Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 5.5.2003 - MBl.NRW 2003 S. 538.

 


Historisch: Öffentliches Auftragswesen Bekämpfung illegaler Beschäftigung im Rahmen des öffentlichen Bauvergabewesens RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 15. 3. 1988 - 413 - 81 - 11/00 - 6/88, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesminister ¹)

 

Historisch:

Öffentliches Auftragswesen Bekämpfung illegaler Beschäftigung im Rahmen des öffentlichen Bauvergabewesens RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 15. 3. 1988 - 413 - 81 - 11/00 - 6/88, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesminister ¹)

197.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1990 = MB1. NW. Nr. 38 einschl.)

15. 3. 88 (1)

2002l


Öffentliches Auftragswesen
Bekämpfung illegaler Beschäftigung im Rahmen des öffentlichen Bauvergabewesens

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand
und Technologie
v. 15. 3. 1988 - 413 - 81 - 11/00 - 6/88, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesminister ¹)

Zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Arbeitnehmern treffen die Vergabestellen des Landes bei der Vergabe von Bauleistungen für das Land künftig folgende Maßnahmen:

1. Verpflichtung zur Einhaltung tariflicher Bestimmungen

Die Verpflichtung zur Einhaltung tariflicher Bestimmungen nach Anlage l ist in die Besonderen Vertrags- Anlac? l bedingungen aufzunehmen. Die Verpflichtung beinhaltet, daß bei der Durchführung des Auftrages vom Auftragnehmer und von Nachunternehmern insbesondere die für den Betrieb geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträge einzuhalten sind. Das gleiche gilt für sonstige Tarifverträge,, soweit Tarifbindung besteht. Auch ausländische Unternehmen, für deren Arbeitsverhältnisse ausländisches Arbeits- und Tarifvertragsrecht Anwendung findet, haben die danach für ihre Arbeitsverhältnisse geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen einzuhalten.

2. Einführung einer Vertragsstrafenregelung für Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Leiharbeit Die Vertragsstrafenregelung nach Anlage 2 ist in die Anlage 2 Besonderen Vertragsbedingungen aufzunehmen. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe setzt voraus, daß der Auftraggeber von einem der in der Vertragsstrafenregelung vorgesehenen Tatbestände Kenntnis erhält. Dies kann über das Landesarbeitsamt in 4000 Düsseldorf 30, Josef-Gockeln-Straße 7, in Erfahrung gebracht werden. Eine Rückfrage bei dieser Dienststelle wird immer dann notwendig sein, wenn der Vergabestelle entsprechende Ermittlungen auf den von ihr betreuten Baustellen bekannt sind. Hierbei ist zu erklären, daß der Auftragnehmer mit der Mitteilung einverstanden ist.

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes wird eine entsprechende Anwendung empfohlen.

') MBl. NW. 1988 S. 753.


Anlagen: