Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 22.5.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 573.

 


Historisch: Skontoabzug und pünktliche Begleichung fälliger Rechnungen RdErl. d. Finanzministers v. 18. 6. 1957 -I A 2 Tgb.Nr. 21706 ¹)

 

Historisch:

Skontoabzug und pünktliche Begleichung fälliger Rechnungen RdErl. d. Finanzministers v. 18. 6. 1957 -I A 2 Tgb.Nr. 21706 ¹)

238. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MBl. NW, Nr. 55 einschl.)


Skontoabzug und pünktliche Begleichung fälliger Rechnungen

RdErl. d. Finanzministers v. 18. 6. 1957 -I A 2 Tgb.Nr. 21706 ¹)

Es ist üblich, daß ein Lieferant als Anreiz für die Bezahlung gelieferter Waren innerhalb einer bestimmten kurzen Frist einen Abzug vom Rechnungsbetrag gestattet.

Der Rechnungsprüfungsaussdmß des Landtags Nord» rhein-Westfalen hatte daher in seiner Sitzung v. 30. April 1957 folgenden Beschluß gefaßt:

Der RechnungsprüfungsausschuB bittet die Landesregierung, die zu Zahlungen berechtigten Beamten darauf' hinzuweisen, daß auf die Inanspruchnahme von Skonto bei rechtzeitiger Zahlung streng zu achten ist.

Mit Bezug auf diesen Beschluß bitte ich, auf die Notwendigkeit der pünktlichen Zahlung filiiger Rechnungsbeträge zu achten und bei dem Ankauf des sächlichen Verwaltungsbedarfs, der Lebensmittel für Gemeinschaftsverpflegung usw. mit den Lieferanten die- Gewahrung eines Skontoabzugs zu vereinbaren.

Ich weise die Behörden, Dienststellen und Anstalten an, diejenigen Rechnungen, die 'einen Skontoabzug vorsehen, so beschleunigt zu bearbeiten, daß der Rabatt in jedem Falle für die öffentliche Hand ausgenutzt wird. Sollte dies aus irgendeinem Grunde nicht möglich sein, so ist die Nichtausnutzung des Skontoabzugs durch einen Vermerk auf der Rechnung, der auch für die Prüfung durch den Rechnungshof erforderlich ist, zu erklären.

Ich bitte, nach diesen Vorschriften zu verfahren.

18. 6. 57 (1)

2002l

') MBl. NW. 1957 S. 1522; bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet.