Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Öffentliches Auftragswesen; hier: Vergabe von Aufträgen an Justizvollzugsanstalten RdErl. d. Justizministers, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesminister vom 12.11.1976 (5400 - IV B. 2)

 

Öffentliches Auftragswesen; hier: Vergabe von Aufträgen an Justizvollzugsanstalten RdErl. d. Justizministers, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesminister vom 12.11.1976 (5400 - IV B. 2)

Öffentliches Auftragswesen;
hier: Vergabe von Aufträgen an Justizvollzugsanstalten
RdErl. d. Justizministers, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und
aller Landesminister vom 12.11.1976
(5400 - IV B. 2)


I

Nach § 2 des Strafvollzugsgesetzes soll der Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Um dieses Vollzugsziel zu erreichen, ist es auch erforderlich, dem Gefangenen Arbeiten zuzuweisen, die dem Fortkommen nach der Entlassung dienen. Nach § 148 des Gesetzes obliegt es den Vollzugsbehörden dafür zu sorgen, dass jeder arbeitsfähige Gefangene wirtschaftlich ergiebige Arbeit ausüben kann.

II

Den Landesbehörden, den der Landesaufsicht unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird empfohlen, die Justizvollzugsanstalten bei der Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgabe durch die Vergabe von Aufträgen nach den folgenden Richtlinien zu unterstützen.
1.
Die Landesbehörden sollen ihren Bedarf an Leistungen (Dienstleistungen und Waren) zu einem angemessenen Teil in Justizvollzugsanstalten decken. Ein Verzeichnis der in Betracht kommenden Justizvollzugsanstalten mit ihren Betrieben und ihrem Lieferprogramm ist als Anlage beigefügt. Die Bedarfsstellen können weitere Stücke bei dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Martin-Luther-Platz 40, anfordern.
2.
Aus haushaltsrechtlicher Gesamtsicht ist davon auszugehen, dass Beschaffungen bei Justizvollzugsanstalten günstiger sind.
3.
Die Aufträge sind freihändig zu erteilen (§ 3 Nr. 4 Buchstabe o) VOL/A).
4.
Die Vergabe von Aufträgen an Anstalten sozialer Art (z. B. Blindenwerkstätten, Werkstätten für Behinderte) bleibt unberührt. Für den Bereich der Justizverwaltung bestehende weitergehende Bestimmungen werden nicht betroffen.

MBl. NRW. 1976 S. 2730, geändert durch RdErl. vom 24.2.1987 (MBl. NRW. 1987 S. 553), 16.7.1992 (MBl. NRW. 1992 S. 1254), 29.6.1993 (MBl. NRW. 1993 S. 1280), 23.9.1996 (MBl. NRW. S. 1804).


Anlagen: