Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Öffentliches Auftragswesen - Angemessene Berücksichtigung gewerblichen Mittelstände bei der Vergäbe öffentlicher Bauaufträge Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - I/D 6 - 80 - 94 - 76/78 -, d. Finanzministers 0/088 - 2 - II B 4 -, d. Innenministers - II C l (Bd H) 11 - 19 - 10/78 -u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - II A 3 - 2070/5 - v. 5. 10.1978 ¹)

 

Historisch:

Öffentliches Auftragswesen - Angemessene Berücksichtigung gewerblichen Mittelstände bei der Vergäbe öffentlicher Bauaufträge Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - I/D 6 - 80 - 94 - 76/78 -, d. Finanzministers 0/088 - 2 - II B 4 -, d. Innenministers - II C l (Bd H) 11 - 19 - 10/78 -u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - II A 3 - 2070/5 - v. 5. 10.1978 ¹)

128. Ergänzung - SMBL NW. - (Stand 15.12.1978 - MBl. NW. Nr. 131 einschl.)

5.10. 76 (1)

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Öffentliches Auftragswesen - Angemessene Berücksichtigung gewerblichen Mittelstände bei der Vergäbe öffentlicher Bauaufträge

Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - I/D 6 - 80 - 94 - 76/78 -,
d. Finanzministers 0/088 - 2 - II B 4 -, d. Innenministers - II C l (Bd H) 11 - 19 - 10/78 -u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - II A 3 - 2070/5 - v. 5. 10.1978 ¹)

Bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge nach der Ver-dingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ist der gewerbliche Mittelstand in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.

Es ist insbesondere folgendes zu beachten:

1. Teilnehmer am Wettbewerb

Die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen am Wettbewerb wird insbesondere durch die grundsätzlich gebotene öffentliche Ausschreibung (§ 55 LHO; § 3 Nr. 3 VOB/A) gefördert

Bei Beschränkter Ausschreibung sind kleine und mittlere Unternehmen zur Abgabe von Angeboten mit aufzufordern. Entsprechend ist bei der Freihändigen Vergabe zu verfahren, sofern mehrere Angebote eingeholt werden.

2. Beteiligung von Arbeitsgemeinschaften

Arbeite- oder Bietergemeinschaften mittelständischer

Unternehmen sollen an Vergabeverfahren ebenfalls . angemessen beteiligt werden. Ihre Angebote sind nach

der VOB unter den gleichen Bedingungen wie solche

von einzelnen Bietern zugelassen.

3. Aufteilung in Lose

Umfangreiche Bauleistnngen sollen möglichst so in Lose geteilt und nach Losen vergeben werden, daß auch kleine und mittlere Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen können (§4 Nr. 2 VOB/A). Der Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am • Wettbewerb dient auch die Vergabe nach Fachlosen. Vom Grundsatz der Fachlosvergabe soll nur abgewichen werden, wenn dafür wirtschaftliche oder technische Gründe vorliegen (§ 4 Nr. 3 VOB/A).

4. Bemühensklausel

Um auch bei der Vergabe von Großaufträgen eine angemessene Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen zu gewährleisten, ist in die Verträge mit Großauftragnehmern folgende Bemühensklausel aufzunehmen: „Der Auftragnehmer wird sich bemühen, Unter-(Zulie-fer-)Aufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu. vergeben, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann. Die Bestimmung des § 4 Nr. 8 Abs. 2 und 3 VOB/B ist anzuwenden."

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, diesen RdErl. ebenfalls anzuwenden.

20021

') HBL NW. im & im.