Historische SMBl. NRW.
Historisch: Berücksichtigung des Umweltschutzes bei der Vergabe öffentlicher Aufträge RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – IA4 – 1700 d. Finanzministeriums – ID5 – 007-1 u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr – ID6 – 81-10 zugleich im Namen d. Ministerpräsidenten und aller übrigen Landesministerien v. 29.3.1985 (am 1.1.2003 MUNLV)
Historisch:
Berücksichtigung des Umweltschutzes bei der Vergabe öffentlicher Aufträge RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – IA4 – 1700 d. Finanzministeriums – ID5 – 007-1 u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr – ID6 – 81-10 zugleich im Namen d. Ministerpräsidenten und aller übrigen Landesministerien v. 29.3.1985 (am 1.1.2003 MUNLV)
Berücksichtigung des Umweltschutzes
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales – IA4 – 1700
d. Finanzministeriums – ID5 – 007-1
u. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr – ID6 – 81-10
zugleich im Namen d. Ministerpräsidenten und aller übrigen Landesministerien
v. 29.3.1985
(am 1.1.2003 MUNLV)
Durch
ein auf dieses Ziel ausgerichtetes Vergabeverfahren können die öffentlichen
Verwaltungen die Entwicklung, Markteinführung und Verbreitung von
umweltverträglichen Produkten und Verfahren einleiten oder beschleunigen, die
sonst mangels Nachfrage am Markt keine ausreichende Chance haben sich
durchzusetzen. Bei umweltbewusstem Einkauf der Vergabestellen ist das
erhebliche Beschaffungsvolumen der öffentlichen Verwaltungen in der Lage, den
Marktanteil solcher Produkte wesentlich zu erhöhen. Hierbei sollte es im Interesse
einer Verbesserung der lebenswichtigen Umweltbedingungen selbstverständlich
sein, auf übersteigerte oder nur optische Qualitätsansprüche an die zu
beschaffenden Güter zu verzichten.
Aus
diesem Grund werden die Behörden und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen
hiermit verpflichtet, bei Beschaffungen Gesichtspunkte der Umweltfreundlichkeit
künftig verstärkt zu beachten.
Bei Ausschreibungen und freihändigen Vergaben sowie bei Teilnahmewettbewerben
über Leistungen im VOL-Bereich ist deshalb ab sofort wie folgt zu verfahren:
In den Verdingungsunterlagen oder bei einer Preisanfrage ist darauf
hinzuweisen, dass nach Möglichkeit umweltfreundliche Leistungen (Produkte,
Verfahren oder sonstige Leistungen) insbesondere mit „Umweltzeichen"
(Blauer Engel - Umweltzeichen der Vereinten Nationen -) ausgezeichnete
Erzeugnisse, gegebenenfalls in einem Nebenangebot oder mit Änderungsvorschlag
anzubieten sind.
Ferner
ist bei der Beschreibung der Leistung darauf aufmerksam zu machen, dass bei der
Wertung der Angebote und bei der Zuschlagserteilung neben den sonstigen
Erfordernissen auch der Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit der Leistung
berücksichtigt wird.
In geeigneten Fällen ist darauf
hinzuweisen, dass die Anlieferung von Produkten in wiederverwendbaren
Verpackungen bevorzugt wird. Gegebenenfalls sollte das Angebot eine solche
(Alternativ-)Möglichkeit aufzeigen und etwaige Preisunterschiede darlegen.
Bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergaben sind soweit wie
möglich Anbieter von umweltfreundlichen Leistungen - erforderlichenfalls nach
einem Teilnahmewettbewerb gem. § 3 Nr. 1 Abs. 4 und § 4 VOL-A - zu beteiligen.
Für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote nach § 25 Nr. 3 VOL-A
sind bei umweltfreundlichen Leistungen auch die für die Vergabestelle nicht
berechenbaren volkswirtschaftlichen Kosteneinsparungen zu berücksichtigen, die
durch die umweltschonenden Eigenschaften dieser Leistungen an anderer Stelle
entstehen (s. Abs. 5 der Einführenden Hinweise zur VOL/A sowie Erläuterungen zu
§ 8 Nr. 3 Abs. 1 und zu § 25 Nr. 3 VOL/A).
Infolgedessen
gilt ein Angebot über umweltfreundliche Leistungen, das die vorgegebenen
Mindestanforderungen erfüllt, auch dann als wirtschaftlicher, wenn sein Preis
in tragbarem, auftragsbezogenem Maße über einem preislich günstigeren Angebot
ohne oder mit geringeren umweltfreundlichen Eigenschaften liegt. Diesem
wirtschaftlichsten Angebot im Sinne des § 25 Nr. 3 VOL/A ist der Zuschlag zu
erteilen.
Die
Vergabestelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, in welcher Höhe ein
Mehrpreis tragbar ist.
Umweltfreundliche Produkte sind insbesondere die Erzeugnisse, denen das
„Umweltzeichen" erteilt worden ist. Sie sind vom Umweltbundesamt auf
wissenschaftlicher Grundlage und durch Expertenanhörung auf ihre
Umweltverträglichkeit, aber auch ihre Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit
eingehend geprüft und begutachtet.
Die
ausgezeichneten Produktgruppen können unter www.blauer-engel.de eingesehen
werden. Nähere Informationen über die einzelnen Erzeugnisse und deren
Hersteller oder Vertreiber sind in Merkblättern des Umweltbundesamtes
zusammengefasst, die den nachgeordneten Dienststellen von dem zuständigen
Fachministerium zugeleitet werden. Wenn im Einzelfall über die in den
Merkblättern enthaltenen Angaben hinaus nähere Angaben zu einem Produkt
benötigt werden, können vom Umweltbundesamt, Postfach 33 00 22, 14191 Berlin,
die Vergabegrundlagen für das Umweltzeichen und spezielle Informationen
angefordert werden.
Über Erfahrungen mit der Berücksichtigung von Umweltschutzgesichtspunkten bei
der Vergabe öffentlicher Aufträge bitte ich, zum 1.10.1986 auf dem Dienstweg
dem jeweils zuständigen Fachministerium zu berichten.
Das Verfahren im VOB-Bereich bleibt einer besonderen Regelung für die von der
Finanzbauverwaltung durchzuführenden Bundesbauvorhaben im Benehmen mit den
zuständigen Bundesministerien vorbehalten.
Den
Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Körperschaften des öffentlichen
Rechts wird empfohlen, entsprechend der Nrn. 1 und 2 zu verfahren.