Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl.v. 21.2.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 246.

 


Historisch: Richtlinien für das Beschaffungswesen im Geschäftsbereich des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen (BeschaffRL - IM NRW) RdErl. d. Innenministers v. 6. 7. 1989 -V .B 4-33.501 ¹)

 

Historisch:

Richtlinien für das Beschaffungswesen im Geschäftsbereich des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen (BeschaffRL - IM NRW) RdErl. d. Innenministers v. 6. 7. 1989 -V .B 4-33.501 ¹)

207.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.2.1992 •= MB1. NW.Nr.8einschl.)

6. 7. 89 (1)


Richtlinien
für das Beschaffungswesen
im Geschäftsbereich des Innenministers
des Landes Nordrhein-Westfalen
(BeschaffRL - IM NRW)

RdErl. d. Innenministers v. 6. 7. 1989 -V .B 4-33.501 ¹)

I. Allgemeines

(1) Die Richtlinien regeln den Abschluß von Rahmenverträgen, die Herstellung/Anforderung/Änderung der VOL-Vordrucke und die regional konzentrierte Beschaffung im Geschäftsbereich des Innenministers gemäß RdErl. d. Finanzministers, zugleich im Namen d. Minister-päsidenten u. aller Landesminister v. 21. 3. 1989 - betr.: Vergabehandbuch für die Vergabe von Leistungen nach der VOL (VHB-VOL) - (SMB1. NW. 20021).

(2) Diese Richtlinien gelten nicht für den Bereich der Informationstechnik.

(3) Die Förderung der Leistungs- und Lebensfähigkeit des gewerblichen Mittelstandes ist ein Anliegen der Wirtschaftspolitik der Landesregierung. Zur Verbesserung der Lage der kleinen und mittleren Unternehmen trägt auch deren angemessene Berücksichtigung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bei.

3.1 Die VOL/A berücksichtigt die Wettbewerbsförderung kleiner und mittlerer Unternehmen. Hiernach soll der Auftraggeber die zu vergebende Leistung nach Menge oder Art in Lose zerlegen, so daß auch kleine und mittlere Unternehmen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit Angebote abgeben können; die einzelnen Lose sind jedoch so zu bemessen, daß eine unwirtschaftliche Zersplitterung vermieden wird.

32 Mehrpreise, wie sie in einem bestimmten Umfang im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bevorzugten Bewerbern (z.B. Werkstätten für Behinderte, Lehrlingsausbildungbetriebe) gewährt werden dürfen, kommen allerdings für mittelständische .Unternehmen nicht in Betracht, dehn Sinn und.Zweck der Mittelstandsregelung gehen ausschließlich dahin, diesen Unternehmen Aufträge zu vertretbaren Preisen zu erteilen.

(4) Es sind möglichst umweltfreundliche Erzeugnisse (Material und Gebrauchsgüter) zu beschaffen.

II. Abschluß von Rahmenverträgen

Die Beschaffungsstelle, die einen Rahmenvertrag für Bedarfsgüter des allgemeinen Geschäftsbedarfs oder für einen fachspezifischen Bedarf (produkt- oder ressortspezifisch) mit regionaler oder ressortinterner Wirkung schließen will (Fach 2 Teil 5 Seite 3 Nr. 3,1. Spiegelstrich VHB-VOL)', unterrichtet zunächst den Innenminister über diese Absicht

III. Herstellung/Anforderung/Änderung der VOL-Vordrucke

1. Herstellung der Vordrucke

(1) Die von der Justizvollzugsanstalt (JVA) Geldern hergestellten Vordrucke können, nur .über den jeweiligen Regierungspräsidenten bezogen werden (Fach 2 Teil l Seite l VHB-VOL).

(2)-Davon unberührt bleibt, Vordrucke in.eigener Regie selbst herzustellen mit Ausnahme der Vordrucke VOL 8 a, 8b, 9 a, 9b, 11,12 und 12 a, die von der JVA Geldern zentral gedruckt und an die Regierungspräsidenten geliefert wer--den.

2. Anforderung der Vordrucke

(1) Behörden und Einrichtungen, die Vordrucke nicht selbst herstellen können, teilen ihren Bedarf dem jeweili-

gen Regierungspräsidenten bis zum 20. März eines jeden X. Jahres mit.

Dieser Termin gilt auch für die vorstehend unter Nummer l (2) genannten Vordrucke.

.(2) Soweit ein Regierungspräsident Vordrucke nicht selbst herstellt, erteilt er einen entsprechenden Druckauftrag (unter Einbeziehung der vorstehend unter Nummer l (2) genannten Vordrucke) der JVA Geldern, jeweils bis zum 30. April. T

. Herstellungs- und Druckkosten gehen zu Lasten des Regierungspräsidenten; eine Kostenerstattung gemäß § 61 LHO findet nicht statt.

3. Änderung der Vordrucke

Inhaltliche Änderungen der Vordrucke bedürfen der Einwilligung des Innenministers (Fach 10 Teil l Seite l VHB-VOL).

IV. Regional konzentrierte Beschaffung

1. Zuständigkeit

Zuständig für die regional konzentrierte Beschaffung der nachstehend unter Nummer 3 aufgeführten Bedarfsgüter sind innerhalb des Geschäftsbereichs des Innenministers die Regierungspräsidenten (Vergabestellen für konzentrierte Beschaffungen).

2. Bedarfsstellen

(1) Bedarfsstellen sind alle der Dienst- oder Fachaufsicht der Regierungspräsidenten unterstehenden Dienststellen des Landes.

(2) Den Landesoberbehörden und den Einrichtungen aus dem Geschäftsbereich des Innenministers bleibt es unbenommen, sich an der regional konzentrierten Beschaffung des jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidenten zu beteiligen. Entsprechendes gilt für andere Dienststellen und Einrichtungen des Landes, soweit sie nicht von den eigenständigen Beschaffungsregelungen anderer Ressorts erfaßt werden.

(3) Innerhalb der Behörde des Regierungspräsidenten ist die Bildung mehrerer Beschaffungsstellen zu vermeiden. Sofern aufgrund fachspezifischer Gegebenheiten verschiedene Beschaffungsstellen innerhalb der Behörde des Regierungspräsidenten erforderlich sind, ist zu prüfen, ob

-fachspezifisch unabhängige Bedarfsgüter zusammengefaßt und von der Stelle mit dem größten Beschaffungsvolumen beschafft werden können.

3. Bedarfsgüter

(1) Regional konzentriert zu beschaffende Bedarfsgüter ergeben sich aus folgenden Waren- und Leistungsgruppen: |

- Geschäftsbedarf (Titel 511), '

- Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände (Titel 515),

- Dienst- und Schutzkleidung, persönliche Ausrüstungsgegenstände (Titel 516).

(2) Weitere Waren- und Leistungsgruppen können in die regional konzentrierte Beschaffung einbezogen werden (z.B. Beschaffungen zu Lasten des Titels 517).

(3) Welche Bedarfsgüter im einzelnen in die regional konzentrierte Beschaffung einbezogen werden, ergibt sich aus der von dem Regierungspräsidenten in eigener Verantwortung zu erstellenden Produktenliste.

^

4. Verfahren

(1) Die Festellung des Bedarfs, die Abnahme und Bezahlung der bestellten Ware sowie die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel verbleiben in der Verantwortung der einzelnen Bedarfsstellen.

2002l

') MBLNW. 188» S. 984.

8. 7. 89 (1)

239. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 1. 1998 = MBl. NW. Nr. 2 einschl.)

2002l

(2) Die Bedarfsstellen melden dem jeweiligen Regierungspräsidenten jährlich anhand der von ihm erstellten Produktenliste ihren Bedarf.

(3) £• tot zu berücksichtigen, daß nur solche Bedarfsgüter in dje regional konzentrierte Beschaffung durch die Regierungspräsidenten einbezogen werden sollen, die nach Art und Umfang sowie aufgrund sächlicher Erwägungen eine konzentrierte Beschaffung rechtfertigen.

(4) Kleinbeschaffungen oder Beschaffungen von Bedarfsgütern, die von den einzelnen Bedarfsstellen selbst wirtschaftlicher beschafft werden können, sind in der Regel von diesem Verfahren ausgenommen. Entsprechendes gilt für Sofortbeschaffungen.

Die Bedarfsstellen sind in solchen Fällen gehalten, entsprechende Vergleichsprüfungen vorzunehmen.

V.

Ausnahmen

(1) Abschnitt III findet keine Anwendung auf die sonstigen Vordrucke aus den allgemeinen Beständen der Regierungspräsidenten.

(2) Abschnitt IV findet keine Anwendung auf die der Polizei-Beschaffungsstelle NW in Düsseldorf und die der Direktion der Bereitschaftspolizei NW in Seim zugewiese-i landesweiten Beschaffungen.

VI.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Kultusminister, dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, dem Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und dem Finanzminister.