Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Fristablauf.

 


Historisch: Bevorzugte Berücksichtigung von Ausbildungsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge , RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien v. 27. 9. 1996 - 424 - 80 - 57 ¹)

 

Historisch:

Bevorzugte Berücksichtigung von Ausbildungsbetrieben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge , RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr, zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien v. 27. 9. 1996 - 424 - 80 - 57 ¹)

27. 9. 96 (I) 242. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MBl. NW. Nr. 58 einschl.)


Bevorzugte Berücksichtigung von Ausbildungsbetrieben
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ,
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr,
zugleich im Namen des Ministerpräsidenten
und aller Landesministerien
v. 27. 9. 1996 - 424 - 80 - 57 ¹)

Die schwierige Lage auf dem Ausbildungsstellenmarkt macht es erforderlich, die Bemühungen der Wirtschaft um die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen zu unterstützen. .

Bei öffentlichen Aufträgen des Landes, die ausschließlich mit Landesmitteln finanziert werden, ist bei Vorlie-fsa etwa gleichwertiger Angebote solchen Betrieben der uschlag zu erteilen, die in .angemessenem Umfang ausbilden, insbesondere weibliche Auszubildende.

Ausländische Betriebe erfüllen die Bedingung, wenn sie Jugendliche und/oder Heranwachsende in ihrem Betrieb nach' gesetzlichen . oder anderen Vorschriften ihrer Herkunftsländer, einarbeiten, trainieren oder in sonstiger Form für das Berufsleben qualifizieren.

Diese Bedingung ist den Bewerbern bzw. Bietern in den Verdingungsunterlagen bekanntzumachen.

Deutsche Bewerber bzw. Bieter belegen die Ausbildungsverhältnisse durch Bescheinigungen der zuständigen Kammern oder entsprechende andere Nachweise. Ausländische Bewerber bzw. Bieter weisen ihre Ausbildungstätigkeit durch gleichwertige Bescheinigungen ihres Herkunftslandes nach.

. Werden von Bietern, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Schwerbehindertengesetz, Bundesentschädi-gungsgesetz, Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge, Strafvollzugsgesetz) bevorzugt zu behandeln sind, etwa gleichwertige Angebote abgegeben, so findet dieser Erlaß keine Anwendung.

Den der Landesaufsicht unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbän-den wird eine entsprechende Anwendung empfohlen.

Dieser Runderlaß gilt für alle Vergaben unterhalb der Schwellenwerte zur Vergabe öffentlicher Aufträge nach Maßgabe der EG-Richtlinien.

Diese Regelung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 27. September 2000.

') MBl. NW. 1996 S. 1659, geändert durch RdErl. v. 18. 9.1998 (MBl. NW. 1998 S. 1023).

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