Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 3.2.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 200.

 


Historisch: Richtlinien für Untersuchungsvorhaben des Landes Gem. RdErl. d. Ministerpräsidenten - I B 4.4 - 100 - 8/72 -, d. Innenministers - V B l - 2.81 -, d. Finanzministers - B 1005 -510 - D B 4 -. d. Justizministers - 1240 - I B. 12 -, d. Kultusministers - Z C 3 - 33.03 - 105/75 -, d. Ministers für Wissenschaft und Forschung - Z A 5 - 4030. 19.73 -, d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales -1A 2 - 2620 -, d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - Z/C l (BfH) 30 - 62 - u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - I B 2 - 184 - 11 E/75 - v. 30. 6. 1975 ¹')

 

Historisch:

Richtlinien für Untersuchungsvorhaben des Landes Gem. RdErl. d. Ministerpräsidenten - I B 4.4 - 100 - 8/72 -, d. Innenministers - V B l - 2.81 -, d. Finanzministers - B 1005 -510 - D B 4 -. d. Justizministers - 1240 - I B. 12 -, d. Kultusministers - Z C 3 - 33.03 - 105/75 -, d. Ministers für Wissenschaft und Forschung - Z A 5 - 4030. 19.73 -, d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales -1A 2 - 2620 -, d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - Z/C l (BfH) 30 - 62 - u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - I B 2 - 184 - 11 E/75 - v. 30. 6. 1975 ¹')

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128. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 12. 1978 = MBl. NW. Nr. 131 einschl.)

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Richtlinien für Untersuchungsvorhaben des Landes

Gem. RdErl. d. Ministerpräsidenten - I B 4.4 - 100 - 8/72 -, d. Innenministers - V B l - 2.81 -, d. Finanzministers - B 1005 -510 - D B 4 -. d. Justizministers - 1240 - I B. 12 -, d. Kultusministers - Z C 3 - 33.03 - 105/75 -, d. Ministers für Wissenschaft und Forschung - Z A 5 - 4030. 19.73 -, d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales -1A 2 - 2620 -, d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - Z/C l (BfH) 30 - 62 - u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - I B 2 - 184 - 11 E/75 - v. 30. 6. 1975 ¹')

Notwendigkeit des Vorhabens

Vor einer Entscheidung über den Vertragsabschluß ist eingehend die Notwendigkeit des Vorhabens - auch im Hinblick auf das Landesinteresse - zu prüfen. Hierbei ist festzustellen, ob das Vorhaben aus wissenschaftlichen oder fachlichen Gesichtspunkten erforderlich ist, gleichartige Ergebnisse nicht bereits vorliegen oder in angemessener Zeit zu erwarten sind und die anstehenden Fragen nicht durch eigene Kraft der Verwaltung, ggf. im Wege der Amtshilfe, beantwortet werden können. Insbesondere hat die Behörde/Einrichtung, die ein Untersuchungsvorhaben vergeben will, auf Grund ihrer eigenen Sachkenntnis zu prüfen, ob das Vorhaben von Hochschulen, von Instituten der Hochschulen, von Instituten an den Hochschulen oder von sonstigen Einrichtungen des Landes (z.B. Materialprüfungsamt, Geologisches Landesamt etc.) durchgeführt werden kann. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. l ist aktenkundig zu machen und in regelmäßigen Abständen, 'deren Zeitdauer jeweils dem Einzelfall anzupassen ist, zu überprüfen.

Vor- und Teiluntersuchungen

Lassen sich nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse die Durchführbarkeit des Vorhabens oder die Kostenhöhe nicht ausreichend beurteilen, sind in geeigneten Fällen Vor- oder Teiluntersuchungen anzustellen, auf die diese Richtlinien anzuwenden sind.

Haushaltsrechtliche Voraussetzungen

Bei der Vergabe von Untersuchungsvorhaben sind die haushaltsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Aufträge dürfen nur vergeben werden, soweit hierfür Haushaltsmittel (Ausgabe- und/odef Verpflichtungsermächtigungen) verfügbar sind.

Ausschreibung

Soweit sich das Vorhaben für eine Ausschreibung eignet, soll dem Abschluß des Vertrages regelmäßig ein Wettbewerb vorausgehen. Auf seine Durchführung (Ausschreibung, Prüfung und Wertung der eingehenden Angebote, Zuschlag) finden die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) entweder unmittelbare oder entsprechende Anwendung. Die „Besonderen Bedingungen" sind nach Maßgabe dieser Richtlinien festzusetzen.

l Sachlicher Geltungsbereich f

Die Richtlinien sind von den Behörden und Einrichtungen des Landes anzuwenden bei dem Abschluß von Verträgen für die Vorbereitung und Durchführung von Untersuchungen, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Planungen, Berechnungen und Gutachten, soweit nicht besondere gesetzliche Regelungen oder sonstige bundeseinheitliche Vorschriften vorliegen. Sie finden keine Anwendung, soweit die Kosten des Vorhabens durch eine Zuwendung aus Landesmitteln {§§ 23, 44 LHO) gedeckt werden sollen. Den Gemeinden (GV) wird empfohlen, bei der Vorbereitung und Durchführung, von Maßnahmen nach Absatz l die Richtlinien entsprechend anzuwenden.

6 Freihändige Vergabe

6. l Voraussetzungen

Soweit sich das Vorhaben für eine öffentliche oder Beschränkte Ausschreibung nicht eignet, kann ein Vertrag ohne Ausschreibung geschlossen werden. Das Vorhaben kann insbesondere dann freihändig vergeben werden, wenn

- sich die geforderte Leistung nicht mit dei für eine Ausschreibung notwendigen Bestimmtheit beschreiben läßt,

- für die Durchführung des Vorhabens nur ein bestimmter Auftragnehmer in Betracht kommt, . - ein Bewerber durch Vorarbeiten erhebliche Erfahrungen und Kenntnisse hat, vor allem, wenn ihm bereits entsprechende verwertbare Unterlagen aus anderen, insbesondere mit öffentlichen Mittüln geförderten Vorhaben zur Verfügung stehen, odei

- das Vorhaben besonders dringlich ist. Die Gründe für eine freihändige Vergabe sind aktenkundig zu machen.

6.2 Angebotsbeiziehung

Auch bei Freihändiger Vergabe sind nach Möglichkeit Angebote beizuziehen.

6.3 Kosten Voranschlag

Dem Vertragsschluß ist ein nach Personalkosten, Sachkosten (z. B. Reisekosten, Post- und Fernmeldegebühren, Gemeinkosten) und Umsatzsteuer aufgegliederter

') MBl NW. 1975 S. 1240.

108. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 8. 1975 = MBl. NW. Nr. 91 einschl.)

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Kostenvoranschlag zugrunde zu legen, der die Gesamtkosten enthält. Handelt es sich um iangandauernde Vorhaben, sind die voraussichtlich anfallenden Kosten auf die einzelnen Kalenderjahre aufzuteilen. Ist die Vereinbarung eines Festpreises nicht möglich, weil der Auftragnehmer mit Rücksicht auf die voraussichtliche Laufzeit des Vertrages eine Gewähr für die Einhaltung des Kostenvoranschlages nicht übernehmen kann, so ist in dem Vertrag vorzusehen, daß der Auftragnehmer Überschreitungen der Gesamtsumme in jedem Fall, bei Einzelpositionen Überschreitungen von mehr als 20 v. H. rechtzeitig dem Auftraggeber anzuzeigen hat. Der Auftraggeber hat sich das Recht der Kündigung aus diesem Grund mit der Folge vorzubehalten, daß dem Auftragnehmer ein der geleisteten Arbeit entsprechender Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht enthaltenen Auslagen zu gewähren ist.

7 Hochschullehrer, wissenschaftliche Institute, Themenberater

Hochschullehrer, die persönlich mit Untersuchungsvorhaben beauftragt werden, sind im Vertrag zu verpflichten, diese selbständig zu erarbeiten. Werden Mitarbeiter eingeschaltet, sind deren Kosten gesondert anzusetzen. Soll das Vorhaben an einem wissenschaftlichen Institut durchgeführt werden, ist der Vertrag - unbeschadet der Regelung in Absatz l - mit dem Institut selbst bzw. mit dessen Rechtsträger und nicht mit Angehörigen des Instituts abzuschließen.

Personen, die bereits mit der Bearbeitung der Themenstellung für Vorhaben nach diesen Richtlinien beauftragt waren, sollen möglichst nicht den Auftrag zur Durchführung des Vorhabens selbst erhalten. Eine Durchschrift der Verträge mit Hochschullehrern, Instituten der Hochschulen und Instituten an den Hochschulen ist dem Kanzler zu übersenden.

8 Inhalt und Umfang des Auftrages

8. l Beschreibung des Auftragsgegenstandes

In dem Vertrag ist möglichst umfassend festzulegen, welche Leistungen erbracht werden sollen. Der Abschluß von Anschlußverträgen (Nr. 8.3) muß die Ausnahme bleiben. Verträge mit dem Zweck, Dissertationen, Habilitationen, schriftstellerische Tätigkeiten oder Vorhaben der Lehre oder Forschung (Grundlagenforschung) invRahmen dieser Richtlinien zu ermöglichen oder zu fördern, sind unzulässig.

Das Rechtsverhältnis ist eindeutig zu bestimmen (z. B. Auftrag, Geschäftsbesorgung, Werkvertrag).

8.2 Änderungen oder Ergänzungen

Änderungen oder Ergänzungen der vereinbarten Leistungen sind in einem Nachtrag zu vereinbaren. Die Vergütung ist hierin erforderlichenfalls neu zu regeln. § 58 LHO ist zu beachten.

8.3 Anschlußaufträge

, Der Auftragnehmer ist - soweit dies nach dem Gegenstand des Vorhabens geboten erscheint - zu verpflichten, auf Wunsch des Auftraggebers auch nach Abschluß seiner Arbeiten Ergänzungsaufträge gegen zusätzliche Vergütung zu übernehmen.

9 Durchführung des Vorhabens

9.1 Durchführung durch den Auftragnehmer

Der Auftragnehmer ist bei Beginn der Vertragsverhandlungen darauf hinzuweisen, daß mit der Durchführung des Vorhabens erst nach der schriftlichen Auftragserteilung begonnen werden darf. In eilbedürftigen Fällen kann der Auftrag vorab mündlich erteilt werden; er ist jedoch unverzüglich schriftlich zu bestätigen (Nr. 19 Abs. 2).

Der Auftragnehmer ist in dem Vertrag zu verpflichten, seinen Leistungen den neuesten Stand der Wissenschaft und Technik zugrunde zu legen.

9.2 Einschaltung Dritter

In dem Vertrag ist vorzusehen, daß die Einschaltung Dritter der schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers

bedarf und daß, sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, die Einschaltung trotz der Einwilligung die Haftung des Auftragnehmers unberührt läßt, sie insbesondere nicht auf ein Verschulden bei der Übertragung beschränkt.

Der Auftragnehmer ist vertraglich anzuhalten, Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Dritte nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu erteilen. Dabei soll er sich bemühen, Unteraufträge an mittlere und kleinere Unternehmen in dem Umfang zu vergeben, wie er es mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbaren kann.

10 Termine und Fristen

10.1 Vereinbarung von Terminen oder Fristen

Für die Ausführung des Vorhabens sind Termine oder Fristen vertraglich festzulegen. Sie werden auf Grund eines aufzustellenden Zeitplans - ggf. in Form eines Netzplans - vereinbart, der den voraussichtlichen Ablauf der einzelnen Arbeitsgänge bestimmt. Die Durchführung des Vorhabens soll einschließlich etwaiger Verlängerungen grundsätzlich eine Dauer von 4 Jahren nicht überschreiten.

10.2 Überschreitung von Terminen oder Fristen

' In dem Vertrag ist festzulegen, daß der Auftragnehmer dem Auftraggeber unter Darlegung der Gründe unverzüglich anzuzeigen hat, wenn er die vereinbarten Termine oder Fristen nicht einhalten kann. Vertragsstrafen sind nur auszubedingen, wenn die Überschreitung der Termine oder Fristen berechtigte Interessen des Landes beeinträchtigen würde.

11 Überwachung des Vorhabens

11.1 Unterrichtungsrecht

Der Auftraggeber überwacht den Ablauf des Vorhabens. In dem Vertrag hat er sich das Recht vorzubehalten, sich - ggf. durch eine von ihm beauftragte Stelle - jederzeit über den Fortgang der Arbeiten zu unterrichten und alle Unterlagen einzusehen.

11.2 Zwischenbericht

Bei Vorhaben, die einen Zeitraum von mehr als einem Jahr beanspruchen, ist vertraglich zu vereinbaren, daß der Auftragnehmer df-m Auftraggeber in regelmäßigen Abstanden schriftlich über den Stand der Arbeiten zu berichten hat (Zwischenbericht).

Aufgrund der Zwischenberichte ist die weitere .Erfolgsaussicht des Vorhabens zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung aktenkundig zu machen.

12 Kündigung des Vertrages

Für die Kündigung des Vertrages gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wenn nicht im Interesse des Landes abweichende Regelungen (vgl. Nr. 6.3 Abs. 2 Satz 2) erforderlich sind.

13 Schlußabrechnung, Abschlußbericht und Herausgabe der Unterlagen

13.1 Vorlage der Schlußabrechnung und des Abschlußberichts

Der Auftragnehmer ist in dem Vertrag zu verpflichten, unverzüglich nach Abschluß seiner Arbeiten dem Auftraggeber die Schlußabrechnung und einen veröffentlichungsfähigen Abschlußbericht in der vereinbarten Stückzahl vorzulegen, soweit das nicht im Einzelfall entbehrlich ist. In geeigneten Fällen ist der Auftragnehmer zu verpflichten, die wesentlichen Ergebnisse in veröffentlichungsfähiger Fassung in einem Kurzbericht - ggf. thesenartig - zusammenzufassen.

13.2 Verwertungsrechte

Der Auftraggeber hat sich das ausschließliche Nut-. zungsrecht "hinsichtlich aller Verwertungsrechte vertraglich vorzubehalten. Es ist festzulegen, daß der Auftragnehmer der schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers bedarf, wenn er das Ergebnis ganz oder teilweise an Dritte weitergeben oder veröffentlichen will.

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108. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 15. 8. 1975 = MBl. NW. Nr. 91 einschl.)

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Stimmt der Auftraggeber einer schriftstellerischen Auswertung des Ergebnisses zu, so ist der Auftragnehmer zu verpflichten, in der Darstellung auf die finanzielle Förderung durch das Land hinzuweisen und dem Auftraggeber Exemplare in der erforderlichen Stückzahl kostenlos zu überlassen.

In dem Vertrag ist tunlichst auszubedingen, daß das Land an den aus.der Weitergabe oder der Veröffentlichung des Ergebnisses erzielten Erträgen beteiligt ist, jedoch höchstens bis zur Höhe des dem Auftragnehmer vom Land gewährten Entgelts einschließlich einer angemessenen Verzinsung.

13.3 Herausgabe von Unterlagen

Der Auftragnehmer ist in dem Vertrag zu verpflichten, dem Auftraggeber auf Verlangen eine Ausfertigung der bei der Durchführung der Arbeiten entstandenen wissenschaftlichen und technischen Unterlagen, auch soweit diese bei Dritten vorliegen (vgl. Nr. 9.2), kostenlos zu überlassen.

14 Schutzrechte

Für den Fall, daß schutzrechtsfähige Ergebnisse gewonnen werden, ist der Auftragnehmer vertraglich zu verpflichten, sie auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich zum Schutzrecht anzumelden oder sie mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in neuheitsschädlicher Weise zu veröffentlichen. Der Auftraggeber hat sich das Recht vorzubehalten, die Ergebnisse für seine Zwecke zu nutzen.

Der Auftragnehmer ist vertraglich zu verpflichten, dem Auftraggeber alsbald Mitteilung zu machen, wenn er finanzielle Erträge aus den Untersuchungsergebnissen erzielt, insbesondere durch die Verwertung von Schutz-und Nutzungsrechten, Schutzrechtsanmeldungen, Entwicklungen, Erfindungen, Verfahrens- und sonstigen Unterlagen sowie bei einer wirtschaftlichen Nutzung oder beim Erwerb gewerblicher Schutzrechte. Es ist zu vereinbaren, daß diese Mitteilungspflicht auch innerhalb eines festzusetzenden Zeitraums über den Abschluß des Vorhabens hinaus besteht. Femer ist tunlichst vertraglich sicherzustellen, daß das Land an den Erträgen beteiligt wird, jedoch höchstens bis zur Höhe des dem Auftragnehmer gewährten Entgelts einschließlich einer angemessenen Verzinsung.

15 Vergütung

15.1 Honorar-, Kosten- oder Gebührenordnungen

Soweit gesetzliche oder behördlich genehmigte Honorar-, Kosten- oder Gebührenordnungen bestehen, sind diese dem Vertrag zugrunde zu legen.

15.2 Vergabe zu Festpreisen

Das Vorhaben soll nach Möglichkeit zu einem festen Gesamtbetrag vergeben werden. Die Finanzierung gesonderter Personalkosten ist grundsätzlich unzulässig.'

15.3 Stundenlohnsätze und Tagewerksätze

Stundenlohnsätze und Tagewerksätze sollen nur vereinbart werden, wenn eine Honorarermittlung zu Festpreisen nicht möglich ist.

15.4 Personalvergütungen

Werden in Ausnahmefällen in dem Vertrag Personalvergütungen besonders vereinbart, so sollen sie den Vergütungssätzen des öffentlichen Dienstes entsprechen.

15.5 Sachkosten

Die Erstattung von Sachkosten ist im Vertrag zu regeln. Für Reisen im Rahmen des Auftrags ist die entsprechende Anwendung der für Dienstreisen von Landesbeamten geltenden Bestimmungen zu vereinbaren.

15.6 Berücksichtigungsfähige Kosten

Der Vertrag darf eine Vergütung nur für die Kosten vorsehen, die nach Vertragsabschluß entstehen.

15.7 Umsatzsteuer

In dem Vertrag ist festzulegen, daß in der vereinbarten Vergütung die anteilige Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

16 Zahlungen

Fälligkeit und Höhe von Abschlags- und Vorauszahlungen sind im Vertrag festzulegen.

Es ist zu vereinbaren, daß ein Restbetrag in angemessener Höhe erst fällig wird, wenn die vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers - ggf. einschließlich der Vorlage der Schlußabrechnung und des Abschlußberichtes - erbracht sind.

17 Rückforderung von Mitteln

Der Auftragnehmer ist zu verpflichten, bereits gezahlte und bei der Schlußabrechnung nicht anerkannte Beträge an den Auftraggeber zurückzuzahlen.

Der Auftraggeber hat sich das Recht vorzubehalten, die gezahlten Beträge ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn der Auftragnehmer mit den zu erbringenden Leistungen in Verzug gerät.

Es ist festzulegen, daß der zurückzuzahlende Betrag vom Tage der Fälligkeit an mit 2 v. H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen ist.

18 Ausschluß von Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sollen ausgeschlossen werden.

19 Schriftform

Aufträge für Gutachten und Untersuchungen sind

grundsätzlich schriftlich zu erteilen.

In dringenden Fällen mündlich erteilte Aufträge sind

unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu

ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

20 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist vertraglich zu vereinbaren, soweit das nach § 38 ZPO zulässig ist.

21 Sonderregelungen

Bei Vorhaben mit Kosten bis zu 5000,- DM kann die zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall Abweichungen von diesen Richtlinien zulassen.