnen Erzeugnisse und deren Hersteller oder Vertreiber sind in Merkblättern des Umweltbundesamtes zusammengefasst, die den nachgeordneten Dienststellen von dem zuständigen Fachministerium zugeleitet werden. Wenn im Einzelfall über die in den Merkblättern enthaltenen Angaben hinaus nähere Angaben zu einem Produkt benötigt werden, können vom Umweltbundesamt, Postfach 33 00 22, 14191 Berlin, die Vergabegrundlagen für das Umweltzeichen und spezielle Informationen angefordert werden.

3
Über Erfahrungen mit der Berücksichtigung von Umweltschutzgesichtspunkten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bitte ich, zum 1.10.1986 auf dem Dienstweg dem jeweils zuständigen Fachministerium zu berichten.

4
Das Verfahren im VOB-Bereich bleibt einer besonderen Regelung für die von der Finanzbauverwaltung durchzuführenden Bundesbauvorhaben im Benehmen mit den zuständigen Bundesministerien vorbehalten.

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Körperschaften des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend der Nrn. 1 und 2 zu verfahren.

MBl. NRW. 1985 S. 556